OLG Bremen: Abmahnung als „Retourkutsche“ nicht rechtsmissbräuchlich

OLG Bremen: Abmahnung als „Retourkutsche“ nicht rechtsmissbräuchlich
2 min
Beitrag vom: 14.08.2008

Die IT-Recht Kanzlei hatte bereits über zwei Entscheidungen des LG München I (Urteil vom 28.11.2007 - Az. 1 HK O 5136/07 und Urteil vom 16.01.2008 - Az. 1 HK O 8475/07) berichtet, nach denen Abmahnungen, die als Reaktion auf eine eigene Abmahnung gewissermaßen als „Retourkutsche“ ausgebracht werden, unter Umständen rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sein können.

Die Voraussetzungen, unter denen eine solche „Retourkutsche“ als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, hatte das LG München I in seiner Entscheidung vom 16.01.2008 bereits sehr eng gesteckt. Dennoch haben sich in jüngerer Vergangenheit immer mehr Händler, die sich aufgrund eigenen wettbewerbswidrigen Verhaltens einer Abmahnung durch einen Mitbewerber, den Sie zuvor selbst abgemahnt hatten, ausgesetzt sahen, reflexartig auf die vorgenannte Rechtsprechung des LG München I bezogen.

Der IT-Recht Kanzlei liegt ein aktueller Beschluss des OLG Bremen (OLG Bremen, Beschluss vom 08.08.2008 – Az. 2 U 69/08) vor, in dem dieses der Rechtsauffassung, eine Abmahnung sei als „Retourkutsche“ rechtsmissbräuchlich eine klare Absage erteilt.

Das Gericht führt hierzu wie folgt aus:

(…) Die von der Klägerin zitierte Ansicht, hierbei handele es sich um eine rechtsmissbräuchliche „Retourkutsche“ im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, teilt der Senat nicht (…). Wer wie die Klägerin sich zur Hüterin des Wettbewerbs macht, darf sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nimmt, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei. Das kann nicht richtig sein. § 8 Abs. 4 UWG soll u. a. den Abgemahnten vor „Wettbewerbsschützern“ schützen, denen es nicht um einen fairen Wettbewerb, sondern um die Generierung von Abmahnkosten geht. Er schützt dagegen nicht den Abmahnenden davor, an seinen eigenen Maßstäben gemessen zu werden. (…)

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Fazit

Die Rechtsprechung des OLG Bremen zeigt, dass eine Abmahnung nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich sein kann, weil sie als Reaktion auf eine selbst erhaltene Abmahnung erfolgt. Wer abmahnt muss vielmehr damit rechnen, vom Abgemahnten selbst unter die Lupe genommen und im Falle eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auch entsprechend abgemahnt zu werden. Häufig erfährt der Abgemahnte ja erst durch die erhaltene Abmahnung vom abmahnenden Mitbewerber. Dieser ist selbstverständlich denselben Regeln unterworfen, wie der Abgemahnte. Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens müssen daher weitere Anhaltspunkte hinzutreten, die jedoch regelmäßig schwer nachzuweisen sind.

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Bildquelle: Angelika Lutz / PIXELIO

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