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Frage des Tages: Müssen dem Verbraucher die Versandkosten im Falle des Widerrufs erstattet werden?

04.10.2022, 11:03 Uhr | Lesezeit: 4 min
Frage des Tages: Müssen dem Verbraucher die Versandkosten im Falle des Widerrufs erstattet werden?

Immer wieder werden wir im Rahmen unserer Beratungspraxis gefragt, ob der Händler dem Verbraucher im Versandhandel im Falle des Widerrufs auch die Versandkosten, also die Kosten der Hinsendung, erstatten muss. Die Händler können diese Rechtsfolge häufig insbesondere dann nicht nachvollziehen, wenn die Widerrufsware bereits versendet wurde, der Händler diesen Teil seiner vertraglichen Verpflichtung also bereits erfüllt hat. Zudem entstehen den Händlern hierdurch nicht unerhebliche Kosten, auf denen sie nicht sitzenbleiben möchten. Wir gehen der Frage im nachfolgenden Beitrag auf den Grund.

Unterschiedliche Rechtsfolgen für Hin- und Rücksendekosten

Das Gesetz unterscheidet für den Fall des Widerrufs im Fernabsatz hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen den Kosten für die Hinsendung einerseits und den Kosten für die Rücksendung andererseits.

Während § 357 Abs. 6 BGB die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren grundsätzlich dem Verbraucher auferlegt, regelt § 357 Abs. 2 S. 1 BGB hinsichtlich der Kosten für die Hinsendung folgendes:

"Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren."

Demnach muss der Unternehmer im Falle des Widerrufs grundsätzlich die bereits vom Verbraucher gezahlten Versandkosten erstatten.

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Ausnahme bei Auswahl einer teureren Versandart

Etwas anderes gilt gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB aber für den Fall, dass der Verbraucher sich bei der Bestellung für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat und hierdurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Dies ist etwa der Fall, wenn der Verbraucher sich bei der Bestellung nicht für die günstigste angebotene Standardlieferung sondern für eine teurere Express-Lieferung entscheidet. In solchen Fällen soll der Händler nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch auf den Mehrkosten für die vom Verbraucher gewählte teurere Versandart sitzenbleiben. Seine Rückzahlungspflicht beschränkt sich in solchen Fällen auf die Kosten für die günstigste von ihm angebotene Standardlieferung, wobei es insoweit auf den Zeitpunkt der Bestellung durch den Verbraucher ankommt.

Sonderfall: Teil-Widerruf

In der Praxis kommt es zwischen Händler und Verbraucher häufig zu Streitigkeiten über die Frage, wer die Versandkosten zu tragen hat, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht vollständig sondern nur hinsichtlich eines Teils seiner Bestellung widerruft. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen dem Verbraucher die Versandkosten aufgrund der Überschreitung eines bestimmten Bestellvolumens „erlassen“ wurden, wenn dieses Bestellvolumen aufgrund des Teil-Widerrufs nachträglich unterschritten wird.

In solchen Fällen geht der Händler in der Regel davon aus, dass der Vertrag mit dem Kunden entweder insgesamt Bestand haben wird oder dass der Kunde, sofern er bei der Bestellung als Verbraucher handelt, den Vertrag insgesamt widerrufen könnte. Im Falle des vollständigen Widerrufs gäbe es im Hinblick auf die Versandkosten keine Probleme bei der Rückabwicklung des Vertrages. Der Kunde müsste die erworbene Ware vollständig an den Händler zurückgeben und der Händler müsste den Kaufpreis vollständig zurückerstatten, sofern der Kunde die Ware nicht beschädigt oder über sein gesetzliches Prüfungsrecht hinaus genutzt hat. Versandkosen im Sinne von Hinsendekosten wurden weder berechnet noch bezahlt, so dass diese bei der Rückabwicklung nicht zu berücksichtigen sind.

Das Gesetz hat diesen Fall nicht geregelt. Mit der Frage, welche Rechtsfolgen bei dieser Konstellation in Betracht kommen, haben wir uns in diesem Beitrag umfassend auseinandergesetzt.

Fazit

Macht der Verbraucher im Fernabsatz von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch, muss der Händler ihm neben dem Kaufpreis grundsätzlich auch die Kosten der Hinsendung erstatten, sofern diese vom Verbraucher bereits gezahlt wurden. Für den Fall, dass der Verbraucher sich bei der Bestellung für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat und hierdurch zusätzliche Kosten entstanden sind, beschränkt sich die Rückzahlungspflicht des Händlers insoweit auf die Kosten für die zum Zeitpunkt der Bestellung günstigste von ihm angebotene Versandart.

Macht der Verbraucher nur hinsichtlich eines Teils der Bestellung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, da das Gesetz diesen Fall nicht geregelt hat.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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3 Kommentare

H
Höfner Karsten 02.10.2022, 11:42 Uhr
Die Regelung verfehlt seine Wirkung in viele Richtungen
Diese Regelung ist alles andere als fair gegenüber dem Händler und dient nur zum Schutz des Verbrauchers.
Schadet der Umwelt und fördert keinerlei Umweltbewusstsein beim Verbraucher.
Wer als Händler noch kostenlosen Rückversand anbietet, müsste noch Umweltstrafen dazu bezahlen müssen!

Das Schlimme ist aber noch, wie man damit Händler betrügen kann!
Es ist einfach krank, wer solche Gesetzte einseitig entscheidet.
D
DK 23.05.2022, 16:18 Uhr
Was ist hier die günstigste Versandart?
Der Händler bietet zwei Optionen an:
1. Lieferung (4,95€ mit DPD,DHL o.ä.)
2. kostenlose Lieferung mit Abholung im Geschäft / im Partnershop
Ich wähle "1" und mache innerhalb von 14 Tagen von meinem Widerrufsrecht gebrauch und sende die Ware zurück.
Bekomme ich die 4,95€ wieder oder kann der Händler dies verweigern mit der Begründung ich hätte es ja im Partnershop abholen können und das wäre ja "kostenlos" gewesen?
T
Tina 05.04.2022, 11:11 Uhr
Frau
Hallo, es wäre auch Interessant mal zu erfahren wer die Hinsendekosten trägt, wenn der Käufer Defekte Ware erhält diese an den Verkäufer zurück sendet mit Bitte um Ersatzlieferung. Der Verkäufer aber keinen Ersatz liefern kann und vom Kaufvertrag zurücktritt indem er dem Kunden den Warenwert erstattet. Trägt der Käufer dann trotzdem die Kosten für den Erhalt der Defekten Ware?

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