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LG Bremen: 8 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 50.000 Euro Streitwert

17.09.2009, 09:49 Uhr | Lesezeit: 2 min
LG Bremen: 8 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 50.000 Euro Streitwert

Das Landgericht Bremen setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 12 O 290/09) einen Streitwert von 50.000 Euro (!) fest. Der Antragsgegner (eBay-Händler) hatte sich insgesamt acht wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

So untersagte das Landgericht Bremen dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen Zubehör für iPhones anzubieten, und dabei in den AGB wie folgt zu belehren:

  • "Der Besteller ist an seinen Vertragsantrag drei Wochen gebunden."
  • "Nichtkaufleute müssen offensichtliche Mängel innerhalb von acht Tagen schriftlich rügen."
  • "Erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig, hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung nach unserer Wahl."
  • "Der Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung."
  • "Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Wechselkursschwankungen eintreten."
  • "Behördliche Anordnungen oder Maßnahmen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Verkehrs- und Betriebsstörungen oder Rohstoffmangel und jede andere Behinderung der Lieferung befreien uns für deren Dauer von der Verpflichtung zur Leistung."
  • "Alle Nebenabreden und Vertagsänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig."
  • "Bei allen Lieferungen - auch bei frachtfreien oder bei Frachtvorlage - geht die Gefahr des zufälligen Unterganges mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder unser eigenes zur Ausführung der Versendung oder des Transportes bestimmtes Personal auf den Besteller über."
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Hinweis

Wie urteilen andere Gerichte? Welche Streitwerte sind angemessen? Diverse weitere Entscheidungen zum Thema finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

R
Roman 29.09.2009, 14:57 Uhr
Ohne Titel
Richtig so.

Er hätte sich vorher informieren müssen, ob seine Widerrufsbelehrung, AGB etc. den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Möglichkeiten wie beispielsweise it-recht-kanzlei.de gibt es doch. Bei den acht Verstößen sind einige auch schon ziemlich "alt".

Viele der Händler machen es sich da viel zu bequem, informieren sich nicht und wollen Kosten einsparen. Letztendlich sparen sie doch am falschen Ende.

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