Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Google Cache: Unterlassungserklärung und die Löschungspflicht!

10.02.2023, 07:33 Uhr | Lesezeit: 6 min
author
von Patricia Finkl
Google Cache: Unterlassungserklärung und die Löschungspflicht!

Eine Unterlassungserklärungen ist schnell abgegeben. Die Rechnung kommt dann später: In Form einer Vertragsstrafe weil es zu einem Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag mangels Bereinigung des Google Caches kam. Denn die Unterlassungserklärung enthält auch eine Löschungspflicht in Form der Bereinigung eben dieses Google Caches. In diesem Beitrag zeigen wir, wie damit umzugehen ist....

A. Google Cache - schon mal gehört?

„Google“ ist heutzutage nahezu jedermann ein Begriff, denn es stellt die größte Suchmaschine der Welt dar. Doch was ist nun Google Cache?
Es handelt sich hier um eine Art temporäres Internetarchiv. Cache bezeichnet einen Zwischenspeicher, indem Anwendungen häufig genutzte Daten ablegen, um schneller darauf zugreifen zu können. In einem solchen Cache speichert Google für jede URL, die der Index der Suchmaschine aufgenommen hat, die letzte Version dieser Seite. Dadurch können die Benutzer einfachheitshalber in den Google-Suchergebnissen die Cache-Version direkt über den jeweiligen Suchtreffer aufrufen.
Ist die genaue URL hingegen bekannt, kann die Google Cache-Version sogar mittels Befehlseingabe in der Browser-Adresszeile aufgerufen werden.

Lediglich einen Klick (auf den Cache-Link) entfernt, findet der Besucher sodann die letzte gespeicherte Version der Webseite mitsamt Datum und Uhrzeit des Abbilds.

Eine Speicherung unterbleibt jedoch, wenn die Archivierung der URL durch den Webseitenbetreiber unterbunden wurde.

B. Just do it – Aufgaben bei Unterlassungserklärung!

Der Rechtsfriede wurde durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung wiederhergestellt, doch welche Schritte nun unternommen werden müssen, um das Google Cache zu reinigen, ist meist unklar. Bei Vielen läuft es oftmals so ab: Abmahnung -> Unterlassungserklärung -> Google Cache -> Vertragsstrafe.

Nach Rechtsprechung des BGH muss zunächst durch Auslegung ermittelt werden, ob sich der Unterzeichnende durch die Erklärung zu einem aktiven Handeln verpflichtet hat. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen gerichtlichen Unterlassungstitel oder um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gehandelt hat. Bei einem fortdauernden Störungszustand wird beispielsweise die Unterlassungspflicht in der Regel wie folgt ausgelegt: Der Unterzeichnende hat sich neben der erklärten Unterlassung auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes verpflichtet.

Der Unterlassungspflicht wird durch den Schuldner genüge getan, wenn es zu einer Entfernung des Beitrags von der Internetseite kommt. Darüber hinaus muss er auf bekannte Suchmaschinen eingewirkt haben, dass dieser Beitrag ebenfalls aus dem Suchmaschinen-Cache gelöscht wird.

Wenn nicht Suchmaschinen, sondern Dritte eigenständig einen solchen rechtswidrigen Beitrag auf anderen Internetseiten veröffentlichen, muss der Schuldner zunächst nicht dafür einstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass er von seiner aktiven Handlungspflicht befreit wird. Nach Rechtsprechung des BGH muss er auch in solch einem Fall auf die Dritten einwirken, wenn er aus deren Handeln einen wirtschaftlichen Nutzen zieht und auch mit erneuten Verstößen durch den Dritten ernsthaft zu rechnen ist. Die Einwirkungshandlung bewegt sich auch hier wieder im Bereich des Möglichen und Zumutbaren. Dabei ist ebenfalls entscheidend, ob der Unterzeichnende rechtlich oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17).

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

C. Und raus bist du - Löschungspflicht!

Nachdem der theoretische Teil „Umfang der Unterlassungspflichten“ nun abgehandelt wurde, kommt es zur Praxis „Bereinigung der Caches“.

Bevor der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, sollte man genau schauen: Social Media Profile, der eigene Onlineshop etc., also all die selbst zu verantwortenden Webauftritte sollten bereinigt worden sein.

Darüber hinaus hat der Schuldner auch sicherzustellen, dass die von der Unterlassungserklärung tangierten Inhalte seiner Webseite nicht mehr per Internetaufruf einsehbar sind. Ein Aufruf darf nicht über eine Internetsuchmaschine, übliche Internetbranchenbücher oder über die Webseite des Schuldners möglich sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZT 77/12).

Nach Rechtsprechung des BGH genügt es zur Erfüllung der Unterlassungserklärung nicht, wenn der Unterzeichnende lediglich die betroffenen Inhalte von der Webseite durch Löschung/Änderung entfernt. Dem Schuldner wird auch auferlegt, in regelmäßigen Abständen, die Abrufbarkeit der betroffenen Inhalte über die bekanntesten Internetsuchmaschinen zu überprüfen.

