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Wenn der Postmann nur einmal klingelt: Zur Unwirksamkeit von AGB-Klausel zur Ersatzzustellung

11.03.2011, 17:43 Uhr | Lesezeit: 3 min
Wenn der Postmann nur einmal klingelt: Zur Unwirksamkeit von AGB-Klausel zur Ersatzzustellung

Paketdienste: Vertragsklausel, die eine Aushändigung von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers vorsieht, gegenüber Verbrauchern unwirksam
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Ersatzzustellung durch Aushändigung von Briefen und Paketen an Hausbewohner und Nachbarn ermöglicht, ohne zugleich eine Benachrichtigung des Empfängers der Sendung vorzusehen, in einem am 2. März 2011 verkündeten Urteil als unwirksam angesehen.

Das Oberlandesgericht hat einen Verstoß der Klausel gegen § 307 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angenommen und den Paketdienstleister im Berufungsverfahren zur Unterlassung der Verwendung der Vertragsbestimmung in Verträgen gegenüber einem Verbraucher verurteilt.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen ein Unternehmen, das die Beförderung von Paketen und Express-Sendungen anbietet. Das Landgericht Köln hatte die Klausel als wirksam angesehen und die Klage in erster Instanz abgewiesen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Paketdienstleisters haben zur Ersatzzustellung folgenden Inhalt:

X. darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen.
Dies gilt nicht für Sendungen mit dem Service "Eigenhändig", Express-Sendungen mit dem Service "Transportversicherung 25.000,- Euro"
und Express-Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro. Ersatzempfänger sind
1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann,
dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind; Express-Briefe werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn ausgehändigt.

Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war nur die Regelung zur Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn. Der Senat sieht eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Paketdienstleisters im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darin, dass bei dem durch die Klausel vorgesehenen Verfahren der Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird, obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen auch zumutbar wäre.

Das Oberlandesgericht erachtet es als notwendig, dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt nach Auffassung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, so dass eine Revision zum Bundesgerichtshof nur nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde möglich wäre. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.

Das Urteil ist in den nächsten Tagen abrufbar unter www.nrwe.de.

Aktenzeichen:
OLG Köln 6 U 165/10
LG Köln, Urteil vom 18.08.2010 - 26 O 260/08

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln 02.03.2011

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Bildquelle:
© mipan - Fotolia.com

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