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von Julius Ulrich

OLG Köln: Kein Widerrufsrecht bei maßgefertigten Treppenliften

News vom 28.09.2020, 14:37 Uhr | Keine Kommentare

Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht könnte bei individuell angefertigten Produkten große Verluste bescheren, wenn der Händler das gelieferte Produkt nicht weiterverkaufen kann. Aus diesem Grund ist das gesetzliche Widerrufsrecht bei Maßanfertigungen nach Kundenspezifikation gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nur, soweit vertragliche Grundlage ein Kaufvertrag war. Bei Werkverträgen greift der Widerrufsausschluss nicht. Zur Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag und den Folgen für den Widerrufsrechtsausschluss hat sich mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az. 6 U 300/19) das OLG Köln im Falle eines Vertrages über die Lieferung und Montage eines spezialgefertigten Treppenliftes positioniert.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte, eine Verkäuferin von Treppenliften, schließt mithilfe eines Hinweises auf ihrer Website das gesetzliche Widerrufsrecht für Kurven-Treppenlifte aus. Dies begründet sie mit der Aussage, die Treppenlifte seien individuell geformt und exakt an die Gegebenheiten vor Ort angepasst.

Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband, ist der Meinung, der Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts sei unerlaubt. Bei dem Vertrag handle es sich um einen Werkvertrag, weil die Herstellung und Montage des fertigen Treppenlifts im Vordergrund stehe und nicht die Lieferung von individuell angefertigten Einzelteilen.

Aus diesem Grund könne § 312g Abs.2 Satz 1 Nr. 1 BGB, der nur Verträge über die Lieferung von Waren erfasst, nicht angewendet werden und es bestehe ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312d, 312g, 355 BGB.

Nachdem die Klägerin die Beklagte abgemahnt und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, erhob sie Klage auf Unterlassung.

Die Beklagte erwiderte, der Kurven-Treppenlift sei durchgehend individuell angefertigt worden. Deshalb handle es sich um einen Werkliefervertrag und keinen Werkvertrag. Werklieferungsverträge seien aber bereits von Gesetzes wegen wie Kaufverträge zu behandeln (§ 650 Satz 1 BGB) . Aus diesem Grund sei der Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 2 Nr.1 möglich.

In der Vorinstanz wurde die Klage vom LG Köln abgewiesen (Az. 81 O 72/19). Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.

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II. Die Entscheidung

Die Berufung hatte in der Sache keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az. 6 U 300/19) wies das OLG Köln die Berufung zurück und die Klage als unbegründet ab.

Zunächst sei entscheidend, ob es sich um einen Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag handle, so das Gericht. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nämlich nur auf Werklieferungs-, nicht aber auf reine Werkverträge anwendbar.

Bei einem Werkliefervertrag liege der Schwerpunkt des Vertrages bei der Übertragung von Eigentum und Besitz. Dahingegen liege der Kern bei einem Werkvertrag auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks.

Werde – wie vorliegend – auch eine Montage Gegenstand der vertraglichen geschuldeten Leistung, müsse diese für einen Werklieferungsvertrag den Verkauf lediglich ergänzen, dürfe aber nicht Hauptleistung sein (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2017 – C 247/16).

Vorliegend sei der Schwerpunkt des Vertrages in der Lieferung des Liftsystems, also dessen Übergabe und Übereignung, zu sehen und nicht in dessen Montage und Planung. Mithin liege ein Werklieferungsvertrag vor, für welchen der § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB Geltung beanspruche.

Der Ausschluss des Widerrufsrechts für Verträge über maßgefertigte Treppenlifte sei damit rechtskonform erfolgt.

III. Fazit

Auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts wegen einer Maßanfertigung nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB können sich Händler nur dann berufen, wenn der zugrundeliegende Vertrag die Lieferung eines Gegenstands, also die Übertragung von Eigentum und Besitz an diesem, zum Inhalt hat. Erfasst werden also nur Kauf- und Werklieferungsverträge.

Für Werkverträge, bei denen etwa die Konzeption, Planung und eine Montage Hauptleistungen sind, gilt der Ausschluss dahingegen nicht.

Mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az. 6 U 300/19) stufte das OLG Köln einen online geschlossenen Vertrag über die Lieferung und den Einbau eines Treppenkurvenlifts als Werklieferungsvertrag ein und gestand der beklagten Verkäuferin den Widerrufsausschluss wegen Kundenspezifikation zu.

Mit der vorliegenden Entscheidung tritt das Gericht allerdings in Dissens zur Rechtsauffassung des BGH. Dieser war in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 20.08.2018 - Az.: VII ZR 243/17) der Ansicht gewissen, dass die Planung und Montage eines Liftes der Schwerpunkt des Vertrages seien und nicht der Warenumsatz, und hatte Treppenlift-Verträge als Werkverträge eingestuft.

Welche Ansicht sich in der Rechtsprechung durchsetzen wird bleibt abzuwarten.

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Julius Ulrich Autor:
Julius Ulrich
Wissenschaftlicher Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei

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