Leserkommentare zum Artikel

Das Recht auf Datenlöschung nach der DSGVO mit Mustermitteilungen

Mit dem Umfang der weltweit generierten Daten wächst auch die Sensibilität für personenbezogene Daten. In unser Beratungspraxis stoßen wir häufiger auf den Wunsch von Kunden, dass ihre personenbezogenen Daten nach Abwicklung einer Bestellung gelöscht werden. Grundsätzlich müssen Händler dem nachkommen, doch es gibt bestimmte Voraussetzungen für die Löschung sowie Ausnahmen, die eine Datenaufbewahrung vorschreiben. Wir geben einen Einblick und stellen DSGVO-konforme Mustermitteilungen bereit.

» Artikel lesen


Kein

Beitrag von Lina
24.09.2023, 15:23 Uhr

ganz andere Frage, darf Anbieter bzw Händler ohne Erlaubnis alle Bestellungen und Rechnungen auf meinem Account selbst löschen?

Datenerhebung vor dem neuen Datenschutzgesetz

Beitrag von Salah Doghmane
11.11.2018, 20:06 Uhr

Müssen Emailadressen von Nichtmitgliedern eines Vereins für die Benutzung des Newsletters neu angefordert werden. Die Daten wurden im Jahr 2017 erhoben. Der Newsletter wird erst im Jahr 2019 gesendet. Eine Einwilligung für die Nutzung der Emailadressen für den Newsletter liegt nicht vor. Muessen die Daten gelöscht werden? Kann man den Newsletter senden ? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Registrierung im Shop ohne Bestellung

Beitrag von Daniela
10.11.2018, 17:20 Uhr

Sehr geehrtes IT-Recht-Team,

wie seht es denn mit Leuten aus, die sich im Shop registrieren, aber keine Bestellung aufgeben?

Eine rechtliche Notwendigkeit den Account bestehen zu lassen besteht ja nicht, aber die Höflichkeit bzw. der Servicegedanke gebietet es ja wohl, dies eine gewisse Zeit zu tun. Wo ist denn da die Grenze zu ziehen?

Viele Grüße, Daniela

Begründet Auskunftsanspruch ein Recht auf weitere Speicherung?

Beitrag von Ralf
17.05.2018, 09:46 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielleicht können Sie mir bei der Lösung folgenden hypothetischen Falles helfen: ein Kunde verlang Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten, diese erteile ich ihm. Danach verlangt er Löschung. Würde ich die nun durchführen, könnte er danach behaupten, ich hätte das Auskunftsrecht nicht vollständig erfüllt, weil ich irgendwelche Daten hätte haben müssen, diese ihm aber nicht mitgeteilt habe. Ich kann nicht mehr beweisen, dass ich die Daten nicht hatte, denn ich habe alle persönlichen Daten des Kunden ja gelöscht. Begründet also ein wahrgenommener Auskunftsanspruch ein rechtliches Interesse meinerseits am Beibehalt der Daten für eine bestimmte Zeit? Wenn ja für welche? Oder wäre dies schlicht ein Fall mißbräuchlicher Rechtsausübung? Ich freue mich auf Ihre Gedanken zu dieser Konstellation

Dauer der Aufbewahrungspflichten

Beitrag von Sascha
16.05.2018, 09:16 Uhr

Wo könnenn wir denn erfahren wie lange wir welche Daten speichern müssen? Die Personen bezogenen Daten aus dem Shop System zu löschen ist ja keine große Tat, was müssen wir jedoch noch in Hintergrund bedenken? Wir habe solche Daten nur im System, auf Lieferscheinen und Rechnungen...

Vielen Dank vorab

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei