EU-Parlament: Umfangreiche Befugnisse für Verbraucherschutzbehörden - Löschung der Domain oder Warnhinweis auf Website möglich

Am 14.11.2017 hat das Europäische Parlament, welches mit dem Rat gemeinsam als Gesetzgeber der Union fungiert, einen Vorschlag für eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden verabschiedet.
Inhaltsverzeichnis
- Ziel der Verordnung
- Ermittlungs- und Auskunftsbefugnisse der Behörden, Austausch von Informationen unter den Behörden, Testeinkäufe mit verdeckter Identität
- In Fällen schwerwiegender Schädigungen der Verbraucherinteressen: Löschung der Domain oder Anordnung eines Warnhinweises
- Wahrung des nationalen Rechts
- Fazit
Ziel der Verordnung
Erwägung für den Erlass der Verordnung ist zum einen den Herausforderungen bei der Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften im Rahmen des Binnenmarkts, einschließlich des digitalen Binnenmarkts, gerecht zu werden und zum anderen die Förderung einer schnelleren und konsequenteren Durchsetzung.
Dabei sei es primäres Ziel, den in den Mitgliedsstaaten zuständigen Behörden notwendige Mindestbefugnisse zu verschaffen, um Ermittlungen vornehmen und durchsetzen zu können, damit eine raschere und effizientere Kooperation erfolgen könne, um Unternehmen von Verstößen gegen diese Verordnung abhalten.
Ermittlungs- und Auskunftsbefugnisse der Behörden, Austausch von Informationen unter den Behörden, Testeinkäufe mit verdeckter Identität
Hierzu sollen erforderliche Informationen und Beweismaterial zwischen den zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten ausgetauscht werden können, um Lücken im Durchsetzungssystem insbesondere durch einen Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat zu verhindern. Hierzu zähle insbesondere, dass die zuständigen Behörden die Vorlage aller relevanten Auskünfte von allen öffentlichen Behörden, Stellen oder Agenturen in ihrem Mitgliedsstaat, sowie von allen natürlichen oder juristischen Personen anfordern können.
Ebenso solle die Möglichkeit bestehen erforderliche Prüfungen vor Ort vorzunehmen, demnach Räumlichkeiten und Grundstücke zu betreten, welche der betroffene Unternehmer zu der beruflichen Tätigkeit nutze, sowie dessen Personal oder Vertreter zur Aufklärung des Sachverhaltes heranzuziehen.
Darüber hinaus sollen die Behörden auch die Befugnis erhalten, Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe, auch mit verdeckter Identität zu erwerben, um Verstöße aufzudecken und Beweismaterial zu beschaffen.
In Fällen schwerwiegender Schädigungen der Verbraucherinteressen: Löschung der Domain oder Anordnung eines Warnhinweises
Um Verstößen im digitalen Umfeld schnell entgegentreten zu können sollen die Behörden zudem in den Fällen, in welchen die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung von Kollektivinteressen der Verbraucher bestehe, vorläufige Maßnahmen ergreifen können, worunter die Löschung von Inhalten einer Online-Schnittstelle oder etwa die Anordnung, dass beim Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, fallen.
Dabei sollen die Maßnahmen nicht über das Maß hinausgehen, welches erforderlich sei, den Verstoß nach dieser Verordnung einzustellen oder zu untersagen.
Zudem solle es den Behörden auch ermöglich werden, Sanktionen für Verstöße nach dieser Verordnung zu verhängen und Verbrauchern das Recht eingeräumt werden, mit Hilfe der Durchsetzungsfähigkeit der Behörde, Ausgleich für Schäden zu verlangen.
Wahrung des nationalen Rechts
Die Durchführung von Befugnissen in Anwendung der Verordnung soll mit der Union und dem nationalen Recht in Einklang stehen, welche Bedingungen und Beschränkungen für die Ausübung festlegen können.
Eine wichtige Rolle spielen hierbei ebenfalls die Verbraucherorganisationen und Unternehmensverbände, welchen es gestattet sein soll externe Warnmeldungen über vermutete Verstöße gegen die Verordnung abzugeben und zur Aufdeckung, Ermittlung und Einstellung von Verstößen beizutragen.
Fazit
Bis zum im Krafttreten der Verordnung wird noch eine gewisse Zeit verstreichen, denn der Prozess des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens kann bis zu drei Lesungen umfassen und die Zustimmung des Europäische Rats ist erforderlich.
Sodann würde die Verordnung sofort und unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten erlangen.
Das Ziel der Verordnung, den Verbraucherschutz zu stärken dürfte damit erreicht werden, da hierdurch den deutschen Verbraucherschutzbehörden weitreichende Befugnisse eingeräumt werden. Es müsste demnach bis zur „Sperrung“ einer Homepage nicht mehr der lange Klageweg beschritten werden, sondern diese Möglichkeit würde bei extremen Verstößen auch den Behörden zustehen.
Damit wäre ein schnellerer und effektiverer Weg bei Verstößen im grenzüberschreitenden Handel für Verbraucher garantiert. Abzuwarten bleibt jedoch wie sich dies mit dem nationalen Recht und insbesondere der im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit in Einklang bringen lässt.
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