LG Düsseldorf: Garantiebedingungen nur in englischer Sprache sind wettbewerbswidrig

LG Düsseldorf: Garantiebedingungen nur in englischer Sprache sind wettbewerbswidrig
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von Axel Stoltenhoff und RA Phil Salewski
19.10.2022 | Lesezeit: 3 min

Der Werbung mit einer Garantie als freiwilliger Zusatzleistung außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung kommt zwar ein hoher Marketingwert zu. Allerdings sind im selben Zusammenhang strenge gesetzliche Vorgaben einzuhalten. So müssen unter anderem im unmittelbaren Zusammenhang vollständige Garantiebedingungen mit diversen Pflichtinhalten vorgehalten werden. Mit Urteil vom 08.07.2022 hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass Garantiebedingungen nur in englischer Sprache einen Verstoß gegen diese Garantieinformationspflicht begründen. Lesen Sie mehr zur Entscheidung.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte vertrieb in einer ihrer Filialen Küchenmesser. Auf der Vorderseite der Verpackung eines Messers stand: „25 Year Guarantee“.

Auf der Rückseite des Produkts hieß es:

This product carries a 25 year guarantee against defects in materials&workmanship under normal kitchen use. This does not affect your statutory rights.“

Der Kläger im Verfahren vor dem LG Düsseldorf, der Verband sozialer Wettbewerb (VSW), trug vor, dass die Formulierung der Garantiebedingungen des Beklagten lediglich in englischer Sprache nicht ausreichten, um die Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB zu erfüllen.

Die Beklagte führte dahingegen aus, dass bei der Beurteilung, ob eine Angabe ausreichend sei, auf den Durchschnittsverbraucher abgestellt werden müsse. Ein solcher verfüge immerhin regelmäßig über hinreichende Englischkenntnisse, um die streitgegenständlichen Hinweise korrekt zu interpretieren. Es erschließe sich ihr daher nicht, warum Angaben in englischer Sprache nicht ausreichend seien.

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II. Die Entscheidung

Das LG Düsseldorf vertrat in seinem Urteil vom 8.7.2022 (AZ.: 38 O 101/21) die Auffassung, dass Informationen über den Inhalt und die Reichweite einer Garantie (= Garantiebedingungen) in deutscher Sprache abgefasst sein müssen, wenn die garantiebehafteten Produkte an deutsche Verbraucher abgegeben würden.

Das Landgericht stufte die oben zitierte Beschriftung der Verpackung des Küchenmessers in englischer Sprache daher als wettbewerbswidrig ein.

Durch die ausschließliche Verwendung der englischen Sprache zur Erläuterung der Garantiebedingungen werde nicht in klarer und verständlicher Form über die Garantiebedingungen informiert, wie es in Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB gefordert werde.

Nach Auffassung des LG Düsseldorf ist das Maß an Englischkenntnissen, das zum Verständnis der konkreten Hinweise auf der Umverpackung erforderlich ist, bei einem großen Teil der angesprochenen potenziellen Käufer nicht vorhanden.
Dabei hat das LG klargestellt, wer aus seiner Sicht im vorliegenden Fall als Durchschnittsverbraucher gilt.

Dies sei weder ein Bildungsbürger, der Literatur und Filme in englischer Originalfassung konsumiere, noch sei dieser in einem beruflichen Umfeld tätig, in dem die englische Sprache als Arbeitsmittel genutzt werde.

Ein Verständnis des englischen Textes auf der Umverpackung des Küchenmessers, welche Aufschluss über eine Garantie mit rechtlichen Begriffen liefern solle, könne von einem Durchschnittsverbraucher nicht erwartet werden. Vielmehr sei dieser damit überfordert. Die Informationen in englischer Sprache reichten daher nicht aus und seien keinesfalls „in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt.“

Unabhängig davon sah das Gericht auch darin eine Rechtsverletzung, dass weder der Garantiegeber, noch seine Anschrift angegeben worden seien. Auch weitere Informationen zum Inhalt der Garantieerklärung gemäß § 479 BGB fehlten. Dazu gehöre z.B. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie sowie der Hinweis auf die Unberührtheit gesetzlicher Gewährleistungsrechte.

III. Fazit

Wer mit einer Garantie wirbt, muss in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung vollständige Garantiebedingungen zugänglich machen, welche die Pflichtinhalte nach § 479 BGB berücksichtigen.

Dies gilt sowohl im stationären Handel als auch im Fernabsatz.

Werden garantiebehaftete Produkte in Deutschland vertrieben, müssen die Garantiebedingungen zwingend (auch) auf Deutsch verfügbar sein. Eine englische Sprachfassung allein genügt nicht.

Welche konkreten Anforderungen bei der Werbung mit Garantien zu berücksichtigen sind und wie eine rechtskonforme Umsetzung bestmöglich gelingt, zeigen wir in diesem Beitrag.

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