Google Cache: Unterlassungserklärung und die Löschungspflicht!
Eine Unterlassungserklärungen ist schnell abgegeben. Die Rechnung kommt dann später: In Form einer Vertragsstrafe weil es zu einem Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag mangels Bereinigung des Google Caches kam. Denn die Unterlassungserklärung enthält auch eine Löschungspflicht in Form der Bereinigung eben dieses Google Caches. In diesem Beitrag zeigen wir, wie damit umzugehen ist....
Inhaltsverzeichnis
A. Google Cache - schon mal gehört?
„Google“ ist heutzutage nahezu jedermann ein Begriff, denn es stellt die größte Suchmaschine der Welt dar. Doch was ist nun Google Cache?
Es handelt sich hier um eine Art temporäres Internetarchiv. Cache bezeichnet einen Zwischenspeicher, indem Anwendungen häufig genutzte Daten ablegen, um schneller darauf zugreifen zu können. In einem solchen Cache speichert Google für jede URL, die der Index der Suchmaschine aufgenommen hat, die letzte Version dieser Seite. Dadurch können die Benutzer einfachheitshalber in den Google-Suchergebnissen die Cache-Version direkt über den jeweiligen Suchtreffer aufrufen.
Ist die genaue URL hingegen bekannt, kann die Google Cache-Version sogar mittels Befehlseingabe in der Browser-Adresszeile aufgerufen werden.
Lediglich einen Klick (auf den Cache-Link) entfernt, findet der Besucher sodann die letzte gespeicherte Version der Webseite mitsamt Datum und Uhrzeit des Abbilds.
Eine Speicherung unterbleibt jedoch, wenn die Archivierung der URL durch den Webseitenbetreiber unterbunden wurde.
B. Just do it – Aufgaben bei Unterlassungserklärung!
Der Rechtsfriede wurde durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung wiederhergestellt, doch welche Schritte nun unternommen werden müssen, um das Google Cache zu reinigen, ist meist unklar. Bei Vielen läuft es oftmals so ab: Abmahnung -> Unterlassungserklärung -> Google Cache -> Vertragsstrafe.
Nach Rechtsprechung des BGH muss zunächst durch Auslegung ermittelt werden, ob sich der Unterzeichnende durch die Erklärung zu einem aktiven Handeln verpflichtet hat. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen gerichtlichen Unterlassungstitel oder um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gehandelt hat. Bei einem fortdauernden Störungszustand wird beispielsweise die Unterlassungspflicht in der Regel wie folgt ausgelegt: Der Unterzeichnende hat sich neben der erklärten Unterlassung auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustandes verpflichtet.
Der Unterlassungspflicht wird durch den Schuldner genüge getan, wenn es zu einer Entfernung des Beitrags von der Internetseite kommt. Darüber hinaus muss er auf bekannte Suchmaschinen eingewirkt haben, dass dieser Beitrag ebenfalls aus dem Suchmaschinen-Cache gelöscht wird.
Wenn nicht Suchmaschinen, sondern Dritte eigenständig einen solchen rechtswidrigen Beitrag auf anderen Internetseiten veröffentlichen, muss der Schuldner zunächst nicht dafür einstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass er von seiner aktiven Handlungspflicht befreit wird. Nach Rechtsprechung des BGH muss er auch in solch einem Fall auf die Dritten einwirken, wenn er aus deren Handeln einen wirtschaftlichen Nutzen zieht und auch mit erneuten Verstößen durch den Dritten ernsthaft zu rechnen ist. Die Einwirkungshandlung bewegt sich auch hier wieder im Bereich des Möglichen und Zumutbaren. Dabei ist ebenfalls entscheidend, ob der Unterzeichnende rechtlich oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2018, Az. I ZB 86/17).
C. Und raus bist du - Löschungspflicht!
Nachdem der theoretische Teil „Umfang der Unterlassungspflichten“ nun abgehandelt wurde, kommt es zur Praxis „Bereinigung der Caches“.
Bevor der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, sollte man genau schauen: Social Media Profile, der eigene Onlineshop etc., also all die selbst zu verantwortenden Webauftritte sollten bereinigt worden sein.
Darüber hinaus hat der Schuldner auch sicherzustellen, dass die von der Unterlassungserklärung tangierten Inhalte seiner Webseite nicht mehr per Internetaufruf einsehbar sind. Ein Aufruf darf nicht über eine Internetsuchmaschine, übliche Internetbranchenbücher oder über die Webseite des Schuldners möglich sein (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZT 77/12).
Nach Rechtsprechung des BGH genügt es zur Erfüllung der Unterlassungserklärung nicht, wenn der Unterzeichnende lediglich die betroffenen Inhalte von der Webseite durch Löschung/Änderung entfernt. Dem Schuldner wird auch auferlegt, in regelmäßigen Abständen, die Abrufbarkeit der betroffenen Inhalte über die bekanntesten Internetsuchmaschinen zu überprüfen.
Sollte dem Unterzeichner aufgefallen sein, dass die auf der Webseite entfernten Inhalte oder die gelöschte Webseite noch per Trefferliste der Suchmaschinen aufgerufen werden können, hat er umgehend zu handeln. Er könnte gegenüber Google einen Antrag auf Löschung des Google Caches stellen oder die Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte verlangen.
Nach Korrektur des Rechtsverstoßes auf der eigenen Webseite hat der Verletzende Google unverzüglich per Google Search Console aufzufordern, die tangierte Webseite sowohl aus dem Cache als auch aus dem Suchindex zu entfernen. Unverzüglich meint hier zeitnah, wobei zwei Wochen als nicht mehr ausreichend angesehen werden können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.08.2019, Az. 6 U 83/19).
D. Löschungspflicht erstreckt sich auch auf andere Suchmaschinen?
Bis zum jetzigen Zeitpunkt stand lediglich die bekannteste Suchmaschine Google im Mittelpunkt. Unterzeichnende wurden stets wegen unterbliebener Löschung des Google Caches verurteilt. Doch in Zukunft könnten auch andere bekannte Suchmaschinen wie Yahoo oder Bing für den Schuldner einer Unterlassungserklärung von Bedeutung sein. Dabei könnten vor allem Suchmaschinen ab einer gewissen Bekanntheit für die erweiterte Bereinigung von den Gerichten in Blick genommen werden.
E. Wie ist vorzugehen? Löschung der Google Cache Version!
Wie oben bereits beschrieben, ist der erste Schritte vor Bereinigung des Google Cache: betroffene Inhalte von der selbst zu verantwortenden Webseite vollständig zu löschen.
I. Variante 1!
Als zweiter Schritt kann der Schuldner gegenüber Google einen Antrag auf Löschung des Google Cache stellen. Dabei muss beachtet werden, dass sowohl die URL der Webseite als auch die ggf. rechtsverletzende Datei-URL aus dem Google Cache gelöscht wird. Nach Abschluss dieses Schritts bietet Google dem Schuldner die Möglichkeit, den Status der beantragten Löschung abzufragen.
II. Oder doch lieber: Variante 2?
Anstatt einen Antrag auf Löschung des Google Cache zu stellen, kann auch über Google Search Console beantragt werden, dass die betroffenen URL´s der eigenen Internetseite aus dem Google Index gelöscht werden. Jedoch sollte man sich darüber im Klaren sein, dass hierbei die gesamte URL aus den Suchergebnissen von Google und nicht nur die Cache-Version verschwindet.
Da Webseiten meist nur teilweise rechtswidrige Inhalte beinhalten, besteht für den Schuldner oftmals ein Interesse daran, dass die übrigen rechtlich zulässigen Webseiteninhalte weiterhin im Internet abgerufen werden können. Mit der Weiterleitung der alten URL auf die URL der neuen Webseite, die nun nur noch mit zulässigem Inhalt gefüllt ist, kann die Abrufbarkeit weiterhin gewahrt werden.
F. Aufgepasst…!
Zum Schluss sollen Ihnen noch weitere Anmerkungen mit auf dem Weg gegeben werden, um später erfolgreich der aus der Unterlassungserklärung resultierenden Löschungspflicht nachkommen zu können.
• Hinsichtlich Bildrechtsverletzungen: auch die Bilddatei muss vom Server gelöscht werden!
• Dokumentation der durchgeführten Schritte zur Löschung des Google Cache!
• Unterlassungsschuldner haftet auch für Versäumnisse seiner Angestellten, da ihn ein Organisationsverschulden (als Unterlassungsschuldner muss er organisatorisch sicherstellen, dass die betreffende Unterlassungspflicht auch umgesetzt wird!) trifft, wenn die Löschung von Mitarbeitern nicht oder nicht richtig umgesetzt wurde!
• Anspruchsinhaber muss sich nicht auf strafbewehrte Unterlassungserklärung einlassen, die Verstöße im Google Cache von der Unterlassungspflicht ausschließt!
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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