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von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

LG München II: 6 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 75.000 Euro Streitwert

News vom 23.11.2009, 13:11 Uhr | 2 Kommentare 

Das Landgericht München II setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 1HK O 5525/09) einen Streitwert von 75.000 Euro (!) fest. Die Antragsgegnerin (eBay-Händlerin) hatte sich insgesamt sechs wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

So untersagte das Landgericht München II der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen Rucksäche anzubieten, und

1. dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht für Verbraucher wie folgt zu belehren:

  • "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (e.B. Email, Brief, Fax) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen."
  • "Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."
  • "Bei Auslieferungen innerhalb der EU steht dem Verbraucher nur dann ein Widerrufsrecht zu, wenn das Land des Empfängers dies gesetzlich vorsieht. Kunden außerhalb der EU haben kein Widerrufsrecht. Die Kosten der Rücksendung sind hierbei in jedem Fall vom Kunden zu tragen, es sei denn, das Land des Kunden sieht die Erstattung rechtlich vor."

2. im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Rucksackbedarfsartikel in einem Gesamtangebot (sog. Set) mit widersprüchlichen Angaben zur Anzahl der in dem Set enthaltenen Artikel zu bewerben.

3. unter Angabe von Preisen mit der Gegenüberstellung höherer durchgestrichener Preise zu werben, ohne klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem in Bezug genommenen höheren durchgestrichenen Preis handelt.

4. mit dem Begriff "Garantie" zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und/oder ohne den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben mit anzuführen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers.

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Hinweis

Wie urteilen andere Gerichte? Welche Streitwerte sind angemessen? Diverse weitere Entscheidungen zum Thema finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Paul Fleet - Fotolia.com

Besucherkommentare

2 Kommentare | Alle Kommentare ansehen

Ohne Titel

27.11.2009, 14:00 Uhr

Kommentar von Unbekannt

Und wer darf die Politker abmahnen, die sich um diese Gestzenlücken nicht kümmern, bzw. absichtlich vernachlässigen?? Dann wäre promt eine max Grenze. Die Richter, die offensichtlich mitspielen...

Ohne Titel

27.11.2009, 13:31 Uhr

Kommentar von Traurig

Man darf folgendes nicht vergessen: Frage: Was sind die meißten Politiker vom Beruf? Antwort: Anwälte und Richter Fazit: Es wird so lange zugunsten von Anwälten, die z.B. abmahnen,...

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