Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Weder Amt Schlaubetal noch Gemeinde Schlaubetal haben Anspruch auf die Internet-Domain "schlaubetal"

27.09.2007, 09:03 Uhr | Lesezeit: 2 min
Weder Amt Schlaubetal noch Gemeinde Schlaubetal  haben Anspruch auf die Internet-Domain "schlaubetal"

Das in der Stadt Müllrose ansässige Amt Schlaubetal wurde im Jahre 1992 gegründet. Zu diesem Amt gehört auch die Gemeinde Schlaubetal, die aus einem Zusammenschluss der Gemeinden Bremsdorf, Fünfeichen und Kieselwitz im Jahre 2003 hervorgegangen ist. Das Amt Schlaubetal hat einen in Form einer GmbH organisierten Reiseveranstalter und dessen Geschäftsführer vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) auf Herausgabe der Internet-Domain www.schlaubetal.de verklagt. Der Reiseveranstalter hatte diese Domain für sich im Jahre 2000 registrieren lassen.

Das Amt Schlaubetal hatte den Prozess vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) verloren und Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2007 ein Urteil verkündet, mit dem das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) bestätigt und die Berufung des Amtes Schlaubetal zurückgewiesen worden ist. Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor.

Der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat festgestellt, dass die Inanspruchname der Internet-Domain www.schlaubetal.de durch einen Reiseveranstalter nicht das Namensrecht des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal verletzt.

Begründet hat das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit, dass das Schlaubetal eine geographische Bezeichnung für das 227 qkm große Tal ist, durch das der Fluss Schlaube fließt. Diese Region ist nicht deckungsgleich mit dem Gebiet des Amtes Schlaubetal oder der Gemeinde Schlaubetal. Die Benutzer des Internet erwarten unter der Website www.schlaubetal.de keine Informationen über das Amt oder die Gemeinde Schlaubetal, sondern über die Region als Naturpark, ein überregional bekanntes und beliebtes Ausflugsgebiet.

Zwar gibt es Städte und Gemeinden, wie etwa Heidelberg oder Solingen, die ohne den Zusatz Stadt oder Gemeinde selbständigen Namensschutz genießen. Darauf können sich das Amt Schlaubetal oder die Gemeinde Schlaubetal nicht berufen, weil sie ohne den Zusatz "Amt" bzw. "Gemeinde" nicht unterscheidungskräftig bezeichnet werden.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Brandenburg

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
S. Hofschlaeger / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

s
stefan h. 25.08.2010, 07:32 Uhr
Registrierung Domains
interessant wäre es, wie es sich verhält, Domains zu registrieren, die nichts mit Stadt oder Gemeinde zu tun haben, sondern
einen ortsteil zu registrieren, bzw. Gemeindeteil, z.b. Stossberg als Gemeindeteil der Gemeinde Haldenwang - geht das? oder verstösst das auch gegen das Vorrecht der Gemeinde?

weitere News

Wohnst du schon? - Domain wwwmoebel.de verletzt nicht die Rechte der Firma „Möbel.de“
(04.02.2013, 11:38 Uhr)
Wohnst du schon? - Domain wwwmoebel.de verletzt nicht die Rechte der Firma „Möbel.de“
Gleich und Gleich gesellt sich gern: Der BGH zur Gleichgewichtslage von Unternehmenskennzeichen
(31.05.2011, 14:07 Uhr)
Gleich und Gleich gesellt sich gern: Der BGH zur Gleichgewichtslage von Unternehmenskennzeichen
OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung der DENIC bei offensichtlichen Namensrechtsverletzungen
(02.08.2010, 13:00 Uhr)
OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung der DENIC bei offensichtlichen Namensrechtsverletzungen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei