Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Kartellrecht: Kommission erlässt überarbeitete Wettbewerbsregeln für den Waren- und Dienstleistungsvertrieb

21.04.2010, 11:41 Uhr | Lesezeit: 4 min
Kartellrecht: Kommission erlässt überarbeitete Wettbewerbsregeln für den Waren- und Dienstleistungsvertrieb

Die Kommission hat eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vertriebs- und Liefervereinbarungen, sogenannte „vertikale Vereinbarungen“, erlassen, die verschiedene Ebenen der Produktions- und Vertriebskette regeln. Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass die Unternehmen selbst entscheiden, wie ihre Produkte vertrieben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diesbezügliche Vereinbarungen keine Preisabsprachen oder anderen Kernbeschränkungen enthalten und keine der beiden Seiten – d. h. weder Hersteller noch Vertriebshändler – mehr als 30 % am jeweiligen Markt besitzt.

Zugelassene Händler dürfen die Produkte ohne Mengenbeschränkungen über das Internet verkaufen. Zudem gibt es weder Einschränkungen in Bezug auf den Standort der Kunden noch die Preise.

Es gibt zigtausende solcher vertikalen Vereinbarungen, so dass die erfolgte Überarbeitung der geltenden Regeln für viele Unternehmen und Verbraucher von Bedeutung ist. Die derzeitige Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) für vertikale Vereinbarungen und die dazugehörigen Leitlinien sind zehn Jahre alt.

Wie ihre Produkte vertrieben werden sollen, entscheiden nach wie vor die Hersteller. Um allerdings den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung in Anspruch nehmen zu können, darf der Marktanteil eines Herstellers höchstens 30 % betragen. Außerdem dürfen Liefer- und Vertriebsvereinbarungen keine Kernbeschränkungen des Wettbewerbs enthalten. Als Kernbeschränkungen gelten unter anderem feste Weiterverkaufspreise oder Einschränkungen für den Handel im europäischen Binnenmarkt.

Nach den neuen Bestimmungen gilt die bisherige Marktanteilsschwelle von 30 % fortan nicht nur für die Hersteller, sondern auch für Vertriebs- und Einzelhändler. Auf diese Weise soll der Erkenntnis Rechnung getragen werden, dass auch Abnehmer über Marktmacht mit potenziell nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb verfügen können. Die Neuerung kommt kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) – ob Hersteller oder Einzelhändler – zugute, die ansonsten Gefahr laufen würden, vom Vertriebsmarkt ausgeschlossen zu werden.

Dies bedeutet allerdings nicht automatisch, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen mit höheren Marktanteilen als 30 % illegal sind. Die Unternehmen müssen nur zuvor prüfen, ob ihre Vereinbarungen wettbewerbsbeschränkende Klauseln enthalten und ob diese gerechtfertigt sind.

In den neuen Bestimmungen wird auch ausdrücklich auf den Online-Verkauf eingegangen. So dürfen zugelassene Vertriebshändler die Produkte, die sie in ihren regulären Geschäften und Verkaufsstellen verkaufen, auch auf ihren Websites anbieten. Für selektive Vertriebssysteme bedeutet dies, dass die Hersteller den Vertriebshändlern für den Internetverkauf weder Mengenbeschränkungen auferlegen noch höhere Preise für online verkaufte Produkte verlangen dürfen. Außerdem ist in den überarbeiteten Leitlinien klargestellt, was im Rahmen des Alleinvertriebs unter „aktivem“ und „passivem“ Verkauf zu verstehen ist. Ein Abbruch einer Transaktion oder die automatische Umleitung von Verbrauchern aufgrund von Kreditkartenangaben, die erkennen lassen, dass sich ein Käufer im Ausland befindet, ist nicht erlaubt.

Die neuen Bestimmungen geben den Händlern eine solide Grundlage und einen konkreten Anreiz für den Ausbau ihres Online-Geschäfts, damit sie so einen größeren Kundenkreis innerhalb der Europäischen Union erreichen (und auch von mehr Kunden erreicht werden können) und die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können.

Natürlich steht es den Herstellern nach wie vor frei, ihre Vertriebshändler nach Qualitätskriterien auszuwählen, die sich auf die Präsentation der Produkte beziehen, und zwar unabhängig davon, ob die Vertriebshändler die Produkte in einem Geschäft oder online anbieten. So können Hersteller sich dafür entscheiden, nur mit Händlern zu arbeiten, die über ein oder mehrere Geschäfte verfügen, in denen die Kunden die Produkte noch persönlich in Augenschein nehmen und ausprobieren bzw. testen können. Diesbezüglich wird die Kommission konzentrierte Märkte, zu denen Discounter (reine Internet-Discounter und herkömmliche Discountgeschäfte) eventuell keinen Zugang haben, besonders beobachten.

Die neuen Bestimmungen werden im Juni in Kraft treten und mit einer einjährigen Übergangsphase bis 2022 gelten.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Hintergrund

Die derzeitige Gruppenfreistellungsverordnung stammt aus dem Jahr 1999 und gilt für alle Vereinbarungen, die die EU-Wettbewerbsregeln nach Artikel 101 Absatz 3 EU-Vertrag erfüllen.

Mit der neuen GVO werden die Bemühungen der alten GVO fortgesetzt, die Vorschriftenlast für Unternehmen mit geringer Marktmacht (insbesondere KMU) zu verringern.

Der Entwurf der neuen Bestimmungen wurde im Juli 2009 veröffentlicht. Aus den Stellungnahmen ging in überwältigender Klarheit hervor, dass sich die geltende GVO in der Praxis bewährt hat: Befolgungskosten und bürokratischer Aufwand für die Unternehmen sind gesunken, und die Verbraucher profitieren von größerer Produktauswahl und Preiswettbewerb. Die Kommission erhielt mehr als 150 Stellungnahmen zu dem Entwurf.

Die neue Gruppenfreistellungsverordnung kann unter folgender Internetadresse aufgerufen werden: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/legislation/vertical.html

Die ausführlichen Leitlinien werden veröffentlicht, sobald sie in allen Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen.

Ausführlichere Erläuterungen enthält die „Q&A Memo/10/138“.

Quelle: PM der Europäischen Kommission vom 20.04.2010

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Tomasz Trojanowski - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

B
Bieg 28.04.2010, 12:14 Uhr
Verkauf über das Internet
Hallo,

woraus ziehen Sie, "dass Zugelassene Händler die Produkte ohne Mengenbeschränkungen über das Internet verkaufen dürfen?" Das verstehe ich so, dass in einem selektiven Vertriebssystem den Händlern der Verkauf über das Internet laut der neuen Verordnung nicht verboten werden darf. Diese Regelung finde ich in der Verordnung vom 20.4.2010 jedoch nicht ausdrücklich. daher würe mich interessieren, woraus Sie dies entnehmen.

mfg
H. Bieg

weitere News

Software-Verträge und Gruppenfreistellungsverordnung
(26.03.2013, 15:54 Uhr)
Software-Verträge und Gruppenfreistellungsverordnung
Zur Bedeutung von Gruppenfreistellungsverordnungen
(24.02.2006, 00:00 Uhr)
Zur Bedeutung von Gruppenfreistellungsverordnungen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei