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EuGH: Sind Rechtswahlklauseln unzulässig?

15.06.2016, 17:28 Uhr | Lesezeit: 6 min
von Dr. Bea Brünen
EuGH: Sind Rechtswahlklauseln unzulässig?

Der grenzüberschreitende Handel bietet Unternehmern wie Verbrauchern zahlreiche Vorteile. Allerdings können rechtliche Schwierigkeiten auftreten, gerade wenn es darum geht, welche Rechtsordnung auf den Vertrag Anwendung finden soll. Um Klarheit darüber zu schaffen, bedienen sich zahlreiche Unternehmen sogenannter Rechtswahlklauseln. Auch der Marketplace-Riese Amazon versucht das Recht seiner Kunden durch eine Rechtswahlklausel zu bestimmen – allerdings voraussichtlich ohne Erfolg, wie der Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts nahe legt.

I. Der Streitfall: Verein für Konsumenteninformation vs. Amazon

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit Sitz in Wien hatte – im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums – zahlreiche Klauseln in den AGB des Marketplace Amazon beanstandet und Verbandsklage eingereicht. Unter anderem hielt der VKI folgende Klausel des luxemburgischen Online-Riesens für unwirksam:

„Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“

Nachdem das Handelsgericht Wien im April 2014 die Klausel bereits als gesetzeswidrig eingestuft hatte, setzte der Oberste Gerichthof (OGH) die Entscheidung aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter anderem folgende Frage vor:

„Ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach auf einen Vertrag, der im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Verbraucher und einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer geschlossen wird, das Recht des Sitzstaats dieses Unternehmers anzuwenden ist, missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13?“

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II. Der Hintergrund: Rechtswahlklauseln in AGB

Online-Marketplaces wie Amazon, aber auch andere Unternehmer in und außerhalb der Welt des World Wide Web, haben grundsätzlich die Möglichkeiten der Rechtswahl, durch die sie das auf die Verträge mit ihren Kunden anwendbare Recht (sog. Vertragsstatut) bestimmen können.

Rechtlicher Maßstab für die generelle Möglichkeit und die generelle Wirksamkeit der Rechtswahl im grenzüberschreitenden Handel innerhalb der EU ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (kurz: Rom I-Verordnung). Die Rom I-Verordnung regelt, dass und wie Vertragsparteien das auf ihren Vertrag anwendbare Recht bestimmen können und gilt sowohl bei Rechtswahlvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher als auch bei Rechtswahlvereinbarungen zwischen zwei Unternehmern.

1. Keine Rechtswahl: Art. 6 Abs. 1 Rom I-Verordnung

Art. 6 Abs. 1 ROM I-Verordnung bestimmt zunächst, welches Recht grundsätzlich beim grenzüberschreitenden Handel zur Anwendung kommt. Vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes ergeben sich danach Einschränkungen bei der Rechtswahl, wenn auf einer Vertragsseite ein Verbraucher beteiligt ist.

Ohne Rechtswahl unterliegt ein solcher Verbrauchervertrag nach Art. 6 Abs. 1 Rom I-Verordnung dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt (in der Regel: Wohnsitz) hat, wenn alternativ zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • der Unternehmer übt seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • der Unternehmer richtet eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf den Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus.

2. Rechtswahl: Art. 6 Abs. 2 Rom I-Verordnung

Art. 6 Abs. 2 ROM I-Verordnung ermöglicht den Vertragsparteien aber, das Recht eines anderen Staates zu wählen als das Recht des Staates, in dem der beteiligte Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Rechtswahl ist allerdings nur mit Einschränkungen möglich. Die Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Vorschriften des Staates gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Daraus folgt, dass sich die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen des Heimatstaates des Verbrauchers durchsetzen.

3. Zusätzlicher Maßstab für Verbraucherverträge: Richtlinie 93/13

Nicht individuell ausgehandelte Klauseln sind zudem an der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zu messen. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt dazu, dass AGB-Klauseln als missbräuchlich anzusehen sind, „wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner“ verursachen.

