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LG Bochum: 4 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 15.000 Euro Streitwert

News vom 23.09.2009, 11:59 Uhr | 3 Kommentare 

Keine Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum genannt / Falsche Belehrung über den Widerrufsfristbeginn / Fehlende vertragliche Regelungen hinsichtlich Rücksendekosten im Falle der Geltendmachung des Widerrufs / fehlende Grundpreisangaben: Alles wettbewerbswidrig, so das LG Bochum. Festgesetzter Streitwert = 15.000 €.

Das Landgericht Bochum untersagte einer Online-Händlerin (Beschluss vom 08.09.2009, Az. I-17 O 106/09) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Fernsabsatz gegenüber Verbrauchern Auto- Ersatz & Reparaturteile sowie Öle anzubieten und dabei

  • im Impressum nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.
  • über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt zu belehren: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Sache und einer Widerrufsbelehrung, die wir Ihnen noch gesondert in Textform mitteilen."
  • in den Widerrufsfolgen nachfolgende Angaben zu machen: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht habe" sofern nicht eine vertragliche Regelung hierzu bereitgehalten wird.
  • Motoröle in Fertigpackungen anzubieten, ohne einen Grundpreis anzugeben.
1

Hinweis

Wie urteilen andere Gerichte? Welche Streitwerte sind angemessen? Diverse weitere Entscheidungen zum Thema finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Besucherkommentare

ahhh!

30.09.2009, 14:13 Uhr

Kommentar von Heinrich

Kapiert! Danke!

Hinweis

30.09.2009, 11:24 Uhr

Kommentar von IT-Recht Kanzlei

Wir haben den Text fett markiert, auf den es ankommt. Bitte beachten Sie auch die Verlinkung.

sehr seltsam

30.09.2009, 08:38 Uhr

Kommentar von Heinrich

Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- € nicht übersteigt oder wenn...

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