Auf die Länge kommts an: OLG Köln zur Schopfungshöhe von Produktbeschreibungen

Auf die Länge kommts an: OLG Köln zur Schopfungshöhe von Produktbeschreibungen
26.10.2011 | Lesezeit: 2 min

Das OLG Köln hat sich in einem Verfahren (Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 82/11) mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Werbetext über die sogenannte Schöpfungshöhe verfügt, und somit Schutz nach dem Urhebergesetz erlangen kann. Das Ergebnis: Je länger der Text, umso eher kann eine eigenschöpferische Prägung erkannt werden.

Dazu führt das Gericht aus:

„Zwar ist bei Werbetexten die sog. „kleine Münze” nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.“

Und zum konkreten Fall:

„Die Produktbeschreibungen zeigen einen einheitlichen Aufbau und sind in einem dass Zielpublikum ansprechenden Stil gehalten, so dass sie sich (in ihrer Gesamtheit), wie das Landgericht auf Seite 12/13 des Urteils im Einzelnen ausgeführt hat, von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abheben.“

 

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Stellungnahme

Nach Auffassung des OLG Köln gilt damit im Grundsatz: Je länger ein Text, desto eher kann Schöpfungshöhe angenommen werden. Allerdings kann diese Aussage nicht pauschal für jeden Fall gelten. Denn anderenfalls wäre ein normalerweise nicht schutzwürdiger Text plötzlich nur aufgrund seiner Länge schutzwürdig.

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