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Abmahnfalle: Preisbindung bei Tabakwaren

15.11.2019, 08:08 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Sarah Freytag
Abmahnfalle: Preisbindung bei Tabakwaren

Tabakwaren unterliegen nach dem deutschen Tabaksteuergesetz (TabStG), ähnlich wie Bücher oder bestimmte Arzneimittel, einer Preisbindung. Diese hat zur Folge, dass bei der Abgabe von Tabakwaren an den Endverbraucher der vom Hersteller bzw. Importeur festgelegte Verkaufspreis nicht über- oder unterschritten werden darf. In diesem Zusammenhang wurde ein Händler von Tabakerzeugnissen kürzlich Opfer einer Abmahnung. Der abmahnende Mitbewerber bezog sich dabei unter anderem auf das Kopplungsverbot, das es Händlern verbietet, den Verkauf von Tabakwaren mit anderen Waren zu koppeln.

I. Der Sachverhalt

Die Abmahnende ist ein Unternehmen im Bereich des Tabakeinzelhandels mit zwei Verkaufsstellen. Die Abgemahnte vertreibt ebenfalls Tabakwaren und Zubehörartikel über einen Onlineshop.

Die Abmahnende ging dabei gegen ein spezielles Verkaufsformat der Abgemahnten vor. Dieses sah vor, dass unter der Bedingung, dass eine bestimmt nicht unerhebliche Menge Tabak gekauft wird, Zubehörware zum Preis von geringen Centbeträgen im Lieferumfang enthalten ist.

So erwarb die Abmahnende in einem Testkauf bei der Abgemahnten, Tabak zu einem Preis von 119,80 Euro und erhielt dazu acht Packungen Zigarettenfilterhülsen, ein Stopftablet, fünf Feuerzeuge einen Hydrostein und eine Zigarettenbox für insgesamt 2,20 Euro. Zudem war der Lieferung eine kostenlose Draufgabe in Form eines Aschenbechers beigefügt.

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II. Rechtliche Einordnung

Die Abmahnende gibt an, die abgemahnte Händlerin habe sowohl gegen das Kopplungsverbot als auch gegen das Zugabeverbot aus § 26 Abs. 1 Satz 4 TabStG verstoßen und damit einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG begangen.

1. Verstöße gegen Kopplungs- und Zugabeverbot

§ 26 Abs. 1 Satz 4 TabStG:

"Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln."

Um eine mittelbare Preisunterschreitung bei Tabakerzeugnissen zu verhindern, statuiert § 26 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 TabStG das Verbot, den Verkauf von Tabakerzeugnissen mit anderen Gegenständen zu koppeln. Bei Kopplungsangeboten werden verschiedene Waren zu einem Gesamtangebot zusammengefasst.

Sie stellen eine beliebte Verkaufsförderungsmaßnahme für Händler dar. Diese Verkaufsstrategie ist allerdings dazu geeignet, mittelbar die Preisbindung von Tabakerzeugnissen (§ 3 TabStG) zu unterlaufen und aus diesem Grund untersagt. In dem die abgemahnte Händlerin den Kauf der äußerst günstigen Zusatzartikel unter die Bedingung des Kaufes einer bestimmten Menge Tabak stellte, verstieß sie gegen das Kopplungsverbot und somit mittelbar gegen die Preisbindung.

Das sogenannte Zugabeverbot bildet einen Unterfall des Kopplungsverbotes und ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 4 Alt.1 TabStG. Es basiert daher auf denselben Erwägungsgründen wie das Kopplungsverbot. Es untersagt die unentgeltliche oder (teilweise)entgeltliche Zugabe von Waren für den Fall des Kaufes von Tabakwaren, um die Preisbindung nicht zu umgehen. In dem die Händlerin, der Lieferung für die Testkäuferin einen kostenlosen Aschenbecher beigefügt hat, hat sie gegen das Zugabeverbot verstoßen.

2. Wettbewerbsverstoß

Preisbindungsvorschriften sind generell von der Rechtsprechung als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG anerkannt und dazu geeignet die Interessen sonstiger Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen.

IIIFazit

Dieser Fall zeigt klassische Problematiken für Händler auf, die preisgebundene Waren verkaufen. Beim Verkauf von Tabakwaren sollten Händler ein besonderes Augenmerk auf diese Thematik werfen. Die IT-Recht Kanzlei rät allen Anbietern von Tabakwaren dazu, ihre Angebote dementsprechend zu prüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

J
Jürgen Krapp 14.05.2021, 20:00 Uhr
Tabakprodukte Kopplungsverbot
Bezieht sich das Kopplungsverbot nun nur auf preisgebundene Tabakprodukte oder eben auch auf

zb. Liquids und E-Zigaretten, die ja nun als Tabakprodukte eingestuft sind, aber keiner Preisbindung unterliegen?

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