LED-Monitore wie TVs: Energieeffizienzklasse auch in der Werbung Pflicht
Das OLG Köln entschied, dass LED-Monitoren in Bezug auf die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse tatbestandlich der Kennzeichnungsverordnung für Fernsehgeräte unterfallen.
Die Energieverbrauchskennzeichnung bei Fernsehgeräten in der Werbung
Nach § 6a EnVKV ist bei bestimmten Produkten in der Werbung die Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn zugleich Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis gemacht werden.
Welche Produkte erfasst sind, ergibt sich aus Anlagen 1 und 2 der EnVKV. Fernsehgeräte werden dabei ausdrücklich über den Verweis auf die VO (EU) Nr. 1062/2010 (Anlage 2, Nr. 4 EnVKV) einbezogen. Welche Geräte hierunter fallen, bestimmt wiederum Art. 2 VO (EU) Nr. 1062/2010.
Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen:
- Fernsehapparaten (Art. 2 Nr. 1, 2): Geräte mit Bildschirm und integriertem Signalempfänger (Tuner/Receiver), ggf. mit Zusatzfunktionen zur Datenspeicherung/Abspielmöglichkeiten (z. B. DVD-Player).
- Videomonitoren (Art. 2 Nr. 1, 3): Geräte zur Darstellung von Videosignalen aus verschiedenen Quellen (einschließlich TV-Signalen) auf integriertem Bildschirm, ggf. mit Audio-Steuerung/-Wiedergabe, die über genormte Videosignalpfade (z. B. Cinch, SCART, HDMI bzw. zukünftige Drahtlosstandards) angeschlossen werden, ohne selbst Sendesignale empfangen und verarbeiten zu können.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Köln (Urt. v. 26.02.2014 – 6 U 189/13) hatte zu klären, ob LED-Monitore als „Videomonitore“ i.S.d. Art. 2 Nr. 1, 3 VO (EU) Nr. 1062/2010 einzustufen sind – obwohl sie neben genormten Videosignalpfaden auch ungenormte Anschlüsse (z. B. DVI/SDI) bieten.
Streitentscheidend war damit, ob die Geräte den Kennzeichnungspflichten für Fernsehgeräte/Videomonitore unterfallen oder der (teils noch übergangsgeprägten) Computerkennzeichnung zuzuordnen sind. Das Gericht gab der Unterlassungsklage gegen einen Händler statt, der in Prospekten ohne Angabe der Energieeffizienzklasse geworben hatte.
Zur Begründung stellte das OLG zunächst klar, dass die Pflichtangabe nach § 6a EnVKV in der Werbung eine Marktverhaltensregel ist und ihre Missachtung wettbewerbswidrig sein kann. Inhaltlich folgte es dem Wortlaut der Definition: Nicht erfasst seien nur Monitore, die Signale ausschließlich über ungenormte Pfade beziehen (typische Computermonitore). Kann ein Gerät – wie hier – genormte und ungenormte Pfade nutzen, ist die Videomonitor-Definition grundsätzlich erfüllt.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass Computermonitore einem eigenen Regelungsbereich (VO (EU) Nr. 617/2013) zugeordnet sind. Maßgeblich sei zudem das zeitgemäße Verbraucherverständnis: Käufer differenzieren häufig nicht strikt, sondern erwarten eine multifunktionale Nutzung für Video- und PC-Anwendungen. Gerade solche vielseitigen, energieverbrauchsrelevanten Geräte sollen nach Sinn und Zweck der Kennzeichnungspflichten erfasst werden.
Schließlich entlastet den Händler nicht, dass ihm Herstellerangaben fehlten: Wer für Inhalt und Gestaltung seiner Werbung verantwortlich ist, muss die erforderlichen Informationen beschaffen und die Anzeige gesetzeskonform ausgestalten.
Rechtliche Einordnung (Stand 2026)
Die Entscheidung des OLG Köln ist als Argumentationshilfe weiterhin verwertbar, weil sie ein typisches Abgrenzungsproblem adressiert:
Bei Displays ist für die Einordnung nicht allein die Vermarktung als „PC-Monitor“ maßgeblich, sondern insbesondere Bauart, Anschlüsse, Funktionalität und die objektive Zweckbestimmung/Verbraucherwahrnehmung – also ob das Gerät typischerweise auch zur Wiedergabe von Videosignalen aus verschiedenen Quellen genutzt werden kann.
Allerdings ist die im Urteil herangezogene unionsrechtliche Grundlage (Delegierte VO (EU) Nr. 1062/2010) heute nicht mehr die aktuelle Rechtsgrundlage. Für elektronische Displays gilt inzwischen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013, erlassen zur Ergänzung der VO (EU) 2017/1369; sie hebt die Delegierte VO (EU) Nr. 1062/2010 ausdrücklich auf.
Für die Praxis der (Online-)Werbung bedeutet das 2026:
- Kennzeichnungspflichten bestehen fort, soweit das beworbene Produkt in den Anwendungsbereich des aktuellen EU-Energielabel-Rahmens fällt. Die konkreten Pflichtangaben und Darstellungsanforderungen richten sich dann nach VO (EU) 2017/1369 i.V.m. der für elektronische Displays maßgeblichen Delegierten VO (EU) 2019/2013.
- Die Kernaussage des OLG Köln gilt weiterhin: Bei multifunktionalen Geräten bleibt entscheidend, ob sie objektiv (auch) als Video-/Multimediadisplay einzuordnen sind. Die verbraucherbezogene Auslegung und der Blick auf die tatsächliche Nutzbarkeit bleiben damit für die Abgrenzung praktisch relevant – nun allerdings unter dem heutigen Rechtsrahmen.
- Das Abmahnrisiko bleibt real: Fehlende oder unvollständige Energiekennzeichnungsangaben in kennzeichnungspflichtigen Werbeformen werden weiterhin als wettbewerbsrechtlich relevant behandelt. Die Durchsetzung knüpft dabei an die geltenden EU-Kennzeichnungsvorgaben an; die im OLG-Urteil diskutierte wettbewerbsrechtliche Einordnung ist als Argumentationsmuster weiterhin bekannt.
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