Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

AG Frankfurt a.M.: Störerhaftung verneint - Belehrung eines Minderjährigen über die Benutzung eines Filesharing-Programms ist ausreichend

13.09.2010, 10:15 Uhr | Lesezeit: 4 min
AG Frankfurt a.M.: Störerhaftung verneint - Belehrung eines Minderjährigen über die Benutzung eines Filesharing-Programms ist ausreichend

Nach Ansicht des AG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.09.2009, Az.:31 C 975/08-10) obliegt dem PC-Besitzer keine umfangreiche Pflicht, die Installation einer Sofware zu verhindern, die generelll geeignet ist Programme und Dateien illegal zu downloaden, kopieren oder anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen. Eine einfache Belehrung reicht aus.

Inhaltsverzeichnis

Fall

Der Beklagte besitz einen PC mit einer entsprechenden Software zur Nutzung von p2p-Tauschbörsen. Hierzu sind alle Computerbenutzer über diese Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Der Beklagte hatte über das p2p-Netzwerk einen Film anderen Nutzern angeboten. Jeder, der über die entsprechende Software verügte, konnte problemlos diesen Film aus der Festplatte des Beklagten kopieren. Über die Rechte an dem Film verfügte die Klägerin. Nachdem die IP-Adreesse des Beklagten bekannt wurde, verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen des unberechtigten Zurverfügungstellens des Filmes.

Der Beklagte – ein Miderjähriger – gab an, den Film nicht selbst im Internet angeboten zu haben, da  er an dem fraglichen Abend gar nicht zu Hause war. Den PC habe seine kleine Schwester benutzt und über Nacht nicht ordnungsgemäß ausgeschaltet. Sowohl er als auch seine Eltern habe sie aber darüber ausdrücklich belehrt, keine Filme aus dem Internet herunterzuladen oder anderen Nutzern anzubieten.

Das AG Frankfurt musste sich sodann im Rahmen der Störerhaftung mit der Frage befassen, ob eine solche Belehrung ausreicht oder ob der PC-Nutzer die Pflicht hatte, das Benutzen der Software generell zu verhindern.

Banner Unlimited Paket

Entscheidung

Eine Haftung des Beklagten als Störer lehnte das Gericht im Ergebnis ab. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass dem Besitzer eines PC grundsätzlich die Pflicht obliegt, stets zu kontrollieren, ob nicht andere mit seinem PC Dateien herunterladen oder freigeben. Der Umfang der Pflicht ist im Einzelnen umstritten und unklar. Grundsätzlich ist es die Frage des Einzelfalls, was vom PC-Besitzer verlangt werden kann. Es muss ermittelt werden, welche Handlungen erforderlich sind, die der PC-Besitzer unternehmen muss, damit Dritte keine Dateien aus und mit seinem PC öffentlich zugänglich machen.

Würde beispielsweise eine Software ausschließlich mit einem Benutzernamen und Passwort funktionieren, so hätte der Besitzter die Pflicht, diese Informationen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Wird dann die Software trotzdem verwendet, so geht dies zu seinem Lasten.

 

Nach Ansicht des Gerichts reicht in vorliegender Konstellation eine normale Belehrung aus:

Das erkennende Gericht folgt demgegenüber dem Urteil des LG Frankfurt vom 12.04.2007, MMR 2007, 804 ff, in dem ausgeführt wird, dass die Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern. Diese können auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden. Das Gericht vermag keinen Grund zu erkennen, weshalb in diesem konkreten Fall die Nutzung entsprechender Software generell technisch unmöglich zu machen wäre. Zwar ist das exakte Alter der Schwester des Beklagten ungeklärt geblieben. Schlussendlich kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob sie 13 oder 14 Jahre alt war. Jedenfalls war sie fast oder schon strafmündig. In einem solchen Alter reichen nach Auffassung des Gerichts Belehrungen und erforderlichenfalls Kontrollen aus.

Und weiter:

Zu diesem Punkt hat bereits das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07, ausgeführt:, dass eine Pflicht, die Benutzung des Internetanschlusses zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, nur dann bestehen könne, wenn der Anschlussinhaber konkrete Hinweise dafür habe, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen werde. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt seine oder hätten bekannt sein können. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist allein das Alter des Kindes hier kein solcher konkreter Anhaltspunkt.

Im Ergebnis wurde der Aufwendungs- und Schadensersatzanspruch der Klägerin mangels Störereigenschaft des Beklagten zurückgewiesen.

Fazit

Schwere Zeiten für Abmahner? Das bleibt ab zu warten. Nach den Problemen mit dem schweizer Datenschutz bei der Datenermittlung, nun eine Niederlage vor dem AG Frankfurt. Die Prüfpflicht der Störerhaftung wurde vermutlich zur Freude vieler Anschlußinhaber bzw. Eltern eng ausgelegt. Zumindest in dieser Fallkonstellation.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

s
slotty 13.09.2010, 16:49 Uhr
PC
..bisher habe ich immer gedacht wir leben in einem rechtsstaat ... wo man mir DIE SCHULD nachweisen muss ... ( das ICH es auch wirklich war .. der irgendetwas runtergeladen hat ) könnte ja auch eins meiner kinder oder sonst irgendjemand gewesen sein ... was sagt schon eine ip adresse aus ...es gibt genug mittel und wege bei fremden ins netz zu kommen .......also ihr rechtsverdreher ... wenn .. sagt bitte den beschuldigten genau wann ( datum , uhrzeit , zeugen ..und und und .. ER es gemacht hat ...und nicht es könnte ja sein ... und so ....

und noch etwas .. man könnte heute alles und jeden --wenn man denn wollte --- durchs internet ruinieren ...denkt mal drüber nach ....
in diesem sinne ..
liebe grüsse

weitere News

Was ich nicht weiss.....zur Geschäftsführerhaftung bei Markenverletzungen
(11.02.2014, 10:29 Uhr)
Was ich nicht weiss.....zur Geschäftsführerhaftung bei Markenverletzungen
Alles im Rahmen - zur Haftung als Täter oder Störer bei Framing
(08.01.2014, 13:26 Uhr)
Alles im Rahmen - zur Haftung als Täter oder Störer bei Framing
Schöne Ferien! - von wegen: Zur Verkehrssicherungspflicht von Beherbergungsunternehmen bei Filesharing
(12.08.2013, 12:21 Uhr)
Schöne Ferien! - von wegen: Zur Verkehrssicherungspflicht von Beherbergungsunternehmen bei Filesharing
Drum prüfe nicht...keine generelle Haftung des Ehepartners für Urheberrechtsverletzung
(22.05.2012, 09:04 Uhr)
Drum prüfe nicht...keine generelle Haftung des Ehepartners für Urheberrechtsverletzung
Störerhaftung von Plattform-Betreibern: Vorsicht bei "Ad-Words"!
(18.11.2011, 07:30 Uhr)
Störerhaftung von Plattform-Betreibern: Vorsicht bei "Ad-Words"!
LG München: Keine Störerhaftung von Google bei rechtsverletzenden Artikeln
(30.09.2010, 09:41 Uhr)
LG München: Keine Störerhaftung von Google bei rechtsverletzenden Artikeln
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei