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Onlinehandel in Großbritannien: Britische Regierung hat Entwurf eines neuen Verbraucherschutzgesetzes eingebracht

17.07.2013, 13:40 Uhr | Lesezeit: 4 min
Onlinehandel in Großbritannien: Britische Regierung hat Entwurf eines neuen Verbraucherschutzgesetzes eingebracht

Am 13. Juni 2013 hat die britische Regierung im Parlament den Entwurf eines neuen Verbraucherschutzgesetzes eingebracht. Dieser lang erwartete Gesetzesentwurf führt das über verschiedene Einzelgesetze, Verordnungen und Gerichturteile verstreute britische Verbraucherschutzrecht zusammen. Die Stellung des Verbrauchers wird in mehreren Punkten gestärkt.

  • Es verstärkt und regelt jetzt einheitlich die Rechte des Verbrauchers bei Schlechterfüllung, Mängelhaftung und bei Gewährleistungsfragen.
  • Der Schutz des Verbrauchers bei unfairen Vertragsklauseln wird vereinheitlicht.
  • Es regelt neu die Rechte des Verbrauchers beim Kauf von digitalen Inhalten.
  • Die Kompetenz der Überwachungsbehörden bei Rechtsverstößen gegen Verbraucherrecht wird gestärkt.
  • Es führt ein einfacheres Beschwerdeverfahren zugunsten von Verbrauchern und kleinen und mittleren Unternehmen beim „Competition Appeal Tribunal“ im Fall von Wettbewerbsverstößen ein.

Die britische Regierung hat allerdings darauf verzichtet, die neue EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83/EU in Gänze in den Gesetzesentwurf zu inkorporieren. Die britische Regierung wird zur Implementierung dieser Richtlinie einen separaten Gesetzesentwurf einbringen.

Wichtige Punkte des Gesetzesentwurfes sind folgende:

1

1. Schlechterfüllung, Mängelhaftung und Gewährleistungsrecht

Bei Schlechterfüllung kann der Verbraucher nach dem Gesetzesentwurf die Ware innerhalb von 30 Tagen als mangelhaft zurückschicken und die Erstattung des Kaufpreises innerhalb von 30 Tagen nach Kauf erfolgen. (Unabhängig davon hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht, das nach der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie künftig 14 Tage beträgt, zurzeit in Großbritannien 7 Tage). Nach der Frist von 30 Tagen kann der Verbraucher nur noch Reparatur oder Ersatz fordern. Nach jetziger Gesetzeslage heißt es vage, dass der Verbraucher die fehlerhaft Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückschicken kann. Der Verbraucher muss nur eine einmalige Reparatur akzeptieren. Der Verkäufer kann bei Gebrauch der Ware in den ersten 6 Monaten nur unter erschwerten Bedingungen einen Preisabzug fordern. Gefahrübergang tritt erst ein bei Inbesitznahme der Ware durch den Verbraucher. Die Übergabe der Ware an die Transportperson führt nicht zu einem Gefahrübergang. Die Verbraucherrechte im Fall der Schlechterfüllung bei Dienstleistungen werden gestärkt. Die Dienstleistung muss den Informationen des Verkäufers entsprechen (Der Verkäufer ist bereits jetzt zu solchen Informationen verpflichtet). Der Verbraucher kann eine Wiederholung der Dienstleistung verlangen. Wenn das nicht möglich ist, kann er Erstattung des Kaufpreises verlangen.

2. Unfaire Vertragsklauseln

Die bisher in zwei Gesetzen geregelte Rechtsmaterie zu unfairen Vertragsklauseln (Unfair Terms in Consumer Contract Regulations 1999 „UTCCRS“ und Unfair Contract Terms Act 1997 „UCTA“) wird jetzt zusammengeführt. Wichtig ist, dass die Haftung des Verkäufers bei fahrlässiger Körperverletzung oder im Todesfall nicht durch AGB ausgeschlossen werden kann. Der neue Gesetzesentwurf sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, dass andere AGB-Einschränkungen von Schadenersatzansprüchen als nicht angemessen angesehen werden können.

3. Kauf von digitalen Inhalten

Der Gesetzesentwurf führt hier neben Waren und Dienstleistungen eine neue Kategorie „Kauf von digitalen Inhalten“ ein. Damit sind Daten gemeint, die in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden (einschließlich Software, Musik, Computerspiele und Apps). Es werden zwingende Verbraucherrechte eingeführt wie befriedigende Qualität, Eignung für den vorgesehenen Zweck, Entsprechung mit der gegebenen Information. Werden diese Rechte nicht erfüllt, so kann der Verbraucher wie im sonstigen Verbraucherkaufrecht Wiederholung der Leistung, Erstattung des Kaufpreises und Schadensersatz (z. B. bei Beschädigung des Kundencomputers durch die gekaufte Software) verlangen.

4. Sanktion bei Rechtsverstößen gegen Verbraucherschutzrecht

Die Rechte der Überwachungsbehörden (Competition and Markets Authority, Trading Standards) bei Verstößen gegen Verbraucherschutzrecht werden gestärkt. Die entsprechenden Vorschriften sind wegen ihrer Reichweite beim britischen Handel umstritten.

5. Erleichterte Beschwerde wegen Wettbewerbswidrigkeit beim „Competition Appeal Tribunal“

Dies ist eine sehr interessante Rechtsentwicklung. Zurzeit werden Onlinehändler wegen Wettbewerbsverstößen in Großbritannien kaum belangt. Der Gesetzesentwurf gibt kleinen und mittelgroßen Onlinehändlern ein erleichtertes Beschwerderecht bei Wettbewerbsverstößen gegen Mitbewerber. Es bleibt hier abzuwarten, wie in diesem Punkt das weitere Gesetzgebungsverfahren ausfallen wird.

6. Auswirkungen des Gesetzesentwurfes auf die Geschäfte von deutschen Onlinehändlern in Großbritannien

In der EU kann sich der Verbraucher in der Regel auf sein Heimatrecht und die Zuständigkeit seiner Gerichte berufen. So können sich britische Verbraucher auf ihre britischen Verbraucherschutzrechte auch gegenüber EU-Onlinehändlern berufen, die keine Niederlassung in Großbritannien haben.

Die IT-Recht Kanzlei hat auf diesen in der EU maßgebenden Rechtgrundsatz zur Rechtswahl und zur Gerichtsbarkeit schon mehrmals hingewiesen. Sie hat daher in ihren britischen AGB für ihre Mandanten klargestellt, dass britisches Recht und britische Gerichte maßgebend sind. Der deutsche Onlinehändler, der Geschäfte in Großbritannien betreibt, wird sich daher mit diesem Gesetzesentwurf auseinandersetzen müssen. Der Gesetzesentwurf ist kein Gesetz und wird noch das normale Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Mit einem Inkrafttreten des Verbraucherschutzgesetzes ist Anfang 2014 zu rechnen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Kernaussagen des Gesetzesentwurfes beibehalten werden.

Die IT-Recht Kanzlei wird über das weitere Gesetzgebungsverfahren und den Inhalt des späteren Gesetzes berichten. Sie wird die Aussagen des künftigen britischen Verbraucherschutzgesetzes analysieren und ihre AGB für den Onlinehandel in Großbritannien gegebenenfalls an die neue Rechtslage anpassen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Natis - Fotolia.com

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