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Lieferzeitangaben: Auf welche Formulierungen sollte man besser verzichten?

11.01.2022, 17:07 Uhr | Lesezeit: 7 min
Lieferzeitangaben: Auf welche Formulierungen sollte man besser verzichten?

Das Fernabsatzrecht bestimmt, dass Verbraucher über die Lieferzeit transparent informiert werden müssen. Für Online-Händler ist die Bestimmung und Mitteilung der Lieferzeit jedoch oftmals schwierig, da diese von externen Faktoren abhängen kann. Was bei der Lieferzeitangabe grundsätzlich zu beachten ist und welche Formulierungen auf jeden Fall vermieden werden sollten, lesen Sie in diesem hilfreichen Beitrag.

I. Lieferzeitangaben müssen sein!

Im Fernabsatzgeschäft wird Händlern eine Reihe von Informationspflichten auferlegt, die im Rahmen von Vertragsschlüssen mit Verbrauchern beachtet werden müssen. Eine solche Informationspflicht besteht für Online-Händler in Bezug auf Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen.

Dabei ist insbesondere der Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zu nennen. Dieses Erfordernis findet seinen Ursprung in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, der lautet (Hervorhebung durch den Zitierenden):

"(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: (...)
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden"

Hinsichtlich der Lieferbedingungen kommt es darauf an, auf welche Art und Weise die Bestellung zum Verbraucher gelangt. Die Leistungsbedingungen werden insbesondere im Rahmen von Dienstleistungsverträgen relevant und stellen die Einzelheiten der Erbringung der Leistungen dar.

Zu den Leistungsbedingungen gehört insbesondere auch der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Im Hinblick auf zu versendende Waren ist das die Lieferfrist. Die Angabe der Lieferzeit ist von großer Bedeutung, denn sie wird nach § 312d Abs. 1 S. 2 BGB Vertragsbestandteil, sodass mit Verstreichen der angegebenen Frist automatisch Verzug eintritt.

Entgegen des Wortlauts der Norm ist die Angabe eines genauen Termins für die Lieferung nicht erforderlich, weshalb das so ist, können Sie hier nachlesen. Die Angabe einer Frist reicht aus (z. B. „2 – 5 Tage“).

Das LG Bochum hat in einer Entscheidung (Urteil vom 03.07.2013, Az.: I-13 O 55/13) festgehalten, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn für alltägliche Gegenstände im E-Commerce Lieferfristen von mehr als 3 Wochen vorbehalten werden.

Exkurs: Angabe der Lieferzeit besser in Tagen oder Werktagen?

Die Inbezugnahme von Werktagen im Zusammenhang mit Lieferzeitangaben ist kritisch, führt doch die Verwendung von Werktagen (bei der Lieferzeitangabe) unweigerlich zur Frage, welche Tage nun als Werktage gelten (sollen). So kann es vorkommen, dass in einem Bundesland ein Werktag gegeben ist, während in einem anderen Bundesland ein gesetzlicher Feiertag besteht. Grundsätzlich rät die IT-Recht Kanzlei von der Angabe von Werktagen im Zusammenhang mit Lieferzeitbestimmungen ab.

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II. Unzulässige Lieferzeitangaben

Angesichts der Tatsache, dass unzulässige Lieferzeitangaben zu den „Klassikern“ der Abmahngründe zählen, hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren einige Urteile in Bezug auf zu ungenaue bzw. unzulässige Lieferzeitangaben zu Tage gefördert. Auch in Bezug auf Lieferzeitangaben gilt somit der Grundsatz, dass entsprechend kommunizierte Angaben auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen müssen.

Folgende Lieferzeitangaben wurden für unzulässig erachtet:

1. „Voraussichtliche“ Lieferzeiten

Die Rechtsprechung hat unverbindlichen oder unklare Lieferzeiten, wie z.B. „voraussichtlich“ einen Riegel vorgeschoben, sofern diese nicht mit einem Enddatum versehen sind.

So hat das OLG Bremen (Urt. v. 05.10.2012, Az. 2 U 49/12) entschieden, dass die Angabe „voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung darstellt, die wettbewerbswidrig ist. Es werde sich durch die Angabe eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehalten, die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte aushöhlen könne.

Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwere es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz „voraussichtlich“ relativiert, könne der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

2. Lieferzeitangaben „in der Regel“

Auch die Angabe der Lieferfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit „in der Regel (…)” ist nicht hinreichend bestimmt und somit unzulässig, so das OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 27.7.2011, Az. 6 W 55/11) sowie das KG (Beschl. v. 03.04.2007, Az. 5 W 73/07).

Nach dem OLG Bremen (Beschl. v. 08.09.2009, Az. 2 W 55/09) ist die Angabe, dass die „Lieferzeit in der Regel 1–2 Tage bei DHL-Versand“ betrage, für den Kunden nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen kann. Eine solche Klausel ohne Benennung einer Endfrist für die Lieferung sei daher unwirksam.

3. Sofortige Lieferbarkeit/Versandfähigkeit

Das LG Aschaffenburg (Urt. v. 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14) erachtete die Lieferzeitangabe „sofort lieferbar“, wenn die so beworbenen Produkte tatsächlich nicht zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden, als irreführend und damit unzulässig.

Im Allgemeinen sind Angaben wie „sofort versandfähig“ problematisch. Denn Verbrauchern gegenüber wird dadurch nicht deutlich gemacht, wie lange der Versand dauern wird. Denkbar ist nämlich, dass es sich beispielsweise um eine im Ausland gelagerte Ware handelt, die demgemäß eine längere Lieferzeit als im Inland gelagerte Ware aufweisen kann.

4. „Lieferzeit auf Nachfrage“

Daneben ist auch die Angabe „Lieferzeit auf Nachfrage” unzulässig, denn diese stellt eine wettbewerbswidrige Irreführung dar, wenn das beworbene Produkt wegen einer Liefersperre des Herstellers nicht zuverlässig lieferbar ist, so das OLG Hamm (Urt. v. 17.3.2009, Az. 4 U 167/08).

Der Kunde verstehe diese Aussage lediglich dahingehend, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränke das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist. Eine Irreführung des Verbrauchers liege somit vor, wenn der Händler nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen kann.

5. „Der Artikel ist bald verfügbar“

Eine Werbung mit der Angabe „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar“ genügt den gesetzlichen Informationsanforderungen nicht, wie das OLG München (Urt. v. 17.05.2018, Az. 6 U 3815/17) festgestellt hat. Mit dieser Angabe verbinde der angesprochene Verbraucher zwar die Vorstellung, dass eine Lieferung der Ware in naher Zukunft versprochen werde.

Einem Termin im Wortsinne der gesetzlichen Regelung entspreche die Angabe „bald“ allerdings nicht, da der Verbraucher nicht darüber in Kenntnis gesetzt werde, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens mit einer Lieferung gerechnet werden könne.

6. „Lieferzeiten sind unverbindlich“

Das OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 10.11.2005, Az. 1 U 127/05) hält eine AGB-Klausel, mit der Aussage, dass Angaben über die Lieferfristen unverbindlich sind, für unzulässig. Die Klausel benachteilige die Vertragspartner des Unternehmers wider Treu und Glauben unangemessen, denn die Lieferzeit werde offengehalten.

7. Ungenaue Angabe zum Beginn der Lieferzeitangabe: „Lieferzeit: 1-2 Werktage nach Zahlungseingang“

Es wurden Online-Händler bereits abgemahnt, weil diese zur Lieferzeit wie folgt informiert haben:

"Lieferzeit: 1-2 Tage nach Zahlungseingang"

Da der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, sich das Ende der Lieferfrist auszurechnen, muss für den Beginn der Lieferfrist auf ein Ereignis abgestellt werden, welches der Verbraucher kennt.

Um den Verbraucher transparent aufzuklären, muss bei der Berechnung der Lieferzeit danach differenziert werden, welche Zahlungsmethode der Verbraucher wählt. Eine Handlungsanleitung für die korrekt Angabe haben wir für unsere Mandanten weiter unten verlinkt.

III. Zulässige Lieferzeitangaben

Aus oben genannten Beispielen wird deutlich, dass bei rechtssicherer Gestaltung der Lieferzeitangabe eine Vielzahl von Besonderheiten beachtet werden muss. Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche Lieferzeitangaben-Konstellationen unzulässig sind.