III. Schlussanträge des Generalanwalts: Rechtswahlklausel von Amazon ist unwirksam

Die Entscheidung des EuGH lässt noch auf sich warten. Allerdings hat der Generalanwalt seine Schlussanträge veröffentlicht und die Rechtswahlklausel von Amazon vor diesem rechtlichen Hintergrund im Ergebnis als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 eingestuft.

1. Trotz Rechtswahl: Kein Ausschluss zwingender Verbraucherschutzvorschriften möglich

Der Generalanwalt stellt zunächst fest, dass die Klausel von Amazon grundsätzlich nicht dazu führt, dass sich Verbraucher nicht auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ihres Wohnsitzmitgliedstaates berufen können. Denn „nur weil die Klausel nicht ausdrücklich auf den Schutz verweist, den Art. 6 Abs. 2 Rom I-Verordnung den Verbrauchern gewährt, kann sie den Verbrauchern diesen Schutz nicht nehmen.“

Nach dem Schlussantrag des Generalanwalts können sich Verbraucher daher auch dann auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ihres Wohnsitzmitgliedstaates berufen, wenn die entsprechende Rechtswahlklausel diese Einschränkung nicht vorsieht.

2. Rechtswahlklausel von Amazon nicht hinreichend transparent

Der Generalanwalt prüft anschließend die Missbräuchlichkeit der Rechtswahl von Amazon. Die Missbräuchlichkeit einer AGB-Klausel könne sich insbesondere aus einer Formulierung ergeben, die nicht hinreichend klar und verständlich ist. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die mangelnde Transparenz der Klausel dazu führt, dass Durchschnittsverbraucher hinsichtlich des Inhalts ihrer Rechte in die Irre geführt werden.

Aus diesen Voraussetzungen leitet der Generalanwalt in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Rom I-Verordnung die Anforderung ab, dass eine Rechtswahlklausel auf die Möglichkeit des Verbrauchers hinweisen muss, sich auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Wohnsitzmitgliedstaates berufen zu können.

Der Generalanwalt begründet diese Auslegung im Ergebnis mit dem falschen Eindruck, den die Rechtswahlklausel von Amazon erweckt. Denn die Klausel weist nicht darauf hin, dass die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Mitgliedstaates anwendbar bleiben. Beim Verbraucher entstehe dadurch fälschlicherweise der Eindruck, dass auf den Vertrag allein das durch die Klausel gewählte Recht anwendbar ist, im Amazon-Fall also allein luxemburgisches Recht.

Dies führe nach Auffassung des Generalanwalts dazu, dass Klagen gegen Unternehmer zusätzlich an Attraktivität verlieren. Da Verbraucherverträge - gerade im elektronischen Geschäftsverkehr - häufig über niedrige Beträge geschlossen werden, sind Klagen für Verbraucher bereits deshalb weniger interessant. Durch eine Rechtswahlklausel, mit der das Recht eines anderen Staates gewählt wird, verlieren sie noch zusätzlich an Attraktivität. Denn ein Verbraucher, der ausschließlich das durch die Klausel gewählte Recht für anwendbar hält und sich mit den Gesetzen dieses Staates nicht auskennt, wird eine Klage noch eher vermeiden wollen.

Zwar kann ein Durchschnittverbraucher sich nach Auffassung des Generalanwalts auch dann auf die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Wohnsitzmitgliedstaates berufen, wenn die Klausel darauf nicht hinweist, jedoch dürften die meisten Verbraucher über diesen Schutz nicht hinreichend informiert sein.

3. Einfacher Hinweis ausreichend

Den vom Generalanwalt aufgestellten Anforderungen genüge eine Klausel, die unmissverständlich angibt, dass sie den Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats den Verbrauchern bieten, unberührt lässt.

Nicht notwendig sei nach Auffassung des Generalanwalts – und damit im Gegensatz zu den Befürchtungen Amazons - jede dieser zwingenden Vorschriften aufzuführen.

IV. Fazit

Schlussanträge von Generalanwälten sind zwar keine endgültige Entscheidung, allerdings folgt ihnen der EuGH in aller Regel. Die IT-Recht Kanzlei wird Sie über das Verfahren weiterhin auf dem Laufenden halten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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