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Aus sieben mach eins – EG-Verordnung regelt Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen neu

22.11.2008, 10:06 Uhr | Lesezeit: 3 min
Aus sieben mach eins – EG-Verordnung regelt Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen neu

Momentan bereiten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Verordnung vor, die die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen europaweit einheitlich regeln soll. Diese Verordnung soll die bisherige Richtlinienrechtsprechung auf diesem Gebiet ersetzen und wird voraussichtlich in Laufe des Jahres 2009 in Kraft treten. Im Folgenden soll ein erster Blick auf dieses Vorhaben geworfen werden.

1. Bisherige Regelung

Bislang war die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen durch eine Rahmenrichtlinie (Richtlinie 89/107/EWG)  sowie drei ergänzende Richtlinien zur Verwendung von Süßungsmitteln (Richtlinie 94/35/EG), Farbstoffen (Richtlinie 94/36/EG) und anderen Lebensmittelzusatzstoffen (Richtlinie 95/2/EG) geregelt. Außerdem wurden durch drei Richtlinien der Europäischen Kommission (Richtlinien 95/31/EG, 95/45/EG und 96/77/EG) Reinheitsgebote für Süßungsmittel, Farbstoffe und andere Lebensmittelzusatzstoffe aufgestellt. Diese Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten bereits in nationales Recht umgesetzt.

2. Neuregelung durch die Verordnung

Durch die Verordnung sollen diese sieben Richtlinien (und einige weitere) zusammengefasst werden. Dabei werden die Rahmenrichtlinie sowie die drei ergänzenden Richtlinien zu Süßungsmitteln, Farbstoffen und anderen Lebensmittelzusatzstoffen vollständig von der Verordnung ersetzt werden. Die drei Verordnungen die Reinheitsgebote betreffend sollen vorübergehend noch in Kraft bleiben, jedenfalls mindestens solange, bis die in ihnen enthaltenen nach einzelnen Stoffen aufgeschlüsselten Kataloge in den Anhang der Richtlinie übernommen worden sind.

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3. Zielsetzung und Regelungsgegenstand der Verordnung, Vorrang vor nationalem Recht

Ziel der Verordnung (wie auch der bisherigen Richtlinien) ist es, den freien Verkehr mit sicheren und bekömmlichen Lebensmitteln um der Gesundheit der EU-Bürger und des barrierefreien Binnenmarktes willen zu sichern.

Die Gesetzesform der Verordnung wurde gewählt, „um durch umfassende und straffe Verfahren das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und des Verbraucherschutzes einschließlich der Wahrung der Verbraucherinteressen zu gewährleisten.“ (vgl. die Gründe zur Verordnung , S. 4).

Die Verordnung soll regeln, welche Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln verwendet und in Verkehr gebracht werden dürfen. In Artikel 5 der Verordnung heißt es:

Niemand darf einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebensmittel, in dem ein Lebensmittelzusatzstoff vorhanden ist, in Verkehr bringen, wenn die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs nicht mit dieser Verordnung in Einklang steht.

Zu beachten ist: In Deutschland ist die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen bisher durch §§ 6, 7 LFGB und die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) geregelt. Demnach gilt ein grundsätzliches Verbot für die Verwendung bzw. das Inverkehrbringen von Lebensmittelzusatzstoffen (bzw. Lebensmitteln, die Zusatzstoffe beinhalten), sofern dies nicht in der ZZulV erlaubt ist.  Bei der Kennzeichnung sind neben den Regelungen der ZZulV auch die Vorschriften der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu beachten (LMKV).

Sollten nun künftig Regelungen der Verordnung mit Regelungen des LFGB, der ZZulV oder der LMKV in Widerspruch stehen, so ist die Verordnung vorrangig. Das ergibt sich aus dem grundgesetzlich verankerten und höchstrichterlich bestätigten Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht. Ob es im Einzelnen zu gravierenden Kollisionen kommen wird, bleibt abzuwarten.

4. Fazit

Aus sieben mach eins – die Kompressionsleistung der neuen Verordnung die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen betreffend ist nicht schlecht. Sieben Richtlinien werden fast vollständig durch eine neue Verordnung ersetzt. Diese würde dann unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten und damit einheitlich die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen regeln.

Bahnbrechende Neuerungen wird es wohl nicht geben, im Wesentlichen werden, soweit momentan ersichtlich, die Regelungen der bisherigen Richtlinien übernommen. Die Verordnung lässt jedoch auf mehr Einheitlichkeit und Flexibilität bezüglich aktueller lebensmitteltechnischer Entwicklungen hoffen, etwa durch regelmäßige Anpassung der in den Anhängen geführten Listen von Zusatzstoffen.

Gleichzeitig könnten sich jedoch auch Kollisionen mit nationalem Recht ergeben, ist die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen bisher doch durch nationale Gesetze und Verordnungen geregelt.

Wichtig ist jedoch, dass das den Betroffenen auch rechtzeitig kommuniziert wird. Es muss klar sein, dass dann vorrangig europarechtliche Regelungen (nämlich die Normen der Verordnung) gelten. Man kann also gespannt sein, wie sich die Verordnung, so sie denn erstmal in Kraft ist, bemerkbar machen wird. Gerne halten wir Sie auf dem Laufenden.

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Bildquelle:
wrw / PIXELIO

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