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Achtung Händler – Vergütungspflicht nach dem neuen Urheberrechtsgesetz!

26.07.2008, 19:21 Uhr | Lesezeit: 6 min
Achtung Händler – Vergütungspflicht nach dem neuen Urheberrechtsgesetz!

Das neue Urheberrechtsgesetz, das durch den sog. „Zweiten Korb“ reformiert worden und am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, hat in vielerlei Hinsicht Neuerungen zu bieten. Im öffentlichen Fokus standen bisher vor allem die Änderungen hinsichtlich der Privatkopie, die insbesondere die Nutzer sog. Peer-2-Peer-Netzwerke bzw. sog. „Internet-Tauschbörsen“ betreffen, die dort Musikstücke tauschen.

Allerdings betreffen eine Vielzahl der Änderungen die sog. Vergütungspflichten. Dabei wird vor allem geregelt, welche Hersteller von Geräten, die zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke gebraucht werden können, und welche Hersteller von dementsprechenden Speichermedien Vergütungsabgaben zu zahlen haben.

Nur wenige wissen, dass diese Pflicht nach § 54b Absatz 1 UrhG nicht nur Hersteller (und Importeure), sondern gerade auch Händler trifft – und jetzt auch die Händler der seit 1.1.2008 neu hinzugekommenen vergütungspflichtigen Geräte bzw. Speichermedien wie USB-Sticks, Speicherkarten und Festplatten.

Hintergrund

Warum gibt es Vergütungspflichten für Geräte und Speichermedien?

Das Urheberrecht dient grundsätzlich dem Schutz des Urhebers – zum einen hinsichtlich seines Urheberpersönlichkeitsrechts und zum anderen insbesondere bezüglich seiner Verwertungsmöglichkeiten. Der Urheber soll sein Werk verwerten dürfen, um daraus Kapital zu schlagen. Andererseits hat die Allgemeinheit ein Interesse daran, das Werk nutzen zu dürfen – sei es um im kreativen Prozess daraus eigenständige Werke zu entwickeln, sei es, um das Werk zu genießen, also z.B. ein Musikstück zu hören.

Das Urheberrecht versucht zwischen diesen unterschiedlichen Interessen einen gerechten Ausgleich zu schaffen. So darf der Eigentümer einer Musik-CD beispielsweise diese zu privaten Zwecken, insbesondere zur Sicherung, kopieren, ohne den Urheber bzw. Rechteinhaber vorher um Erlaubnis fragen zu müssen. Allerdings wird der Urheber dabei nicht übergangen. Vielmehr zahlt der Kopierende indirekt durch den Kauf des CD-Rohlings, auf den er urheberrechtlich geschützte Werke kopieren will, und den entsprechenden CD-Brenner dem Urheber eine Vergütung. Denn die Hersteller des CD-Rohlings und des CD-Brenners müssen Abgaben leisten, die nach einem komplizierten Verteilungsschlüssel an die Urheber verteilt werden. Diese sind natürlich in den Verkaufspreisen der Geräte und Speichermedien enthalten und werden so an die Verbraucher weitergegeben.

Allerdings sind nicht nur die Hersteller von Speichermedien (wie CD-Rohlingen) oder Geräten (wie möglicherweise CD-Brennern) vergütungspflichtig, sondern auch Händler.

In § 54b Absatz 1 UrhG heißt es dazu:

„Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.“

Nun stellt sich natürlich die Frage, ob tatsächlich jeder Händler, der beispielsweise im Internet CD-Rohlinge, USB-Sticks, Speicherkarten etc. verkauft, vergütungspflichtig ist und – falls dies der Fall ist – unter welchen Voraussetzungen Händler sich wiederum von dieser Vergütungspflicht befreien können.

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Welche Geräte und Speichermedien sind tatsächlich betroffen?

Die einschlägige Norm hierzu ist § 54 Absatz 1 UrhG. Dort heißt es:

„Ist nach Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Absatz 1 bis 3 [UrhG] vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.“

In § 53 UrhG ist die bereits angesprochene Privatkopie und die Kopie zum sog. sonstigen eigenen Gebrauch geregelt. Dies bedeutet, dass alle Geräte und Speichermedien von der Regelung erfasst werden, die typischerweise für solche Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken verwendet werden. Darunter fallen dementsprechend bei weitem nicht nur, aber insbesondere CD- / DVD- / BluRay-Rohlinge und CD- und DVD-Brenner.

Seit Inkrafttreten des neuen Urheberrechtsgesetzes zum 1.1.2008 fallen darunter explizit auch USB-Sticks, Speicherkarten und externe und interne Festplatten, wie nicht zuletzt auf den Internetseiten der GEMA nachzulesen ist.

Bedeutung der Vergütungspflicht

Bislang ist die Vergütungspflicht in diesem Artikel nur undeutlich und vage beschrieben worden. Das liegt daran, dass etwa noch nicht klar ist, wie hoch die Abgaben für die einzelnen Geräte und Speichermedien sein werden. Dies wird zur Zeit von den betroffenen Verbänden noch neu ausgehandelt bzw. für die erst seit Neuestem abgabepflichtigen Geräte und Speichermedien erstmals festgelegt.

Allerdings besteht die Abgabepflicht nichtsdestotrotz bereits seit 1.1.2008, so dass Händlern grundsätzlich empfohlen wird, entsprechende Rückstellungen zu bilden, damit sie – wenn die entsprechenden Vergütungshöhen feststehen – ihrer Pflicht nachkommen und die Abgaben leisten können. Dies ist jedenfalls die Empfehlung der sog. ZPÜ (= Zentralstelle für private Überspielungsrechte), die an den Verhandlungen um die Abgabenhöhe wesentlich beteiligt ist.

Bevor Sie als Händler jedoch einen Schreck bekommen, da Sie entsprechende Rücklagen noch nicht gebildet haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob die Vergütungspflicht möglicherweise bei Ihnen entfällt.

Entfallen der Vergütungspflicht bei Händlern.

Es gibt zwei Szenarien, in denen die Vergütungspflicht für Händler entfällt.

Zum einen ist dies der Fall, wenn ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter – wie etwa der Importeur oder Hersteller der Geräten und Speichermedien, die der Händler vertreibt – einen sog. Gesamtvertrag über die Vergütung geschlossen hat und dieser die entsprechenden Geräte und Speichermedien erfasst. Dann ist die Vergütung bereits geregelt und der Händler ist von der Pflicht befreit. Daher sollten Händler mit ihren Zulieferern in Kontakt zu treten und auf diese Weise klären, ob die Vergütungspflicht entfällt.

Die andere Konstellation, bei deren Bestehen die Vergütungspflicht entfällt, betrifft ein Zusammenwirken zwischen dem Händler und der bereits angesprochenen ZPÜ. Wenn der Händler die Art und Menge der von den Zulieferern bezogenen Geräte und Speichermedien sowie den Zulieferer selbst (als Bezugsquelle seiner Waren) jeweils zum 10. Januar und 10. Juli eines jeden Jahrs für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr schriftlich mitteilt, entfällt ebenfalls die Vergütungspflicht des Händlers.

Händlern ist daher zunächst zu empfehlen, die Situation mit ihren Zulieferern zu klären. Sollte daraus hervorgehen, dass auch für den Händler eine Vergütungspflicht besteht, so muss der Händler die angesprochenen Mitteilungen an die ZPÜ machen, um sich von der Vergütungspflicht zu befreien. Dazu gibt es ein Formular der ZPÜ, das es auszufüllen gilt. Dieses ist neben weiteren Informationen zu dem Thema auf den Internetseiten der GEMA abrufbar.

Fazit

Händlern, die betroffene Produkte – abgabepflichtige Geräte und Speichermedien – vertreiben, ist dringend zu empfehlen, sich über ihre konkrete Situation zu informieren. Entweder sollten Rückstellungen gebildet werden, um der Vergütungspflicht genüge leisten zu können, oder es sollte dafür gesorgt werden, dass die Vergütungspflicht durch die entsprechenden hier dargestellten Maßnahmen entfällt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Antje Delater / PIXELIO

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