Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von Verena Eckert

Markenverletzungsstreit – zusätzliche Hinzuziehung eines Patentanwalts rechtsmissbräuchlich

News vom 04.12.2007, 19:26 Uhr | Keine Kommentare

In Markenverletzungsstreitigkeiten wird oftmals von Rechtsanwälten praktiziert, dass zusätzlich zum Rechtsanwalt ein Patentanwalt zur vorgerichtlichen Abmahnung hinzugezogen wird. Auf diese Weise schießen die Kosten in die Höhe – ein ideales Druckmittel gegenüber dem Abgemahnten. Nunmehr hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 18.09.2007 (Az.:15 O 698/06) dieser Praxis eine Absage erteilt.

Die Erstattungspflicht der Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in vorgerichtlichen Markenstreitigkeiten werden mit der Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG begründet, wonach die Kosten des zu einer Kennzeichenstreitigkeit hinzugezogenen Patentanwalts zu erstatten sind. Einen Nachweis der Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts sind danach nicht erforderlich.

Das Landgericht Berlin hat in dem oben zitierten Urteil nunmehr entschieden, dass § 140 Abs. 3 MarkenG, der sich zunächst ausdrücklich nur auf das gerichtliche Verfahren bezieht nicht in jedem Fall auch auf die vorgerichtliche Vertretung anzuwenden sei. Zwar vertritt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass § 140 Abs. 3 MarkenG auch auf vorgerichtliche Streitigkeiten anzuwenden ist, doch könne die vorgerichtliche Tätigkeit in Form der Abmahnung nicht in jedem Fall mit der gerichtlichen Vertretung in einer Markenstreitigkeit gleichgesetzt werden. Denn ein Verstoß kann derart eindeutig sein, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts sich als rechtsmissbräuchlich darstellt. Das Landgericht Berlin begründet dies damit, dass für den Anspruch aus § 14 Abs. 6 MarkenG die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts nach §§ 249 ff. BGB, so dass auch der verletzte Markenrechtsinhaber bei der außergerichtlichen Verfolgung seiner Rechte den Grundsatz der Schadensminderungspflicht zu beachten habe. Diese Schadensminderungspflicht erfordere, dass der Geschädigte Maßnahmen unterlässt, die ein verständiger Mensch, der die Kosten dafür selbst aufwenden müsste, unterließe. Einem im Markenrecht versierten Rechtsanwalt ist es möglich, einen einfachen und bereits mehrfach von ihm bearbeiteten Markenverstoß alleine und selbständig zu bearbeiten, und eine Mitwirkung eines Patentanwalts ist nicht geboten.

Banner Premium Paket

Fazit

Die herrschende Meinung geht zwar nach wie vor davon aus, dass Patentanwaltskosten erstattungsfähig sind, doch hat die Entscheidung des Landgerichts Berlin endlich Bewegung in die Abrechnungspraxis so mancher Rechtsanwälte gebracht, die mit dem gesunden Menschenverstand hinsichtlich einfach gelagerter Markenverstöße tatsächlich nicht nachzuvollziehen ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
sebthestrange / PIXELIO
Autor:
Verena Eckert
Rechtsanwältin

Besucherkommentare

Bisher existieren keine Kommentare.

Vielleicht möchten Sie der Erste sein?

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller