Maximal 2 Watt Standby-Verbrauch ab 2010 - Neue EG-Verordnung zum Stromverbrauch von Haushalts- und Bürogeräten
Am 17. Dezember 2008 hat die EU-Kommission eine Verordnung zur Festlegung von Ökodesign-
Anforderungen an den Stromverbrauch von Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand erlassen (Verordnung (EG) Nr. 1275/2008). Darin werden strenge Maximalverbrauchswerte für Geräte im Aus- und Standby-Zustand festgesetzt.
1. Die Verordnung und ihre Grundlage
Die Verordnung dient zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG. Diese 2005 in Kraft getretene Richtlinie soll einen Rahmen zur Festlegung gemeinschaftlicher Ökodesign-Anforderungen für energiebetriebene Produkte schaffen, um einerseits den freien Warenverkehr solcher Produkte im Binnenmarkt zu sichern, andererseits deren schädliche Umweltauswirkungen zu Gunsten einer nachhaltigen Entwicklung zu begrenzen. Die Richtlinie 2005/32/EG ist durch das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Gesetz - EBPG) in deutsches Recht umgesetzt.
Die vorliegenden Verordnung hat ihre Grundlage konkret in Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2005/32/EG, welche die Kommission zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen zur Senkung der Energieverluste im Bereitschaftszustand bei bestimmten Produkten ermächtigt.
2. Geltungsbereich der Verordnung
Die Verordnung gilt gem. Art. 1. Satz 2 nur für elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte. Art. 2 der Verordnung definiert den Begriff "elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte" wie folgt:
"Elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte“ (im Folgenden „Geräte“) bezeichnet energiebetriebene Produkte, die
a) als eine Funktionseinheit auf dem Markt angeboten werden
und für Endnutzer bestimmt sind;b) in der Liste der energiebetriebenen Produkte in Anhang I
aufgeführt sind;c) Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäß
zu funktionieren;d) für den Betrieb mit einer Nennspannung von 250 V oder weniger ausgelegt sind, und zwar auch dann, wenn sie für Anwendungen außerhalb von Haushalt und Büro angeboten werden.
Ausweislich des Wortlauts dieser Definition sollte die besagte Liste in Anhang 1 der Verordnung abschließend sein. Demnach gilt die Verordnung für folgende Geräte:
1. Haushaltsgeräte:
Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Kochgeräte:
Elektroherde
Elektrische Kochfelder
Mikrowellenherde
Toaster
Friteusen
Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen und Verschließen von Behältnissen und Verpackungen
Elektrische Messer
Sonstige Geräte zum Kochen und zur Verarbeitung von Lebensmitteln, Reinigungsgeräte und Geräte zum Waschen und Pflegen von Wäsche
Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierer, Massagegeräte und sonstige Geräte zur Körperpflege
Waagen
2. Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte
3. Unterhaltungselektronik:
Radiogeräte
Fernsehgeräte
Videokameras
Videorecorder
Hi-Fi-Recorder
Audioverstärker
Heimkinosysteme
Musikinstrumente
Sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton, einschließlich Geräte zur Verbreitung von Bild und Ton auf anderem Wege als über Telekommunikationskanäle durch Signale oder auf andere Weise
4. Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte:
Elektrische Modelleisenbahnen und Modellautorennbahnen
Handkonsolen für Videospiele
Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Komponenten
Sonstige Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte
Durch die sehr vagen Definitionen "Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte" und "Sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton..." dürfte die Liste jedoch beträchtlich erweiterbar sein. So sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch Laptops, Desktop-PC-Systeme und dergleichen erfasst.
3. Wichtige Begriffsbestimmungen
Zentrale Begriffe der Verordnung sind der "Bereitschaftszustand (Standby)" und "Aus-Zustand". Diese werden in Art. 2 definiert.
- Der Bereitschaftszustand ist demnach der Zustand, in dem das Gerät außer der Reaktivierungsfunktion und/oder einer Status- oder Informationsanzeige (einschließlich Zeitanzeige) keine weiteren Funktionen bereithält.
- Aus-Zustand bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Netz verbunden ist, aber keine Funktionen bereitstellt, wobei der Aus-Zustand angezeigt werden darf.
Art. 2 enthält darüber hinaus zahlreiche weitere Begriffsbestimmungen. Trotz dieser Genauigkeit ist zu erwarten, dass sich - wie bei dieser Materie häufig der Fall (s. ElektroG) in der praktischen Umsetzung Probleme und Abgrenzungsschwierigkeiten die Definitionen betreffend ergeben werden.
4. Die "Ökodesign-Anforderungen"
Welche Anforderungen an den Stromverbrauch der erfassten Geräte gestellt werden, regelt Art. 3 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie. Dabei kommt ein zweistufiges Verfahren zum Einsatz, wobei die erste Stufe 2010, die zweite 2014 umgesetzt wird.
Ab 2010 gilt demnach:
a) Stromverbrauch im Aus-Zustand:
Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 1,00 W nicht überschreiten.
b) Stromverbrauch im Bereitschaftszustand:
Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.
Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 2,00 W nicht überschreiten.
c) Verfügbarkeit der Bereitschafts- oder Ruhefunktion
Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.
Ab 2014 gilt:
a) Stromverbrauch im Aus-Zustand:
Die Leistungsaufnahme des Geräts im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht überschreiten.
b) Stromverbrauch im Bereitschaftszustand:
Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Reaktivierungsfunktion oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung bereitgestellt wird, darf 0,50 W nicht überschreiten.
Der Stromverbrauch des Geräts in einem Zustand, in dem nur Information oder eine Statusanzeige oder eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit Information oder einer Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 1,00 W nicht überschreiten.
c) Verfügbarkeit der Bereitschafts- oder Ruhefunktion
Das mit dem Netz verbundene Gerät muss in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder in einen anderen Zustand versetzt werden können, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird, soweit das mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbar ist.
d) Verbrauchsminimierung
Das Gerät muss mit einer Funktion zur Minimierung des Verbrauchs ausgestattet sein, die das Gerät nach der kürzesten mit seiner vorgesehenen Verwendung vereinbaren Zeit automatisch in einen der folgenden Zustände versetzt, wenn es mit dem Netz verbunden ist, aber seine Hauptfunktion nicht bereitgestellt wird oder keine anderen energiebetriebenen Produkte auf seine Funktionen angewiesen sind:
— den Bereitschaftszustand,
— den Aus-Zustand,
— einen anderen Zustand, in dem der geltende Verbrauchsgrenzwert nicht überschritten wird. Die Verbrauchsminimierungsfunktion muss vor Auslieferung des Geräts aktiviert werden.
5. Pflichten des Herstellers und Sanktionen
Die Pflichten des Herstellers von erfassten Geräten richten sich nach der Richtlinie 2005/32/EG bzw. dem EBPG. Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung durchzuführen und vor Inverkehrbringen eine Konformitätserklärung abzugeben, d.h. zu bestätigen, dass das Gerät den Anforderungen der jeweiligen Durchführungsmaßnahme (hier der Verordnung) entspricht (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 der Richtlinie sowie § 4 Abs. 1 EBPG).
Das Produkt ist mit der CE-Konformitätskennzeichnung zu versehen.
Zur Eindeutigen Identifizierung des Produkts haben Hersteller bzw. Importeur Namen und Adresse auf dem Produkt oder dessen Verpackung anzubringen und das Produkt eindeutig identifizierbar zu kennzeichnen (§ 5 Abs. 1 EBPG).
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, treffen den Importeur die entsprechenden Pflichten (Art. 4 der Richtlinie, § 2 Abs 7 und 9 EBPG). Gibt es weder einen Hersteller noch einen Importeur, gilt gemäß § 2 Abs. 7 S. 2 jede natürliche oder juristische Person, die energiebetriebene Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller!
Wer diese Pflichten missachtet, handelt gemäß § 13 Abs. 1 (Nr. 1, 2) ordnungswidrig und muss mit hohen Bußgeldern rechnen.
Bezogen auf die vorliegenden Verordnung heißt das: Wer ab 2010 bzw. 2014 Geräte in Verkehr bringt, deren Stromverbrauch im Bereitschaftszustand bzw. im Aus-Zustand höher ist, als vorgesehen (s.o.) handelt, sofern die Geräte der Verordnung unterfallen und er keine Ausnahme geltend machen kann, rechtswidrig und muss mit Busgeldern rechnen.
6. Fazit
Maximal ein Watt im Aus-, maximal zwei im Standby-Zustand ab 2010 - das könnte für viele Hersteller zur Herausforderung werden. Für den Verbraucher dürfte sich die Verordnung durchaus positiv bemerkbar machen, da verbrauchsarme Geräte in aller Regel geringere Stromkosten zur Folge haben. In der Praktischen Umsetzung dürfte es angesichts der zahlreichen, teils sehr weiten Definitionen - wie üblich bei solchen Verordnungen - Schwierigkeiten geben. Für alle Hersteller und Importeure empfiehlt sich daher, frühzeitig abzuklären, ob ihre Geräte von der Verordnung erfasst werden und die Maßgaben erfüllen. Andernfalls könnte es 2010 böse Überraschungen geben.
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vacuum / stockxpert
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2 Kommentare
Sein Gerät habe einen Aus-Schalter und damit darf der Standby Verbrauch auch höher als die 2 Watt sein.
Die Verordnung gilt nur für Geräte ohne Ausschalter - so stehe das in der Verordnung - gefunden habe ich diese Passage aber noch nicht!