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von RA Jan Lennart Müller

LG Koblenz: Die Belehrung über das Widerrufsformular (erst) im Bestellprozess (Check-Out) ist rechtzeitig!

News vom 20.08.2019, 12:02 Uhr | Keine Kommentare

Die Widerrufsbelehrung bzw. das Widerrufsformular ist seit Jahren immer wieder Gegenstand von zahlreichen Abmahnungen. In den meisten Fällen wird die fehlende oder veraltete Widerrufsbelehrung abgemahnt. Seltener geht es jedoch um die Frage, in welchem Zeitpunkt die Belehrung über die Widerrufsbelehrung bzw. das Muster-Widerrufsformular zu erfolgen hat. Das LG Koblenz hatte sich jetzt genau mit der Frage zur zeitlichen Komponente beschäftigen müssen. Lesen Sie mehr zu diesem Fall in unserem Beitrag.

Was war geschehen?

Ein Online-Händler wurde von einem Verbraucherverein abgemahnt. Der Online-Händler gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser Unterlassungsserklärung verpflichtete er sich, es zu unterlassen, Waren online anzubieten, ohne den Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 u. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB) zu informieren.

Kurze Zeit später machte der Verein die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend, da der Online-Händler aus seiner Sicht gegen den zuvor abgegebenen Unterlassungsvertrag verstoßen habe. Der Verstoß lag aus Sicht des Abmahnvereins deshalb vor, da der Online-Händler nicht bereits vor Beginn der Einleitung des Bestellvorgangs über das Muster-Widerrufsformular informiert hatte.

Der Online-Händler wies tatsächlich erst auf der Check-Out-Seite auf das Widerrufsformular und die AGB hin. Dies war aus dessen Sicht auch kein Problem, da der Kunde „im Rahmen des Weges zum Abschluss der Bestellung“ aufgefordert werde, „die Widerrufsbelehrung und AGB als gelesen und akzeptiert zu bestätigen“. Es erfolge somit eine unmittelbar vor dem Vertragsschluss gezogene Aufforderung zur Bestätigung der Kenntnisnahme von der Widerrufsbelehrung bzw. dem Muster-Widerrufsformular.

Die widerstreitenden Ansichten trafen schließlich vor dem LG Koblenz zusammen.

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Grundsätzliches zur Widerrufsbelehrung bzw. zum Muster-Widerrufsformular

Grundsätzlich ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe von Art. 246a EGBGB zu informieren. Sofern dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. I BGB zusteht, muss der Unternehmer nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EGBGB den Verbraucher unter anderem über das Muster-Widerrufsformular informieren.

Die nach Art. 246a §§ 1–3 erforderlichen Informationen müssen dem Verbraucher in zeitlicher Hinsicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Zwar verlangt die aktuelle Fassung des § 246a nicht ausdrücklich, dass die Informationen „rechtzeitig“ vor Vertragsschluss vorliegen muss.

Trotz dessen ist erforderlich, dass dem Verbraucher die Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies ist erfüllt, wenn der Verbraucher die Informationen vor Abgabe seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen und eine informierte Vertragsentscheidung treffen kann.

Wann die Information jedoch „rechtzeitig“ zur Verfügung gestellt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Zu dieser Frage hat sich nun das LG Koblenz positioniert.

Urteil des LG Koblenz

Das LG Koblenz (Urt. v. 12.06.2019, Az. 1 HK O 2/19 - nicht rechtskräftig) urteilte, dass es ausreiche, wenn auf der Check-Out-Seite den Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EGBGB nachgekommen wird.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Wortlaut des Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB nicht bestimme, wann „vor Abgabe der Vertragserklärung“ des Verbrauchers der Unternehmer die Information über das Muster-Widerrufsformular bereitstellen müsse. Dem Verbraucher werde diese Information „vor Abgabe seiner Vertragserklärung“ zur Verfügung gestellt, wenn er sie zur Kenntnis nehmen und auf ihrer Grundlage eine Entscheidung treffen kann, bevor er durch seine Vertragserklärung auf den Vertragsschluss hinwirkt. Daher sei es nicht erforderlich, die Information über das Muster-Widerrufsformular schon vor Beginn der Einleitung des Bestellvorgangs zur Verfügung zu stellen.

Entgegen der Rechtsprechung des BGH, wonach der Preis einer Ware/Dienstleistung bereits bei Einleiten des Bestellvorgangs kommuniziert werden muss, sei dies nicht auf die Bereitstellung der Informationen zum Widerrufsformular übertragbar. Bei der Pflicht zur Aufklärung hinsichtlich der Information über das Muster-Widerrufsformular handele sich im Gegensatz zum Preis nicht um einen wesentlichen Bestandteil eines Vertragsschlusses. Zudem sei die Information hinsichtlich des Muster-Widerrufsformulars nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers dahingehend zu beeinflussen, ob dieser nun den Vertrag zustande kommen lassen möchte oder nicht.

Hinweis:

Exklusiv für Mandanten der IT-Recht Kanzlei haben wir Muster für typische Konfliktsituationen beim Widerrufsrecht erstellt! In der Praxis werden wir immer wieder mit Fragen von Mandanten konfrontiert, die sich auf bestimmte Konfliktsituationen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht des Verbrauchers beziehen. Genau hierfür haben wir unsere Muster für Online-Händler erstellt!

Die Muster können Sie hier abrufen!

Fazit

Online-Händler kommen nach Ansicht des LG Koblenz ihrer Pflicht zur Information über das Muster-Widerrufsformular vollständig nach, wenn sie „erst“ auf der Check-Out-Seite auf dieses hinweisen. Die Entscheidung ist zwar nicht rechtskräftig, da aktuell ein Berufungsverfahren vor dem OLG Koblenz läuft. Es ist jedoch deutlich die begrüßenswerte Rechtsauffassung zu erkennen, dass Online-Händler bis zum Check-Out und damit bis kurz vor dem Vertragsschluss Gelegenheit haben, ihren Informationspflichten nachzukommen.

Die IT-Recht Kanzlei rät aber allen Online-Händlern die Widerrufsbelehrung bereits transparent vor dem Check-Out-Prozess so zu platzieren, dass diese ohne Umwege von jeder Unterseite aus erreicht werden kann!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

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