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Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 3: Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises bei kurzfristigen Anmeldungen

15.01.2010, 11:09 Uhr | Lesezeit: 2 min
Serie zur Reisevermittlung über das Internet –  Teil 3: Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises bei kurzfristigen Anmeldungen

Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel, welche dem Kunden die Verpflichtung auferlegt, spätestens vier Wochen vor Reisebeginn den Reisepreis an den Vermittler zu zahlen.

Die Klausel lautet wie folgt:

„Bei kurzfristigen Anmeldungen, d.h. Anmeldungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Gesamtpreis sofort fällig.“

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Diese Klausel ist unwirksam

Zwei Gründe:

  • Nach § 651 k IV S.1 BGB darf der Vermittler einer Reise Zahlungen erst nach Übergabe eines Sicherungsscheines annehmen. Folglich benachteiligt die o.g. Klausel den Kunden nach § 307 II Nr.1 und 2 BGB unangemessen. Denn zum einen weicht die Klausel mit der Zahlungsverpflichtung ohne vorherige Übergabe des Sicherungsscheines von wesentlichen Grundgedanken des § 651 k IV S.1 BGB ab und verstößt somit gegen § 307 II Nr.1 BGB. Zum anderen schränkt sie wesentlich Rechte des Kunden aus § 651 k BGB in einer gegen § 307 II Nr.2 BGB verstoßenden Weise ein, da sie dem Kunden das Recht nimmt, auf der Übergabe des Sicherungsscheins vor Zahlung bzw. Zug um Zug gegen Zahlung zu bestehen.
  • Zudem liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden - und damit ein Verstoß gegen § 307 I 1BGB – auch darin, dass der Kunde auch dann bereits verpflichtet wird den Reisepreis zu zahlen, wenn dieser durch den Reiseveranstalter im Zweifel noch gar nicht fällig ist. Unerheblich ist dabei, ob die von dem Reisevermittler in der Klausel verwendete Frist mit den Fristen des Veranstalters übereinstimmen oder sogar günstiger sind, da jedenfalls auch ungünstige Fallkonstellationen möglich sind. Ebenso ist es unerheblich, ob es sich um eine aufeinander abgestimmte Dreieckskonstellation mit den AGB der Reiseveranstalter handelt,  wenn, so wie hier, dies weder aus der Klausel ersichtlich ist, noch die Reiseveranstalter-AGB in Bezug genommen oder durch die Reisevermittler-AGB wirksam einbezogen werden.

Hinweis: Unseres Erachtens verstößt die Klausel neben diesen beiden durch das LG München I abgeurteilten Verstößen (Urteil vom 15.01.2009, Az. 12 O 13709/08) bereits schon gegen § 651 m S.1 BGB, was jedoch zum selben Ergebnis führt.

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Bildquelle:
© beatuerk - Fotolia.com

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