Kein Kartellverstoß: Der Drogerie Rossmann GmbH – Freispruch
Der 2. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute die Firma Rossmann GmbH, Burgwedel, und deren Inhaber Dirk Rossmann vom Vorwurf unbilliger Behinderung anderer Unternehmen (Verkauf von Waren unter Einstandspreis) freigesprochen.
Das Bundeskartellamt hatte dem Unternehmen und dem Inhaber vorgeworfen, im Jahr 2005 in 267 Fällen 55 Drogerieartikel unter Einstandspreis angeboten zu haben. Dies stellte nach Auffassung des Bundeskartellamts einen Verstoß gegen das Verbot unbilliger Behinderung dar (§ 20 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Nach dieser Vorschrift dürfen Unternehmen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, kleine und mittlere Wettbewerber unbillig behindern. Das Bundeskartellamt hatte für die Berechnung der Einkaufspreise die Werbekostenzuschüsse als allgemeinen Rabatt angesehen, der auf alle Produkte eines Herstellers zu verteilen war. Diese Berechnung führte dazu, dass in bestimmten Fällen Waren unter Einkaufspreis angeboten worden wären. Das Bundeskartellamt hatte zuletzt ein Bußgeld von 5,5 Millionen Euro gegen das Unternehmen und von 300.000 Euro gegen den Inhaber beantragt.
Der 2. Kartellsenat hat das Unternehmen und den Firmeninhaber heute vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen. Das Gericht hat verneint, dass bei der Firma Rossmann GmbH Waren unter Einkaufspreis verkauft worden waren. Nach Überzeugung des Senats sind im konkreten Fall die Warenkostenzuschüsse und damit die Einstandspreise nicht wie vom Bundeskartellamt vorgenommen zu berechnen. Vielmehr ist der Senat nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass bei der Firma Rossmann Werbekostenzuschüsse in jahrzehntelanger Praxis und in Absprache mit den Lieferanten nicht auf das Gesamtsortiment, sondern auf die konkret beworbenen Waren angerechnet worden waren. Bei dieser Berechnung ergaben sich dann Verkaufspreise, die über den Einstandspreisen lagen. Der Senat hatte daher das Unternehmen und den Betroffenen vom Vorwurf unbilliger Behinderung freigesprochen.
Gegen die Entscheidung kann die Staatsanwaltschaft nun Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
(Urteil vom 12.11.2009, Aktenzeichen VI-2 Kart 9/08 Owi)
Quelle: PM des OLG Düsseldorf
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