Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.
Die Zeichen stehen auch auf dem Abmahnmarkt auf DSGVO - alle scheinen emsig mit der neuen Rechtsmaterie beschäftigt zu sein, jedenfalls gab es so wenige Abmahnungen die Woche wie selten. Auch und gerade um den IDO ist es ruhig geworden. Abgemahnt wurde dennoch: Etwa der OS-Link, sowie die fehlenden Hinweise in den AGB zur Mängelrüge. Oder auch wegen der Werbung mit ce-geprüft. Und es ging öfters um Bild- und Textklau dieses mal. Egal um welche Art Abmahnung es letztlich geht und wieviel abgemahnt wird- wichtig ist aber immer: Wer die Gefahr kennt, kann Abmahnungen verhindern - deshalb klären wir auf.
Inhaltsverzeichnis
Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.
Urheberrecht I: Unberechtigte Textnutzung
Wer: Hermann-Josef Böcker
Was: Unberechtigte Textnutzung
Wieviel: n.n.
Wir dazu: Hier ging es um die unberechtigte Nutzung von Produktbeschreibungen - also einem Text. Beim urheberrechtlichen Schutz von Texten stellt sich immer die Frage, ob dieser schutzfähig ist - das hängt sehr vom Inhalt des Textes ab (bei Bildern stellt sich diese Frage nicht, da diese immer geschützt sind). Es muss eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht worden sein - bei Gedichten ist dies sicherlich eher zu bejahen als bei reinen Artikelbeschreibungen. Was aber nicht heißen muss, dass Artikelbeschreibungen per se vom Urheberschutz ausgenommen sind. Also mal wieder eine klassische Einzelfallentscheidung.
Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung
Wer: Christoph Scholz
Was: Unberechtigte Bildnutzung
Wieviel: 813,64 EUR
Wir dazu: Hier ging es um die Verwendung von Produktfotos auf einem Onlineshop - abgemahnt wurde im Namen des Rechteinhabers. Sowas kommt aber in allen Branchen vor, da Produktfotos im Allgemeinen sehr begehrt, weil aufwendig in der Herstellung, sind. Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzte werden können. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz, der sich bei fehlender Urhebernennung auch verdoppeln kann - allerdings nur wenn auch der Urheber dieses Recht geltend macht. Achtung: Oft wird vergessen bei rechtmäßig bezogenen Bildern von Bilddatenbanken den Urheber nicht oder falsch zu nennen.
Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.
Fehlender Link zur Streitschlichtung
Wer: Wetega UG
Was: Fehlende Verlinkung Streitschlichtung
Wieviel: 281,30 EUR
Wir dazu: Diese Thema dürfte definitiv unter den Top 3 der Abmahngründe der letzten Zeit sein, auch wenn es schon eigentlich ein aklter Hut sein sollte. Auch der abmahnende Anwalt samt Abmahner sind keine unbekannten.
Wir fassen das Thema nochmal kurz zusammen:
Online-Händler müssen seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):
„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“
Nach jüngster Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!
Wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen (Amazon, DaWanda, eBay etc.) den klickbaren Link im Impressum um?
Dies haben wir für
- Amazon hier beschrieben.
- eBay hier dargestellt.
- Hood hier dargestellt.
Bei der Plattform www.dawanda.de besteht aktuell kein Handlungsbedarf, da der Plattformbetreiber im lmpressum der DaWanda-Händler einen klickbaren Link auf die EU-Schlichtungsplattform bereitstellt.
Werbung mit ce-geprüft
Wer: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Was: Werbung mit ce-geprüft
Wir dazu: In diesem Fall ging es um die Werbung mit der CE-Kennzeichnung. Es werden immer wieder Online-Händler abgemahnt, die mit der Aussage "CE-geprüft", "CE-Prüfung" oder "CE-zertifiziert" oder "Zertifizierung nach CE" werben.
Rechtlicher Hintergrund: Das "CE-Kennzeichen" stellt in aller Regel eben kein Qualitätszeichen dar. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts. Durch Verwendung etwa der Formulierung "CE-geprüft" im Zusammenhang mit der Ware entsteht jedoch für den Verbraucher der Eindruck, eine neutrale Stelle habe eine Prüfung vorgenommen und die Ware weise eine besondere Sicherheit und Qualität auf, die sie aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebt.
IDO: Mängelrechte / Vertragstext
Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Wieviel: 232,05 EUR
Wir dazu: IDO ist und bleibt der vermutlich der abmahnstärkste Verband auf dem Markt, auch wenn es derzeit eher ruhig geworden ist - das zeigt sich jede Woche aufs neue:
Vertragstextspeicherung: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um die Vertragstextspeicherung - insgesamt sind aber meist die folgenden Punkte Gegenstand von Abmahnungen, sofern sie nicht in den AGB zu finden sind:
- die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
- Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern
Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes in den AGB.
Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler stattfinden sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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