Durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der beklagte Rechtsanwalt feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08.05. bis 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Der Beklagte rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbrachte. Hierfür zog er dem Kläger 682,40 Euro vom Nettogehalt ab.
Der Kläger setzte sich hiergegen zur Wehr mit der Begründung, dass er im vorgenannten Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe.
Zum 30.06.2009 ist der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Mit Urteil vom 21.01.2010 entschied das Arbeitsgericht Köln (Az.:6 Ca 3846/09) insoweit zugunsten des Klägers.
Quellle: PM des Arbeitsgerichts Köln vom 22.01.2010
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