Preise: auf Verpackungen
Das Landgericht Düsseldorf hat festgestellt (14c O 234/09), dass auf Umverpackungen aufgedruckte Preisangaben, welche nicht „als unverbindlich“ gekennzeichnet sind gegen Kartellrecht verstoßen können.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die Beklagte ist seit 30 Jahren im Vertrieb türkischer Spezialitäten in Deutschland tätig. Darunter auch eine Knoblauchwurst „xxx“, deren Verpackung mit dem Hinweis „xxx € 4,99“ bedruckt war. Die klagende Wettbewerbszentrale sieht dies als kartellrechtswidrig an, da die Preisbindung gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoße.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Düsseldorf ist der Auffassung der Klägerin gefolgt und hat festgestellt:
„Die Beklagte ist verpflichtet, eine für den Endkunden verbindliche Bepreisung der von ihr an Händler gelieferten Waren auf der Verpackung zu unterlassen.“
Der Aufdruck „xxx € 4,99“ verletze § 1 GWB. Dieser verbietet „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken“.
An dieser Regelung sind Preis-und Konditionenverbeinbarungen zu messen. § 1 GWB ist dabei im Lichte von Art. 81 EG-Vertrag anzuwenden. Danach sind vertikale Preisbindungen differenziert zu betrachten:
- Höchstpreisbindungen, durch welche Preisobergrenzen festgelegt werden, werden großzügig behandelt.
- Die Festlegung eines bei einem Wiederverkauf zu beachtenden Fest-oder Mindestpreis dahingegen gilt nach dem Gemeinschaftsrecht als kartellrechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung.
Eine solche ist nur zulässig, wenn eine Ausnahmeregelung nach Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen greift. Zum Fall führt das Gericht aus, dass der Preisaufdruck zu einer faktischen Bindungswirkung der belieferten Händler führe und daher als wettbewerbswidrig zu bewerten sei.
Die Preisauszeichnung wirke wie eine Fest- oder Mindestpreisbindung, da der Händler sich in Folge des Aufdrucks verpflichtet sehe, das Produkt zum genannten Preis zu verkaufen.
ie Beklagte kann ihre Behauptung sie hätte die Preise gar nicht fix vorgeben wollen – insbesondere mangels eines Aufdrucks wie „unverbindliche Preisempfehlung“ – nicht beweisen.
Praxistipp
Um derartige Zweifel auszuräumen sollten daher – bei durch den Hersteller vorgegebenen Preisangaben – diese als unverbindlich zu kennzeichnen (sofern kein Ausnahmetatbestand greift).
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