
Das Landgericht München I setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 17 HK O 6767/11) einen Streitwert von 21.000 Euro fest. Hierbei hatte die Antragsgegnerin sieben Wettbewerbsverstöße auf ihrer gewerblichen eBay-Präsenz begangen.
Das Landgericht München I untersagte der Antragsgegnerin
- in der Widerrufsbelehrung unzutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren;
- keine Grundpreise bei grundpreispflichtigen Artikeln anzugeben;
- die sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, ohne die Kostentragungspflicht des Verbrauchers gesondert vertraglich zu vereinbaren;
- nicht darüber zu unterrichten, wie mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkannt und berichtigt werden können;
- nicht darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt;
- nicht darüber zu belehren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
- im Impressum unterschiedliche Dienstanbieter zu nennen.
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