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Prüfungs- und Transportkosten bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverfahren: Sind diese vom Käufer zu tragen?

23.11.2017, 15:44 Uhr | Lesezeit: 5 min
Prüfungs- und Transportkosten bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverfahren: Sind diese vom Käufer zu tragen?

Viele Online-Händler kennen wahrscheinlich die Problematik: Der Kunde reklamiert die gekaufte Ware als mangelhaft. Nachdem der Online-Händler die Ware zur Prüfung vorliegen hat, stellt sich heraus, dass die Ware keinen Mangel aufweist. Wer aber trägt in diesem Fall die Versandkosten und können die Mangelprüfungskosten vom Käufer im Wege des Schadensersatzes erstattet verlangt werden? Mit diesen Fragen beschäftigt sich unser heutiger Beitrag:

Macht der Käufer einen Sachmangel geltend und entstehen dem Verkäufer dadurch Aufwendungen, dass er dem Nachbesserungsverlangen des Käufers nachkommt (wie z.B. die Transportkosten für den Versand der reklamierten Ware oder Mangelprüfungskosten), stellt sich die Frage, ob der Verkäufer vom Käufer Erstattung dieser Aufwendungen verlangen kann, wenn sich die Mängelrüge als unberechtigt erweist. Damit ist die Problematik berührt, ob und unter welchen Voraussetzungen die außergerichtliche Geltendmachung unberechtigter Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung darstellen kann.

Der BGH hatte im Jahre 2008 (Urteil vom 23.01.2008, Az.: III ZR 246/06) darüber zu befinden gehabt, wie ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers zu qualifizieren ist, insbesondere, ob dieses Verhalten des Käufers einen Schadensersatzsanspruch zu Gunsten des Verkäufers auslöst.

I. Sachverhalt der BGH-Entscheidung

Die Beklagte (= Käuferin), ein Elektroinstallationsunternehmen, hatte bei der Klägerin (= Verkäuferin) eine Lichtrufanlage für Krankenbetten gekauft und in einem Altenheim eingebaut. Dabei war eine Verbindung der im Neubau befindlichen neuen Krankenbetten und der im Altbau bereits bestehenden Rufanlage herzustellen.

Nachdem es einem Mitarbeiter der Beklagten im Anschluss an eine Störungsmeldung nicht gelungen war, die Funktionsfähigkeit der Anlage wiederherzustellen, vermutete die Beklagte einen Mangel an der gelieferten Lichtrufanlage und forderte die Klägerin zur Fehlerbehebung auf. Hierauf hin erfolgte durch einen Servicetechniker der Klägerin eine Überprüfung und bezeichnete als maßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage.

Bei der Überprüfung durch einen Servicetechniker der Klägerin stellte sich indes heraus, dass lediglich eine Unterbrechung der Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage vorlag. Es konnte hierbei nicht schlussendlich aufgeklärt werden, ob die Ursache der Unterbrechung daran lag, dass die Beklagte die Kabelverbindung schon nicht korrekt hergestellt hatte, oder ob deren Mitarbeiter es versäumt hatte, im Rahmen der vorangegangenen Funktionsprüfung die Verbindung zwischen Alt- und Neubau wieder anzuklemmen.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Kosten für die Arbeitsstunden ihres Servicetechnikers sowie Fahrtkosten geltend gemacht.

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II. Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen des Käufers eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung darstellt, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen.

Der Käufer muss daher im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei indes ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt.

III. Fazit und Konsequenzen

Nach der Entscheidung des BGH können Online-Händler die Transportkosten und etwaige Mangelprüfungskosten leider nur in seltenen Fällen als Schadensersatz geltend machen.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Käufer wäre, dass der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete (Mangel-)Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

Der Käufer muss - so weit es ihm möglich ist – also nur sorgfältig überprüfen, ob er die Störung selbst herbeigeführt hat, zum Beispiel durch eine ungenügende Steckverbindung, etc. Auf besondere Fachkenntnisse kommt es dabei nicht an. Lässt sich der Fehler nicht finden, kann der Kunde seine Gewährleistungsrechte geltend machen - ohne Schadensersatz befürchten zu müssen, wenn sich sein Verlangen im Nachhinein als unberechtigt herausstellt.

Während der zweijährigen Mängelverjährung erwartet der Kunde nach Überzeugung der Rechtsprechung allenfalls, dass seine Reklamation als unberechtigt zurückgewiesen wird, nicht aber eine kostenpflichtige Mängelprüfung. Da der Verkäufer im Falle einer mangelhaften Sache zur Reparatur verpflichtet ist, liege es in seinem Interesse, den Grund für die Störung zu finden, so die Gerichte.

Käufer können daher grundsätzlich eine kostenlose Fehlersuche erwarten. Übrigens haben das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: 6U 161/98 – noch zur alten Rechtslage) und das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 13 U 71/99 – ebenfalls noch zur alten Rechtslage) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, wenn versucht wurde, die Kosten für die Mangelprüfung dem Kunden aufzuerlegen.

Tipp: Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei haben wir ein Muster erstellt, mit welchem der Händler vor Anerkennung einer gewährleistungsrechtlichen Einstandspflicht von seinem Recht Gebrauch machen, den Verbraucher zum Zwecke einer Prüfung des Artikels auf den gerügten Mangel hin um dessen Einsendung zu bitten.

Der Bitte steht zusätzlich der Hinweis bei, dass ein Tätigwerden des Händlers zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen nicht verlangt werden kann, bis die Einsendung erfolgt und die Begründetheit der Rüge nachgewiesen ist. Der Kunde wird im Rahmen des Musters darauf hingewiesen, dass dieser evtl. die Hin- und Rücksendekosten (und etwaige Mangelprüfungskosten) der Ware zu tragen hat, wenn sich herausstellen sollte, dass der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hatte, dass der monierte Mangel seinem eigenen Verantwortungsbereich entsprang.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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