Leserkommentare zum Artikel

EuGH: Online-Händler tragen Hinsendekosten nach Widerruf

Der EuGH hatte zu klären, wer die Kosten der Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

» Artikel lesen


Das Urteil ist nicht nachvollziehbar

Beitrag von Tom
29.04.2010, 15:16 Uhr

Der hier in den Kommentaren angeführte Vergleich "Wenn ich als Kunde in den Laden gehe, kann ich mir die Sache ansehen und ggf. vorführen lassen. Entspricht das nicht meinen Erwartungen, dann gehe ich wieder." hinkt leider ganz gewaltig.

WENN man in den Laden geht, dann trägt man als Verbraucher die Kosten für die Wegstrecke ganz alleine (ob per PKW, Bus, Bahn usw.) - der Verkäufer kommt in diesem Falle nämlich nicht kostenfrei ins Haus, um zu präsentieren.

Im Online-Handel legt die Rechtssprechung aber dem Verkäufer exakt diejenigen Kosten auf, die sonst - aufgrund der Wegestrecke - beim Käufer liegen würden. Das selbe gilt für die Rückgabe: Nehme ich aus dem Laden etwas mit, das mir nicht gefällt, muss ich es auch selbst (auf meine Kosten) zurückbringen - der Verkäufer holt es nicht gratis ab.

Warum also geht man beim "bequemen" Online-Shopping davon aus, man würde den Käufer in der Ausübung seines Widerrufsrechts beschneiden, müsste er die Kosten tragen? Nach der selben Logik müsste jeder Ladenbesitzer im Rückgabefall bei mir vorbei fahren und die zurück zu gebende Ware frei Haus abholen.

Ich kann das absolut nicht nachvollziehen.

Im Ergebnis wird dieses Urteil für eine weitere Stärkung der Großhändler wie Amazon & Co. sorgen, denn diese können sich aufgrund ihrer Kapitalausstattung sowie des Geschäftsvolumens solche Services leisten - "Kleine" sicher bald nicht mehr.

Antwort zum Poster über mir

Beitrag von Ich schon wieder
28.04.2010, 21:14 Uhr

Ja, ja, so sind Sie unsere lieben Kunden: Wenns an die eigene Zeit geht fürs Verpacken und zur Post bringen, wollen Sie diese natürlich am liebsten bezahlt bekommen. Wenn der Händler das in Rechnung stellt (Als Verpackungs und Versandkosten), da er ja ebenfalls Zeit aufwendet und seinen Jungs Gehalt bezahlt fürs Verpacken), dann soll der Händler das einfach so wegdrücken. Kopfschüttel....

Schon mal daran gedacht, dass es meistens insgesamt billiger ist online zu bestellen und sogar nach Hause gesandt zu bekommen, als sich aufzuraffen um in den Laden zu gehen; Fahrzeit und Fahrgeld zum Händler müssen dann natürlich auch eingerechnet werden. Da verblassen 7EUR für ein DHL Paket recht schnell. Einmal Familienticket im öffentlichen Nahverkehr für einen Tag und da sind ganz schnell mal 10EUR weg.

Selbst wenn man die <10EUR Hinsendekosten jetzt mal nicht erstatten bekäme wäre es allemal billiger selbst in einen Laden zu gehen. Vom Ladenbesitzer verlangt auch kein Mensch diese Hinfahrtkosten erstattet zu erhalten....

Ja ja wir leben halt in einer "Ich will Allles, aber Alles soll nix kosten" Gesellschaft. Selbst schon erbrachte Dienstleistungen darf man jetzt nicht mal mehr berechnen, denn nichts anderes stellt der Versand dar. Wann lernen wir endlich mal, dass es Geld kostet Dienstleitungen in Anspruch zu nehmen aber so eine Denke haben wohl nur Unternehmer im Blut....Und Juristen sind bekanntlich keine Unternehmer, wie man an diesem Urteil recht deutlich ablesen kann....

So ganz unlogisch ist das nicht

Beitrag von Unbekannt
28.04.2010, 15:41 Uhr

Wenn ich als Kunde in den Laden gehe, kann ich mir die Sache ansehen und ggf. vorführen lassen. Entspricht das nicht meinen Erwartungen, dann gehe ich wieder. Diese Möglichkeit habe ich beim Versandkauf nicht. Und der Gesetzgeber will nichts anderes, als Händler und Versandhändler gleichstellen. Deshalb das Widerrufsrecht. Und der Kunde soll nicht von Kosten abgehalten werden. Zugegeben das ist aus Sicht der Versandhändler ein Nachteil und ein Risiko. Aber sie sparen sich Verkaufsräume und Beratungspersonal. Soviel können Kunden gar nicht zurück schicken, als dass Versandhändler schlechter gestellt werden als Ladenhändler. Ich als Verbraucher würde jedenfalls nichts online bestellen, wenn ich dann neben dem Aufwand des Verpackens, zur Post bringen, den Rücksendekosten auch noch die Hinsendekosten tragen müsste. Ohne eine solche Regelung würde das Onlinegeschäft nicht so boomen.

ziemlich wirr

Beitrag von Unbekannt
27.04.2010, 21:15 Uhr

Nun verstehe ich gar nichts mehr. Kann mir das mal jemand in normal deutsch vermiteln? Zahle ich als Verkäufer nun die Hin und Rücksendekosten oder nur die Hinsendekosten und gibt es noch die 40,00 €-Klausel für die Rücksendekosten? Warum muß alles so Händlerfeindlich gemacht werden? Soll die Wirtschaf so etwa angekurbelt werde? Falscher Weg!!!

Ohne Titel

Beitrag von Ich schon wieder
27.04.2010, 18:52 Uhr

Wenn ein Kunde jetzt extra per Express und/oder Nachnahme gegen Aufpreis bestellt, weil er viellicht die Sachen noch etwas eher haben möchte ist es eigentlich eine ziemliche Sauerei dem Kunden auch dieses Extra Würstchen noch zu versüßen. Diese Zusatzleistung wurde schließlich auf ausrücklichen Extrawunsch und Auftrag des Kunden verbraucht. Diese Leistung dann auch noch wieder zu erstatten ist schon ziemlich hanebüchen.

Demnächst will ich auch von jedem Händler meine S-Bahn Karte erstattet haben, denn schließlich muss ich ja irgendwie zu diesem Händler kommen um dort Sachen zu kaufen.

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
27.04.2010, 18:33 Uhr

Allein der Logik nach hätte der Kunde sowohl die Hin- als auch die Rücksendekosten zu zahlen.

Wenn ich 15 Kilometer zum nächsten Baumarkt fahre, dort etwas kaufe und nach 2 Tagen zurück bringe, bekomme ich meine Fahrtkosten ja auch nicht erstattet. Ich muss mir also vorher ganz genau überlegen, ob ich das Teil wirklich brauche und ob es das richtige ist.

Nur im Versandhandel ist es egal. Ich kann kaufen was ich will, wenn es nicht passt oder versehentlich doch das falsche Teil ist, zahlt ja der Händler.

Irgendwas läuft da falsch...

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
19.04.2010, 10:14 Uhr

Wenn z.B. bei einem Verkauf von Möbeln (Speditionslieferung) vom Käufer ein eigenständiger Lieferauftrag erfolgen muss der unabhängig vom Kauf erfolgt, dann ist doch auch im Falle eines Widerruf keine Erstattung der Frachtkosten erforderlich, oder sehe ich das Falsch?

MfG

Ausübung des Widerrufsrechts durch Verbraucher

Beitrag von IT Recht Kanzlei
16.04.2010, 12:42 Uhr

Hinsendekosten: Trägt der Verkäufer in jedem Falle Rücksendekosten: "40 Euro Klausel"

Ohne Titel

Beitrag von Unbekannt
16.04.2010, 12:38 Uhr

Bedeuted das nun: - Nach EU-Richtlinie müssen beim Widerruf dem Verbraucher die Hinsendekosten zurückerstattet/nicht bezahlt werden. - Nach BGB müssen beim Widerruf die Rücksendekosten dem Verbraucher ab einem Warenwert von 40€ erstattet/nicht bezahlt werden.

Oder wie?

Muß man Juristen verstehen?

Beitrag von Hans Kolpak
16.04.2010, 01:59 Uhr

Ich versende frei Haus. Diese Freiheit nehm’ ich mir. Und meinen Kunden steht es genauso frei, die ungeöffneten Dosen zurückzusenden, die sie in vollem Besitz ihrer Fähigkeiten und Kräfte bestellt haben. Seit 2004 hat das nicht ein einziger getan. Ist das wettbewerbswidrig? Laut Deutscher Wettbewerbszentrale ja.

An diesem Umstand hat sich die Deutsche Wettbewerbszentrale das Hirn eingerannt und schließlich entnervt von mir abgelassen. Muß man Juristen verstehen? Nicht wirklich.

Laut DWZ sind Kunden viel zu blöd, selbst zu entscheiden, ob sie zufrieden sind oder nicht. Laut DWZ sind Versandhändler viel zu blöd, selbst zu entscheiden, wie sie Kunden zufriedenstellen. Beide brauchen angeblich das unverständliche Geschwurbel von Juristen, das sie unglücklich und depressiv macht.

Kommentar schreiben

© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei