Leserkommentare zum Artikel

Barrierefreiheit von Online-Shops

Ab Juni 2025 müssen etliche Shop-Betreiber ihre eigenen Verkaufsauftritte barrierefrei gestalten. Wir zeigen, wer betroffen ist und welche Anforderungen zu erfüllen sind.

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Online buchbare Dienstleistungen

Beitrag von Thomas Schnabel
15.06.2025, 09:59 Uhr

fallen auch Seiten, die online eine Dienstleistung buchen können, unter die Barrierefreiheitspflicht, wenn es zum Beispiel nur um eine Terminvereinbarung geht - eine direkte Kauf- und Bezahlfunktion gibt es nicht. Diese Dinstleistung selbst wird in der Regel kostenlos angeboten - in diesem Fall "Gartencheck für die Eignung eines Gartens für Mähroboter. Und wie ist es z. B. mit Terminreservierungen für Mietgeräte - auch hier geht es nur um die Anfrage zur möglichen Verfügbarkeit eines Mietgerätes zum Wunschtermin und dient dann zur Kontaktaufnahme durch den Seitenbetreiber / Vermieter des Gerätes zur weiteren Absprache - diese wiederum kann natürlich zu einem kostenpflichtigen Vertrag werden - in der Regel aber nur im stationären Fachgeschäft.

Denke der Bogen ist überspannt

Beitrag von Bastian
11.06.2025, 19:10 Uhr

Nichts für ungut, aber ich denke es reicht jetzt. Wir regulieren uns zu Tode.

Zeitbasierte Medien

Beitrag von Fragesteller
10.06.2025, 16:18 Uhr

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Zunächst ein Fehlerhinweis: In Abschnitt 7. wird mit § 1 Abs. 5 BFSG denke ich der falsche Absatz zitiert. Es dürfte sich doch eher um § 1 Abs. 4 (Nr. 4-5) BFSG handeln, oder?

Zum Thema des Abschnitt 7. auch meine Frage: Gem. § 1 Abs. 4 Nr. 1 BFSG gilt das Gesetz nicht für zeitbasierte Medien, die vor dem 28.06.25 veröffentlicht wurden. Sind von dieser Ausnahme nach Ihrer Ansicht auch Videos (z.B. Produktvideos) in Onlineshops erfasst, die schon vor dem Stichtag im Onlineshop eingebunden waren?

Vielen Dank

Ausnahme Kleinstunternehmer bis 2026

Beitrag von Peter-Paul
13.05.2025, 07:12 Uhr

Soweit ich informiert bin, gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmer nur bis 2026. Danach, ab 01.01.2027 sind ALLE Unternehmer verpflichtet ihren Onlineshop entsprechend umzugestalten. Ich arbeite seit über 30 Jahren als Getränke-Lieferant und kenne viele Kollegen, die schon wegen des neuen Gesetztes zur Umsetzung der E-Rechnungen frühzeitig ihren Betrieb aufgegeben haben und in die Rente "geflüchtet" sind. Meine Befürchtung ist, dass das ab 2027 die nächsten Kleinunternehmer aufgeben und nur noch die Großen wie REWE, Flaschenpost und EDEKA übrig bleiben. Und die werden den ländlichen Raum nicht beliefern, weil sich das für sie nicht rechnet. Auf der Strecke bleiben dann die Alten, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu versorgen.

Fällt Software unter das BFSG?

Beitrag von Marco
06.03.2025, 16:27 Uhr

Fällt Software grds. unter das Gesetz, wenn sie nicht audrücklich im Gesetz genannt ist? Muss diese also barrierefrei sein? Oder nur die Website, über die die Software vertrieben wird?

Was ist mit den ausländischen Onlineshops?

Beitrag von BS
28.02.2025, 16:20 Uhr

Bei dem ganzen Verordnungs- und Vorschriftenwahn, der immer wieder neu auf uns Unternehmer einprasselt frage ich mich nun sofort wieder: Was ist mit den ausländischen Shops wie Temu oder Alibaba, welche die EU fluten aber bestimmt nicht alle Vorschriften einhalten? Wann wird denen endlich ein Riegel vorgeschoben, damit wir EU-Unternehmer geschützt werden, wenn wir schon unseren ganzen Schweiß in die Umsetzung dieser unsäglichen Vorschriften setzen??

Frage

Beitrag von CF
19.02.2025, 07:08 Uhr

Die größte Frage dich mir dazu stelle: Welche GENAUEN Punkte müssen alle umgesetzt werden? Denn wenn es keine präzise Auflistung gibt, dann kann ja quasi aus jedem x-beliebigen Grund eine Abmahnung konstruiert werden. Reicht z.B. ein einziges fehlendes Aria-Label oder Alt-Attribut eines Bildes irgendwo auf der Seite um sich eine Abmahnung einzufangen, oder wo ist die untere Grenze ab wann es mit Abmahnungen für den Shop losgeht? Und was ist mit der Anforderung: "Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 erforderlich", wenn die Farbe vom Text-Logo nunmal nur einen Kontrast von 4,3:1 hat. Muss ich dann mein Corporate Design anpassen?

Richtig so

Beitrag von Incognito
07.01.2025, 16:47 Uhr

Das Gesetz und die Bemühungen dahinter sind nur konsequent und richtig. Es muss sicher noch an einigen Stellen nachgeschärft werden und konkretisiert werden.

Wer sich wirklich mit der Thematik beschäftigt wird schnell erkennen, dass wir eben noch nicht barrierefrei genug sind (im Netz, aber natürlich auch auf der Straße).

einer der Vorredner hat es gesagt, es gibt mittlerweile unzählige Hilfsmittel für Personen mit Einschränkungen, was aber bringt der beste Screenreader, wenn es keine hinterlegten Texte gibt. Oder wenn das Format oder die Sprache nicht stimmt?

Oder anderes Beispiel, bei der Interaktion mit der Website (die wunderbar auch nur per Tastatur bedient werden kann), kommt eine Fehlermeldung in Form einer roten Markierung/Ausrufezeichen oder dergleichen. Wenn es hier kein Geräusch gibt, oder keinen Textbaustein, kann der Betroffene das nicht mitbekommen bzw. kann nicht erkennen wo genau der Fehler ist.

Die Liste ist lang. Ein Konzern hat mehr Geld und mehr Personal, aber dafür ist alles komplexer und deutlich teurer und langwieriger. Ich würde daher nicht von einer Ungleichbehandlung sprechen.

Ist nur meine Meinung.

Zum Beitrag: Schöne Zusammenfassung, vielen Dank! Was mich in Punkte Barrierefreiheit Informationspflichten auf der Seite selbst interessieren würde, muss man noch bestehende bekannte Barrieren hier ebenfalls auflisten? Ich habe sowas bereits in einigen Erklärungen gesehen.

Liebe Grüße I.

Gültigkeit weitere Kanäle?

Beitrag von Robin
30.09.2024, 15:38 Uhr

Danke für die Spezifikation.

Gilt das BFSG auch für weitere "Kanäle", die einem Onlineshop zugehörig sind? Ich denke dabei bspw. an E-Mails (bspw. Bestellbestätigung) und deren Anhänge (bspw. AGB.pdf bei Kontoerstellung oder Rechnung.pdf bei Kaufabschluss)? Diese sind direkt nicht Teil des Onlineshops und "Emails" werden mWn nicht im BFSG erwähnt, jedoch sind dieses natürlich trotzdem kaufprozessrelevante Inhalte.

Danke & LG

Der Irrsinn kennt keine Grenzen

Beitrag von D.
25.09.2024, 03:49 Uhr

Meine Freundin arbeitet seit 30 Jahren bei der Lebenshilfe und sagt, dass dieses Gesetz unnötig ist wie sonstwas. Menschen, die im Alltag sehr viel Hilfe benötigen, werden auch "barrierefreie" Seiten nicht allein verstehen/bedienen können. Und welche, die es bislang ohne geschafft haben, werden es auch weiterhin schaffen, erst recht mit den technischen Möglichkeiten, die ohnehin inzwischen zur Verfügung stehen! Und sehbehinderte Menschen (davon kenne ich einige persönlich, in unserem Reitstall ist einmal die Woche das Blindeninstitut mit Bewohnern anwesend) haben technische Hilfen, die sehr gut funktionieren. Das ist mein Statement zu dieser Sache, die wieder unglaublich ausladend, aber wenig konkret ist, jedoch von allen umgesetzt werden soll. Genau wie alle anderen Fürze, die sich die Machtelite so ausdenkt. Wird Zeit, dass in diesem Land endlich ein Ruck passiert. Und zwar nicht nach links! Anstatt solche bescheuerten Händler-Schikanen zu erfinden, sollte man sich mal darum kümmern, dass überall genug Sitzmöglichkeiten für Gehbehinderte und ältere Menschen vorhanden sind und wirklich jede öffentliche Straße Rollstuhlgerecht gestaltet ist (auch Supermärkte, Geschäfte im Allgemeinen und öffentliche Verkehrsmittel), DA liegt nämlich einiges im Argen. Wer schon mal im Rollstuhl unterwegs war, hat ganz andere Probleme als "nicht barrierefreie" Onlineshops oder Webseiten!

Nachtrag

Beitrag von Christoph
30.07.2024, 08:40 Uhr

Nochmal ein kleiner Nachtrag von mir: Auch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sagt "Kleinstunternehmen, die jedoch Produkte in den Verkehr bringen, fallen unter das BFSG und müssen die in § 1 Absatz 2 genannten Produkte barrierefrei gestalten."

Bedeutet für mein Verständnis konkret: sobald jemand auch nur ein Produkt online an Endkunden verkauft, fällt er unter das BFSG und kann sich nicht(!) auf die Ausnahme berufen!

Ich freue mich auf eine Rückmeldung dazu.

Verständnisfrage

Beitrag von Christoph
29.07.2024, 21:00 Uhr

Danke für die Zusammenfassung.

Ich hätte schwören können, dass ich in der Vergangenheit gelesen habe, dass Unternehmen, die Produkte in den Umlauf bringen (also auch Online-Shops) nicht von der Ausnahmen profitieren können.

Können Sie diesen wichtigen Punkt bitte noch mal verifizieren?

Danke!

Das ist ein Gesetz für Konzerne

Beitrag von Jens Schuster
29.07.2024, 16:16 Uhr

Die Großen werden das umsetzen und die Kleineren werden arge Probleme haben und am Ende gemäß des Gesetzgebers rechtlich gegrillt. Wieder neue Vorgaben. Mich wundert es nicht, dass immer mehr Unternehmer die Segel streichen und mitteilen, dass der ach so Weise Staat seinen Sch... in Zukunft alleine machen kann.

Vorraussetzung oder auch Bereitstellung?

Beitrag von D.F.
14.03.2024, 11:35 Uhr

Hallo! Ich frage mich ob damit gemeint ist, dass die Internetseite das ganze zur Verfügung stellen muss, sprich in einem extra Icon aufführen oder geht es nur darum, dass die Internetseite theoretisch dazu fähig ist mit externen Tools zu arbeiten?

VG D.F.

Betrieb eines Online-Shops als Dienstleistung

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
14.02.2024, 14:25 Uhr

Guten Tag,

der Punkt VIII ist nach hier vertretener Auffassung korrekt.

Für die Anwendung der Kleinstunternehmerausnahme kommt es nicht darauf an, ob ein Online-Shop Waren oder Dienstleistungen vertreibt.

Vielmehr gilt der Betrieb eines B2C-Online-Shops an sich als Dienstleistung, genauer als "Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht wird", § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG.

Somit findet die Kleinstunternehmerausnahme auf den Betrieb eines Online-Shops als "Dienstleistung" Anwendung.

Weitere Details dazu finden sich auch in Ziffer IV des Beitrags.

Mit freundlichen Grüßen,

Ihre IT-Recht Kanzlei

Punkt VIII

Beitrag von Tobias Weßling
14.02.2024, 13:03 Uhr

Kann es sein dass der Punkt Fehlerhaft ist?Hier heißt es, das Kleinstuntermehmen keine Barrierefreiheit im Onlineshop gewährleisten müssen. Im entsprechenden Paragraph des Gesetzes steht aber "...gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen." Ein Onlineshop wäre demnach immer verpflichtet, da keine Dienstleistung sondern ein Produkt verkauft wird. Oder verstehe ich hier was falsch.

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