Das Landgericht Arnsberg setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 1-8 O 200/08) einen Streitwert von 20.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte sich insgesamt sieben wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
So untersagte das Landgericht Arnsberg dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Möbel anzubieten, und
- in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Nach Maßgabe des Gesetzes hat er innerhalb zwei Wochen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen.“
- in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Dies gilt nur bei Festpreisangeboten oder der Nutzung der Sofortkaufoption auf Internetplattformen. Bei Auktionen, bei denen der endgültige Verkaufspreis nicht von vorneherein bekannt ist, wird gemäß § 312 Abs. IV Punkt 5 BGB ein Widerrufs- und Rückgaberecht ausgeschlossen.“
- in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Achten Sie beim Versand auf eine ordentliche Verpackung und beachten Sie, dass unfreie Sendungen grundsätzlich nicht angenommen werden.“
- in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Bei der Rückabwicklung eines Vertrages wird nur Ware in der Originalverpackung mit vollständigem Zubehör zurückgenommen.“
- in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Zerstörte Originalverpackungen und Gebrauchsspuren führen zu Wertminderungen.“
- in Angeboten im Fernabsatz wie folgt zu belehren: „Da es sich bei unseren Artikeln um gebrauchte Einzelstücke handelt, sind jegliche Nachbesserung bzw. Ersatzleistungen ausgeschlossen.“
- ohne im Angebot bei angebotenem Auslandsversand die jeweiligen Versandkosten mit anzugeben oder eine Berechnungsmethode wie bei der Auktion eBay xxxxxxxxxxx geschehen.
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jamesgroup / Pixelio
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