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von Mag. iur Christoph Engel

Einleuchtende Abmahngründe: Neonröhren-Starter und Wettbewerbsrecht

News vom 20.09.2011, 11:15 Uhr | Keine Kommentare

Zurzeit werden Anbieter von Startern für Leuchtstoffröhren abgemahnt, weil sie diese im Internet mit falschen Behauptungen anpreisen. Häufig sollen hierbei elektromechanischen Startern Attribute beigelegt worden sein, die eigentlich elektronischen Startern vorbehalten sind.

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine solche Abmahnung vor, in der bemängelt wird, dass elektromechanische Starter u.a. mit folgenden Eigenschaften beworben werden:

„elektronischer Starter“
„verlängert die Lampenlebensdauer erheblich“
„Energiekosteneinsparung“

Tatsächlich handelte es sich bei diesen Geräten nicht um elektronische, sondern elektromechanische Starter, die über ein Relais gesteuert werden. Die o.g. Angaben wurden seitens des Abmahners als irreführend und somit wettbewerbswidrig (vgl. §§ 3, 5 UWG) bewertet:

  • Ein elektronischer Starter liege schon technisch gar nicht vor, die Geräte seien (wie gesagt) elektromechanische Modelle.
  • Eine Verlängerung der Lebensdauer der Leuchtstoffröhre  sei jedoch nur bei elektronischen Startern gewährleistet, da nur diese einen Warmstart ermöglichen. Elektromechanische Starter dagegen erzeugen – ähnlich wie Glimmstarter – einen Kaltstart, der die Röhren schneller verschleißt.
  • Eine Energiekosteneinsparung könne durch Starter schon gar nicht in sinnvollem Umfang bewirkt werden, da diese jeweils nur beim Start der Lampe aktiv und während der gesamten Leuchtdauer inaktiv sind. Eine messbare Senkung der Energiekosten beim Betrieb der Lampe finde daher nicht statt.

Sofern diese Kritikpunkte den Tatsachen entsprechen, ist die Abmahnung begründet. Es ist hierbei übrigens einerlei, ob der Händler bei der Erstellung der Werbung bzw. der Angebotsseiten Herstellerangaben verwendet hat – wer in eigener Initiative Werbeaussagen der Öffentlichkeit zugänglich macht – etwa durch Veröffentlichung auf der eigenen Website – ist im Wettbewerbsrecht auch selbst für den Wahrheitsgehalt der Aussagen verantwortlich.

Es ist daher dringend anzuraten, Werbung und Produktbeschreibungen für Startgeräte auf ihren Inhalt zu überprüfen und zwar bevor die Konkurrenz eine Chance zum Abmahnen entdeckt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Klaus Eppele - Fotolia.com
Mag. iur Christoph Engel Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

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