OLG Zweibrücken: Zeitliche Reichweite der Online-Recherchepflicht eines Unterlassungschuldners

OLG Zweibrücken: Zeitliche Reichweite der Online-Recherchepflicht eines Unterlassungschuldners
von Josephin Kürten
20.05.2016 | Lesezeit: 3 min

Hat ein Unterlassungsschuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, obliegt diesem eine dahingehende Recherchepflicht, nachzuprüfen, ob und wo der abgemahnte Rechtsverstoß im Internet überall abrufbar ist. Das OLG Zweibrücken hatte sich in diesem Zusammenhang nunmehr mit der Frage beschäftigt, wie weit der zeitliche Umfang einer solchen Rercherchepflicht zu ziehen ist. Lesen hierzu mehr in unserem heutigen Beitrag.

Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 19.11.2015, Az.: 4 U 120/14) hatte festgestellt, dass es grundsätzlich keine wochen- oder gar monatelange Recherchepflicht im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung im Internet gibt:

Der Sachverhalt

Der Entscheidung lag ein Streit zwischen einem Unternehmer und einem Wettbewerbsverein zugrunde. Die Parteien stritten um einen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe. Der Beklagte ist Inhaber eines Sachverständigenbüros für Kraftfahrzeugtechnik und wurde im Jahre 2011 von einem Wettbewerbsverein wegen eines irreführenden Zusatzes zu seiner Geschäftsbezeichnung abgemahnt worden. Daraufhin gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der er sich bei Meidung der Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000€ verpflichtet hat, es künftig zu unterlassen, mit dem Zusatz "zertifizierte und anerkannte hauptberufliche Kfz-Sachverständige e. V.“ zu werben.

Im Jahre 2012 war über das Internet unter der Seite "Stadtbranchenbuch Kusel" eine Anzeige des Beklagten abzurufen, in der neben den Kontaktdaten unter der Überschrift "Information aus dem Handelsregister" u. a. ausgeführt ist "zertifizierte und anerkannte hauptberuflicher Kfz-Sachverständige e. V.“.

Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,- € auf, weswegen man sich schließlich vor dem LG Kaiserslautern traf. Das LG Kaiserslautern verurteilte den Beklagten in erster Instanz zur Zahlung der Vertragsstrafe. Die Sache ging vor das OLG Zweibrücken in die zweite Runde.

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Die Entscheidung des OLG Zweibrücken

Das OLG Zweibrücken hatte in seiner Berufungsbegründung ausgeführt, dass der Unternehmer als Unterlassungsschuldner alles zu unterlassen habe, was zu einer Verletzung führen könnte. Daneben habe er aber auch alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Den Unterlassungsschuldner träfen somit sowohl Unterlassungs-, als auch Handlungspflichten.

Dazu gehört auch die Recherche nach der Verwendung der Angabe im Zusammenhang mit dem eigenen Unternehmen im Internet. Die gängigen Suchmaschinen und Anzeigeportale müssten dabei durchsucht und gegebenenfalls zur Löschung der Angabe aufgefordert werden.

Allerdings besteht diese Pflicht lediglich im zeitlich nahen Zusammenhang mit der Unterlassungserklärung. Eine wochen- oder monatelange Pflicht das Internet zu überwachen besteht hingegen nicht. Zudem sei es dem Unterlassungsschuldner nicht zuzumuten, über die gängigen Suchdienste hinaus sämtliche Suchdienste im Internet ausfindig zu machen und zu kontrollieren. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass der monierte Verstoß auf einem eher weniger bekannten Online-Dienst stattgefunden hatte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war des dem Unterlassungsschuldner allerdings nicht zuzumuten, über die gängigen Suchdienste hinaus sämtliche Suchdienste im Internet ausfindig zu machen und zu kontrollieren.

Damit sahen die Richter des OLG Zweibrücken in Abweichung zur ersten Instanz den Entlastungsbeweis als geführt an.

Fazit

Im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung ist der Unterlassungsschuldner primär verpflichtet, seine eigenen laufenden Werbemaßnahmen auf die gegenständlich beanstandenden Bezeichnungen hin zu untersuchen und diese abzustellen. Darüber hinaus müssen allerdings auch die gängigen Suchdienste auf die Aufrufbarkeit der in der Unterlassungserklärung enthaltenden Verbotspunkte geprüft werden und entsprechende Maßnahmen zur Entfernungen getroffen werden. Allerdings besteht (nach Ansicht des OLG Zweibrücken) diese Pflicht lediglich im zeitlich nahen Zusammenhang mit der Unterlassungserklärung. Eine wochen- oder monatelange Pflicht das Internet zu überwachen besteht hingegen nicht.

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