Das Landgericht Dortmund setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 16 O 1/09) einen Streitwert von 15000 Euro fest. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte sich insgesamt acht wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
So untersagte das Landgericht Dortmund der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über ihren Online-Shop Möbel anzubieten, und dabei
- neben einer Widerrufsbelehrung eine Rückgabebelehrung zu verwenden.
- in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Sie sind an den geschlossenen Vertrag nicht mehr gebunden, wenn Sie die gelieferte Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware auf unsere Kosten und Gefahr zurücksenden."
- in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: "Bitte schicken Sie das Paket NICHT "unfrei" an uns zurück, sondern als normales Postpaket."
- in den AGB die folgende Klausel zu verwenden: "Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Ware sind innerhalb von zwei Tagen nach Ablieferung schriftlich (per eMail, Fax, Post) zu rügen."
- in den AGB die folgende Klausel zu verwenden: "Gerichtsstand: Amtsgericht Leipzig".
- in den AGB die folgende Klausel zu verwenden: "Bei Lieferunfähigkeit unserer Lieferanten werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei."
- in den AGB die folgende Klausel zu verwenden: "Teillieferungen sind zulässig."
- in den AGB die folgende Klausel zu verwenden: "Für Transporte in das Ausland werden zusätzlich Gebühren fällig. Diese sind abhängig von dem Volumen und Gewicht des Auftrages. Bitte informieren Sie sich bei unserem Kundenservice.
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3 Kommentare
Am besten noch Vergleich anstreben, damit dann jeder Anwalt 60 Prozent von 15000 Euro Streitwert an Gebühren erhält. Es lebe das deutsche Recht!