Sollte dem Unterzeichner aufgefallen sein, dass die auf der Webseite entfernten Inhalte oder die gelöschte Webseite noch per Trefferliste der Suchmaschinen aufgerufen werden können, hat er umgehend zu handeln. Er könnte gegenüber Google einen Antrag auf Löschung des Google Caches stellen oder die Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte verlangen.

Nach Korrektur des Rechtsverstoßes auf der eigenen Webseite hat der Verletzende Google unverzüglich per Google Search Console aufzufordern, die tangierte Webseite sowohl aus dem Cache als auch aus dem Suchindex zu entfernen. Unverzüglich meint hier zeitnah, wobei zwei Wochen als nicht mehr ausreichend angesehen werden können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19).

D. Löschungspflicht erstreckt sich auch auf andere Suchmaschinen?

Bis zum jetzigen Zeitpunkt stand lediglich die bekannteste Suchmaschine Google im Mittelpunkt. Unterzeichnende wurden stets wegen unterbliebener Löschung des Google Caches verurteilt. Doch in Zukunft könnten auch andere bekannte Suchmaschinen wie Yahoo oder Bing für den Schuldner einer Unterlassungserklärung von Bedeutung sein. Dabei könnten vor allem Suchmaschinen ab einer gewissen Bekanntheit für die erweiterte Bereinigung von den Gerichten in Blick genommen werden.

E. Wie ist vorzugehen? Löschung der Google Cache Version!

Wie oben bereits beschrieben, ist der erste Schritte vor Bereinigung des Google Cache: betroffene Inhalte von der selbst zu verantwortenden Webseite vollständig zu löschen.

I. Variante 1!

Als zweiter Schritt kann der Schuldner gegenüber Google einen Antrag auf Löschung des Google Cache stellen. Dabei muss beachtet werden, dass sowohl die URL der Webseite als auch die ggf. rechtsverletzende Datei-URL aus dem Google Cache gelöscht wird. Nach Abschluss dieses Schritts bietet Google dem Schuldner die Möglichkeit, den Status der beantragten Löschung abzufragen.

II. Oder doch lieber: Variante 2?

Anstatt einen Antrag auf Löschung des Google Cache zu stellen, kann auch über Google Search Console beantragt werden, dass die betroffenen URL´s der eigenen Internetseite aus dem Google Index gelöscht werden. Jedoch sollte man sich darüber im Klaren sein, dass hierbei die gesamte URL aus den Suchergebnissen von Google und nicht nur die Cache-Version verschwindet.
Da Webseiten meist nur teilweise rechtswidrige Inhalte beinhalten, besteht für den Schuldner oftmals ein Interesse daran, dass die übrigen rechtlich zulässigen Webseiteninhalte weiterhin im Internet abgerufen werden können. Mit der Weiterleitung der alten URL auf die URL der neuen Webseite, die nun nur noch mit zulässigem Inhalt gefüllt ist, kann die Abrufbarkeit weiterhin gewahrt werden.

F. Aufgepasst…!

Zum Schluss sollen Ihnen noch weitere Anmerkungen mit auf dem Weg gegeben werden, um später erfolgreich der aus der Unterlassungserklärung resultierenden Löschungspflicht nachkommen zu können.

• Hinsichtlich Bildrechtsverletzungen: auch die Bilddatei muss vom Server gelöscht werden!
• Dokumentation der durchgeführten Schritte zur Löschung des Google Cache!
• Unterlassungsschuldner haftet auch für Versäumnisse seiner Angestellten, da ihn ein Organisationsverschulden (als Unterlassungsschuldner muss er organisatorisch sicherstellen, dass die betreffende Unterlassungspflicht auch umgesetzt wird!) trifft, wenn die Löschung von Mitarbeitern nicht oder nicht richtig umgesetzt wurde!
• Anspruchsinhaber muss sich nicht auf strafbewehrte Unterlassungserklärung einlassen, die Verstöße im Google Cache von der Unterlassungspflicht ausschließt!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

LG München: Schweizer Taschenmesser aus China?
(25.06.2021, 11:51 Uhr)
LG München: Schweizer Taschenmesser aus China?
Selbst die Wahrheit nur in engen Grenzen: Äußerungen über Mitbewerber
(06.08.2019, 12:06 Uhr)
Selbst die Wahrheit nur in engen Grenzen: Äußerungen über Mitbewerber
Verwaltungsgerichtshof München: Website-Betreiber können sich per Link verbotene Inhalte einer anderen Website aneignen
(03.04.2018, 15:42 Uhr)
Verwaltungsgerichtshof München: Website-Betreiber können sich per Link verbotene Inhalte einer anderen Website aneignen
Amazon: Doppelt angelegte Katalogseite ist wettbewerbswidrig
(07.06.2017, 14:10 Uhr)
Amazon: Doppelt angelegte Katalogseite ist wettbewerbswidrig
Finger weg! Nachahmung von Gestaltungselementen eines Restaurants wettbewerbswidrig
(29.11.2010, 09:42 Uhr)
Finger weg! Nachahmung von Gestaltungselementen eines Restaurants wettbewerbswidrig
BGH: Beeinträchtigung des „guten Rufs“ eines Originalprodukts durch ein Imitat
(29.10.2010, 10:56 Uhr)
BGH: Beeinträchtigung des „guten Rufs“ eines Originalprodukts durch ein Imitat
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei