Kennzeichnung und Bewerbung von Leuchten: Neue Vorgaben für Händler ab dem 01.03.2014
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"Verkauf von Leuchten"
Händler, die Leuchten an Endnutzer vermarkten, werden ab dem 01. März 2014 gemäß Artikel 4 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 874/2012 dafür zu sorgen haben, dass jede in einer Verkaufsstelle ausgestellte Leuchte mit einem ordnungsgemäßen Etikett versehen ist bzw. beim Vertrieb über das Internet die Leuchten in der Artikelbeschreibung ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Was werden Händler bei der Bewerbung von Leuchten noch zu beachten haben? Wie erhalten Händler die notwendigen Etiketten und wie werden Händler das Etikett bei in Verkaufsstellen ausgestellten Leuchten anzubringen haben? Diese und viele weitere Fragen beantwortet die IT-Recht Kanzlei in ihren aktuellen FAQ.
Inhaltsverzeichnis
- Frage: Was werden Händler von Leuchten sicherzustellen haben?
- Frage: Was werden Händler bei der Bewerbung ihrer Leuchten zu beachten haben? (15)
- Frage: Werden Leuchten in jeglicher Werbung gemäß EU-Verordnung Nr. 874/2012 zu kennzeichnen sein?
- Frage: Wie haben Händler das Etikett bei in Verkaufsstellen ausgestellten Leuchten anzubringen?
- Frage: Müssen Leuchten-Lieferanten die Händler unentgeltlich mit Etiketten versorgen?
- Frage: Was ist mit Leuchten, die in der Verkaufsstelle kein EU-Energielabel tragen?
- Frage: Was ist zu beachten, wenn Leuchten mit Lampen in einer gemeinsamen Verkaufsverpackung an Konsumenten vermarktet werden?
Frage: Was werden Händler von Leuchten sicherzustellen haben?
Vorab: In Artikel 4 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 874/2012 wird von den Pflichten der "Lieferanten" gesprochen. Dies ist ein Übersetzungsfehler. Gemeint sind die Pflichten der "Händler", vgl. etwa die französische Fassung der Verordnung.
Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, werden ab dem 01. März 2014 gemäß Artikel 4 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 874/2012 dafür zu sorgen haben, dass
"a) die Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I Abschnitt 2 enthält, in folgenden Fällen bereitgestellt werden:
i) in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegebenen werden,
ii) in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Leuchte mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern.
In diesen Fällen können die Informationen in anderen Formaten als dem in Anhang I.2 festgelegten Format zur Verfügung gestellt werden, z. B. in reiner Textform.
b) Jedem in einer Verkaufsstelle ausgestellten Modell wird ein Etikett beigefügt, das der Beschreibung in Anhang I.2 entspricht. Das Etikett wird auf eine der beiden oder auf beide nachstehende Weisen ausgestellt:
i) in der Nähe der ausgestellten Leuchte, um deutlich sichtbar und als das zu dem Modell gehörige Etikett erkennbar zu sein, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen;
ii) als klare Begleitung der am unmittelbarsten sichtbaren Informationen (z. B. Preisinformationen oder technische Informationen) zu der in der Verkaufsstelle ausgestellten Leuchte.
c) Wenn die Leuchte in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung verkauft wird, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in der Leuchte austauschen kann, ist die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten. Ist dies nicht der Fall, müssen in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen angegeben und aufgrund dieser Verordnung und anderer Verordnungen der
Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich sind."
Frage: Was werden Händler bei der Bewerbung ihrer Leuchten zu beachten haben? (15)
Gemäß Artikel 4 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 874/2012 haben Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden dafür zu sorgen haben, dass die Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I Abschnitt 2 enthält, in folgenden Fällen bereitgestellt werden:
- in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegebenen werden,
- in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Leuchte mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern.
Sämtliche Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung enthält, müssen in diesen Fällen vollumfänglich bereitgestellt werden.
Die Informationen können
- durch die Abbildung der einschlägigen Etiketten oder
- auch in anderen Formaten, z.B. in reiner Textform.
zur Verfügung gestellt werden.
Hier ist dargestellt, welche Etiketten bei welchen Leuchten (im Zusammenspiel mit Lampen) zu verwenden sind.
Sollte man die Informationen in Textform zur Verfügung stellen, so ist Folgendes anzugeben:
1. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
2. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Leuchtenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;
3. Relevanter Satz
In der Werbung ist zudem zu informieren, ob bspw. die Leuchte geeignet ist für bestimmte Leuchtmittel, ob sie austauschbare oder auch nicht austauschbare LED-Module enthält etc..
In dem Zusammenhang lautet in der Regel der Pflichthinweis wie folgt:
"Diese Leuchte ist geeignet für Leuchtmittel der Energieklassen: [Entsprechende Energieklassen sind anzugeben, z.B. E-A]"
Alternativ hierzu sind jedoch andere Fallkonstallationen zu unterscheiden - mit jeweils anders lautenden Pflichthinweisen :
- Sollte etwa die Leuchte ausschließlich nicht austauschbare LED-Module enthalten, so lautet der Satz:
"Die Leuchte enthält eingebaute LED-Lampen."
- Sollte die Leuchte sowohl nicht austauschbare LED-Module als auch Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enhalten, so lautet der Satz:
"Diese Leuchte enthält eingebaute LED-lampen und hat Fassungen für Leuchtmittel der Energieklassen: [Entsprechende Energieklassen sind anzugeben, z.B. C und D]"
- Sollte die Lampe sowohl nicht austauschbare LED-Module als auch Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthalten. ohne dazugehörige Lampen, so lautet der Satz: :
"Diese Leuchte enthält eingebaute LED-Lampen und hat Fassungen für Leuchtemittel der Energieklassen: [Entsprechende Energieklassen sind anzugeben, z.B. B - E]"
Hinweis: Statt des Begriffs „Leuchte“ kann ein genauerer Begriff verwendet werden, der die konkrete Leuchtenart oder das Produkt, in das die Leuchte eingebaut ist (z. B. Möbelstück), beschreibt, solange klar ist, dass der Begriff sich auf das zum Verkauf stehende Produkt bezieht, mit dem die Lichtquellen betrieben werden.
4. Skala der Energieeffizienzklassen der kompatiblen Lampen und - falls zutreffend - mit folgenden zusätzlichen Informationen:
- Angabe der Energieeffizienzklassen von Lampen, mit denen die Leuchte nicht kompatibel ist.
- Hinweis, dass die Leuchte LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden / Hinweis, dass eine solche Leuchte keine Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthält.
5. Weitere Pflichthinweise in bestimmten Fällen
- Wenn die Leuchte mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, und wenn solche Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten sind, lautet der Pflichthinweis wie folgt:
"Die Leuchte wird verkauft mit einem Leuchtmittel der Energieklasse: [Entsprechende Energieklasse ist anzugeben]"
Sofern erforderlich, kann der Satz so angepasst werden, dass er sich auf eine oder auf mehrere Lampen bezieht, und es können mehrere Energieeffizienzklassen angegeben werden.
- Wenn die Leuchte nur LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, so lautet der Pflichthinweis:
"Die Lampen können in der Leuchte nicht ausgetauscht werden."
- Wenn die Leuchte sowohl LED-Module, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, als auch Fassungen für austauschbare Lampen enthält und solche Lampen nicht zu der Leuchte gehören, so lautet der Pflichthinweis wie folgt:
"Die LED-Lampen können in der Leuchte nicht ausgetauscht werden."
Das konkrete Ausmaß
Zu beachten ist, dass die oben genannten Ausweisungsobliegenheiten sämtliche Online-Präsenzen von Händlern (z.B. eigener Online-Shop, eBay, Amazon etc.) betreffen, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden.
Auch unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Pflichtkennzeichnung aufgeführt sein muss.
Frage: Werden Leuchten in jeglicher Werbung gemäß EU-Verordnung Nr. 874/2012 zu kennzeichnen sein?
Nein, die Kennzeichnungsvorgaben sind in jeglicher Werbung (sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten) nur zu berücksichtigen, in denen
- energiebezogene Informationen oder *Preisinformationen
- zu einer bestimmten Leuchte
bekannt gegeben werden.
Frage: Wie haben Händler das Etikett bei in Verkaufsstellen ausgestellten Leuchten anzubringen?
Gemäß Artikel 4 Abs.2 EU-Verordnung N. 874/2012 haben Händer von Leuchten, die in Verkaufsstellen ausgestellt werden, Folgendes zu beachten:
Jedem in einer Verkaufsstelle ausgestellten Modell ist ein Etikett beizufügen, das der Beschreibung in Anhang I.2 entspricht.
Das Etikett wird auf eine der beiden oder auf beide nachstehende Weisen ausgestellt:
- in der Nähe der ausgestellten Leuchte, um deutlich sichtbar und als das zu dem Modell gehörige Etikett erkennbar zu sein, ohne dass der Markenname und die Modellnummer auf dem Etikett gelesen werden müssen;
- als klare Begleitung der am unmittelbarsten sichtbaren Informationen (z. B. Preisinformationen oder technische Informationen) zu der in der Verkaufsstelle ausgestellten Leuchte.
