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LG Dortmund: Acht wettbewerbsrechtliche Verstöße = 15.000 Euro Streitwert

13.02.2009, 16:03 Uhr | Lesezeit: 2 min
LG Dortmund: Acht wettbewerbsrechtliche Verstöße = 15.000 Euro Streitwert

Das Landgericht Dortmund setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 16 O 1/09) einen Streitwert von 15000 Euro fest. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte sich insgesamt acht wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.

So untersagte das Landgericht Dortmund der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über ihren Online-Shop Möbel anzubieten, und dabei

  • neben einer Widerrufsbelehrung eine Rückgabebelehrung zu verwenden.
  • in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Sie sind an den geschlossenen Vertrag nicht mehr gebunden, wenn Sie die gelieferte Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware auf unsere Kosten und Gefahr zurücksenden."
  • in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Bitte schicken Sie das Paket NICHT "unfrei" an uns zurück, sondern als normales Postpaket."
  • in den AGB die folgende Klausel zu verwenden: "Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware sind innerhalb von zwei Tagen nach Ablieferung schriftlich (per eMail, Fax, Post) zu rügen."
  • in den AGB die folgende Klausel zu verwenden: "Gerichtsstand: Amtsgericht Leipzig".
  • in den AGB die folgende Klausel zu verwenden: "Bei Lieferunfähigkeit unserer Lieferanten werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei."
  • in den AGB die folgende Klausel zu verwenden: "Teillieferungen sind zulässig."
  • in den AGB die folgende Klausel zu verwenden: "Für Transporte in das Ausland werden zusätzlich Gebühren fällig. Diese sind abhängig von dem Volumen und Gewicht des Auftrages. Bitte informieren Sie sich bei unserem Kundenservice.

 

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3 Kommentare

e
ebayhändler 15.02.2009, 16:26 Uhr
Ohne Titel
Da freut sich doch der Anwalt.
Am besten noch Vergleich anstreben, damit dann jeder Anwalt 60 Prozent von 15000 Euro Streitwert an Gebühren erhält. Es lebe das deutsche Recht!
U
Unbekannt 15.02.2009, 07:30 Uhr
Ohne Titel
Man ist neuerdings auch verpflichtet, die Versandkosten ins Ausland exakt vorab anzugeben!
O
Onlinehändler 14.02.2009, 19:28 Uhr
Ohne Titel
würde mich interessiren, wieso der Letzte Punkt "Transporte ins Aussland..." abgemannt wird? Schliesslich muss der Kunde sich erstmal beim Kundenservice Informieren, und danach kann er überlegen, ob er bestellt oder nicht.

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