Durchaus zulässig ist die Angabe einer circa-Lieferzeit. Das OLG München (Beschluss vom 08.10.2014, Az. 29 W 1935/14) hat etwa hat den Hinweis „Lieferzeit: ca. 2-4 Werktage“ als zulässig erachtet.

Denn daraus ergebe sich für den Verbraucher, dass er spätestens nach vier Tagen die Ware geliefert bekomme. Gleiches gilt für die Lieferzeitangabe „ca. 1 Woche“, so das OLG Bremen (Beschluss vom 18.05.2009, Az.: 2 U 42/09). Daneben sind auch Lieferzeitangaben mit einer Höchstdauer zulässig wie z.B.:

• Lieferzeit 3-5 Tage
• Lieferzeit max. 5 Tage
• Lieferzeit bis zu 5 Tage

Tipp: Wir haben für Mandanten der IT-Recht Kanzlei eine Handlungsanleitung für die korrekte Angabe der Lieferzeiten im Mandantenportal bereitgestellt!

IV. Fazit

Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden. Dabei ist bei Zusätzen wie „in der Regel“, „gewöhnlich“ usw. höchste Vorsicht geboten, da derartige Formulierungen eine Lieferzeitangabe unzulässig und damit angreifbar machen können.

Die Lieferzeit kann darüber hinaus zwar durch eine Angabe zur Versandbereitschaft („sofort lieferbar“ etc.) ergänzt werden. Entscheidend ist hingegen immer, dass der Kunde erfährt, wann die Ware bei ihm (inkl. Versandlaufzeit) spätestens eintreffen wird. Deshalb sind beispielsweise circa-Angaben mit einer deutlich gemachten Höchstdauer unproblematisch.

Lieferzeitenangabe in Zeiten von Corona: Wir haben eine FAQ zu Rechtsfolgen bei Lieferengpässen für Online-Händler aufgrund der Corona-Krise verfasst. Der Beitrag geht hierbei auch auf die Frage nach der Angabe von Lieferzeiten ein.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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9 Kommentare

L
Lena 15.03.2022, 14:55 Uhr
Versand nach Zahlungseingang
Danke für diesen Artikel!
Wenn der Versand nach Zahlungseingang erfolgt, wo und wie soll man darauf hinweisen?
H
Henry Auffahrt 28.01.2022, 14:15 Uhr
Direktansprache der Kunden
Wäre es auch zulässig eine Formulierung wie folgende zu wählen? "In 1-3 Tagen bei dir."
Dies wäre eine persönlichere Ansprache ggü. dem Kunden.
S
Sabine Kress 09.01.2021, 00:53 Uhr
Dipl.-Hdl.
Sehr informativer Artikel, mich würde noch interessieren, die Lieferzeitangaben auf der Produktseite stehen müssen, oder ob ein Hinweis in den AGB ausreichend ist. 
C
Candan 22.10.2020, 18:51 Uhr
Lieferzeit Formulierung "1-2 Wochen abhängig vom Zielland"
Ist denn der Zusatz "abhängig vom Zielland" zulässig? Das wird hier gar nicht erwähnt. Danke!
C
Christine Pegam, Pegam Ätherische Öle 15.05.2020, 11:59 Uhr
Lieferzeitangaben
Also ich kann nicht verstehen, dass die Lieferzeit nicht in Zusammenhang mit dem Zahlungseingang angegeben werden kann. Zahlt ein Kunde per PayPal ist der Zahlungseingang am gleichen Tag. Zahlt ein Kunde per Vorkasse, kann es eine Weile dauern, bis das Geld angekommen ist. Manchmal vergisst ein Kunde die Vorkasse auszuführen und hat nach den angegebenen 3 Tagen seine Ware immer noch nicht. Das ist dann aber klagwürdig oder? Völliger Unsinn diese Regelung (2-3 Werktage ab Zahlungseingang) abmahnen zu können. Hier muss der Gesetztgeber aber wirklich dringend nachbessern. Der Versand hängt ja nun mal mit dem Zahlungseingang zusammen.
D
Drucker 14.05.2020, 00:33 Uhr
In Abschnitt I, zweiter Absatz, zweiter Satz steht die Formulierung „Dieses Erfordernis findet seinen Ursprung (...)“. Hier muss es natürlich „ihren Ursprung“ heißen.

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