Hinweis: Es ist somit nicht erforderlich, das Etikett über die oben genannten Anforderungen hinaus auch auf der Verpackung der Leuchte anzubringen!
Frage: Müssen Leuchten-Lieferanten die Händler unentgeltlich mit Etiketten versorgen?
Ja, falls die Leuchte über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht werden soll, muss ein Etikett (das gemäß dem Format und mit den Informationen, die in Anhang I festgelegt sind, hergestellt wird) den Händlern
- in elektronischer Form (etwa durch Möglichkeit des Downloads von der Herstellerpräsenz) oder
- auf Papier
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Aber: Der Lieferant hat die Möglichkeit ein Lieferverfahren zu wählen, bei dem er die Etiketten nur auf Anforderung der Händler zur Verfügung diesen zur Verfüguing stellt. Fordern die Händler die Etiketten an, hat der Lieferant unverzüglich die angeforderten Etiketten zu liefern, vgl. hierzu Artikel 3 Abs. 2 c EU-Verordnung Nr. 874/2012.
Dies hat zur Folge, dass im Zweifelsfall der Händler dafür Sorge zu tragen hat, die entsprechenden Etiketten anzufordern, und dass die Bereitstellungspflicht nicht vollumfänglich bei den Lieferanten liegt.
Daraus ergibt sich, dass der Händler gegebenenfalls selbst dafür sorgen muss, entsprechende Etiketten den Produkten vom Lieferanten beizufügen.
Exkurs: Diese Holschuld der Händler ist vermehrt stark in Kritik geraten. Inbesondere der BVT - Bundesverband für Technik des Einzelhandels - sieht in dieser Bestimmung ein hohes Abmahnrisiko für Händler, denen die erforderlichen Etiketten nicht automatisch mitgeliefert werden.
Die IT-Recht-Kanzlei stellt nachfolgend ein Muster zur Verfügung, das bei Bestellungen von Leuchten genutzt oder in Einkaufsbedingungen integriert werden kann, um einer etwaigen zu späten Anforderungspflicht vorzubeugen:
Sehr geehrte/r (Lieferant),
mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Europäischen Kommission zur Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten zum 16. Oktober 2012 sind neue Pflichten für den Einzelhandel entstanden. So müssen Händler ab dem 1. März 2014 in Verkehr gebrachte
Ware mit einem EU-Energielabel kennzeichnen, das von Ihnen als Lieferant gemäß Art.3 (2) c) bereitzustellen ist.Wir bitten Sie also, uns die für die bestellten Produkte vorgesehenen EU-Etiketten in Papierform oder als Datei zuzusenden. Liegt einer Leuchte nach Geltungsbeginn der Verordnung kein von Ihnen zur Verfügung gestelltes Energie-Label bei, ist bitte ein Nachweis darüber mitzusenden, dass das entsprechende Produkt vor dem Stichtag des 01.03.2014 in Verkehr gebracht wurde.
Mit freundlichem Gruß
Frage: Was ist mit Leuchten, die in der Verkaufsstelle kein EU-Energielabel tragen?
Regal- und Lagerware, die vor dem Stichtag 1. März 2014 den Handel erreichte bzw. von den Lieferanten vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde, kann unbegrenzt abverkauft werden. Fügt der Lieferant bei neuer Ware aber ein entsprechendes EU-Energielabel bei, sollte dieses in der Leuchtenausstellung bei dem dazugehörigen Ausstellungsstück, das noch kein EU-Energielabel trägt, entsprechend ergänzt werden.
Frage: Was ist zu beachten, wenn Leuchten mit Lampen in einer gemeinsamen Verkaufsverpackung an Konsumenten vermarktet werden?
Wenn die Leuchte in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in der Leuchte austauschen kann, in Verkehr gebracht wird, ist die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten.
Ist dies nicht der Fall, müssen in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen angegeben und aufgrund dieser Verordnung und anderer Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich sind, Artikel 3 Abs. 2 d EU-Verordnung Nr. 874/2012.
Hinweis: Enthält die Leuchte Lampen oder LED-Module, die nicht als Teil der Leuchte vermarktet werden und nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden (also nicht austauschbar sind), ist es nicht erforderlich, die Lampen gesondert zu kennzeichnen (vgl. Art 1 Abs. 2 d) EU-Verordnung Nr. 874/2012.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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