OLG Köln: Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse in Werbung auch bei LED-Monitoren

OLG Köln: Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse in Werbung auch bei LED-Monitoren
Stand: 24.06.2014 5 min

Mit der Einführung des Pflichtenkatalogs zur Energieverbrauchskennzeichnung von Elektrogeräten wurde das Ziel verfolgt, Verbraucher durch die neuartige Vergleichsmöglichkeit auf Unterschiede im Energieverbrauch nicht nur hinzuweisen, sondern sie zudem zum Kauf effizienterer Modelle zu bewegen. So sollte das Marktverhalten der Verbraucher gezielt einen stetigen Strukturwandel der Elektrobranche hin zu mehr Energieeffizienz herbeiführen.

Trotz eines ausgeklügelten Regelungswerkes aus nationalen und europarechtlichen Vorschriften bedarf der genaue Umfang des Anwendungsbereichs der Kennzeichnungspflichten jedoch nicht selten der gerichtlichen Auslegung.

Mit Urteil vom 26. Februar 2014 (Az. 6 U 189/13) hat das OLG Köln entschieden, dass LED-Monitoren in Bezug auf die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse tatbestandlich der Kennzeichnungsverordnung für Fernsehgeräte unterfallen und dass ein Verzicht der Etikettierung in der Werbung somit einem Wettbewerbsverstoß gleichkommt.

Die Energieverbrauchskennzeichnung bei Fernsehgeräten in der Werbung

Gemäß §6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) muss für bestimmte Produkte in der Werbung stets die Energieeffizienzklasse mitangegeben werden, sofern Angaben über den Energieverbrauch oder den Preis gemacht werden.

Welche Produkte und Produktkategorien im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2 der Verordnung.

Fernsehgeräte, deren Etikettierung nach den Maßgaben der europarechtlichen Verordnung VO (EU) Nr. 1062/2010 erforderlich ist, finden über die Bezeichnung eben dieser Vorschrift in Anlage 2 Abs. Nr. 4 EnVKV ausdrückliche Erwähnung.

Welche Arten von Fernsehgeräten von den Pflichten tatbestandlich erfasst werden, ergibt sich wiederum aus Art. 2 der VO (EU) Nr. 1062/2010.

Grundsätzlich wird hier zwischen Fernsehapparaten und Videomonitoren differenziert.

Erstere (Art. 2 Nr. 1 u. 2) zeichnen sich dadurch aus, dass sie neben einem Bildschirm zudem über integrierte Signalempfänger (Tuner/Receiver) verfügen und mit fakultativen Zusatzfunktionen zur Datenspeicherung (DVD-Player etc) verbunden sind oder verbunden werden können.

Videomonitoren (Art. 2 Nr. 1 u. 3) dahingegen sind Geräte, die zur Anzeige eines Videosignals aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich Fernsehsignalen, auf einem integrierten Bildschirm konzipiert sind, die fakultativ Audiosignale von einem externen Quellgerät steuern und wiedergeben und die durch genormte Videosignalpfade, darunter Cinch (Component Cinch, Composite Cinch), SCART, HDMI und künftige Drahtlosstandards (jedoch mit Ausnahme ungenormter Videosignalpfade wie DVI und SDI) angeschlossen sind, aber Sendesignale nicht empfangen und verarbeiten können.

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Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln hatte im vorliegenden Fall über die Frage zu entscheiden, inwiefern LED-Monitoren als „Videomonitoren“ nach Art. 2 Nr. 1,3 der VO (EU) Nr. 1062/2010 verstanden werden können. Problematisch war dabei insbesondere der Umstand, dass diese nicht nur über genormte Videosignalpfade, sondern daneben auch über ungenormte Kanäle wie DVI und SDI angeschlossen werden können.

Konkret musste entschieden werden, ob LED-Monitoren den Regelungen über die Kennzeichnung von Fernsehgeräten unterfallen, oder aber unter die speziellen und teilweise noch mit Übergangsbestimmungen behafteten Vorschriften über die Computerkennzeichnung subsumiert werden müssen.

Der Unterlassungsklage eines Verbands zur Wahrung gewerblicher Interessen gegen den Betreiber eines Elektroeinzelhandels, der in Prospekten mit LED-Monitoren geworben hatte, ohne die entsprechenden Energieeffizienzklassen anzugeben, gab das Gericht statt.

Zunächst stellte es fest, dass die Pflicht zur Angabe der Energieeffizienzklasse nach §6a EnVKV in der Werbung eine Marktverhaltensnorm darstellt, deren Missachtung nach §4 Nr. 11 UWG und §5a Abs. 2, 4 UWG wettbewerbswidrig ist.

Sodann befasste es sich mit der Auslegung der einschlägigen Vorschriften.

Aus dem Wortlaut der Definition von Videomonitoren ergebe sich, dass nur solche Monitore nicht tatbestandlich seien, die Signale ausschließlich über ungenormte Pfade bezögen. Dies seien in der Regel Computermonitore. Sei ein Produkt – wie der LED-Monitor - indes in der Lage, sowohl genormte als auch ungenormte Pfade zu nutzen, so sei die Definition des Videomonitors grundsätzlich erfüllt.

Dem stehe im Ergebnis auch nicht entgegen, dass gesetzessystematisch grundsätzlich zwischen Video- und Computermonitoren zu unterscheiden sei, weil letztere einem eigenen Regelungsgebiet, nämlich der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 mit erst ab dem 01.07.2014 oder 01.01.2016 einschlägigen Bestimmungen, zugeordnet seien.

Zum einen nämlich habe der Gesetzgeber mit dieser Sondervorschrift den Erwägungsgründen nach gerade nicht separate, bloß mit Computern koppelbare Monitore erfassen wollen.

Zum anderen jedoch müsse auf das allgemeine, dem Stand der Technik entsprechende Verbraucherverständnis von Monitoren abgestellt werden.

Ein solches zugrunde gelegt, werde gerade nicht strikt zwischen Video- und Computermonitoren differenziert, sondern die kombinierte Nutzbarkeit von Bildschirmen für beide Zwecke sei vielmehr ein einschlägiges Kriterium für die Kaufentscheidung. Insofern komme es dem Verbraucher grundsätzlich darauf an, einen Monitor multifunktional einsetzen und je nach Bedarf entweder für die Wiedergabe von Video- oder Bilddateien oder aber für die Darstellung eines Computerdesktops verwenden zu können.
Dass nun aber eben solche Monitore mit besonderem Leistungsspektrum nicht der Definition der Fernsehgeräte unterfallen sollen, ließe sich dem Sinn der Kennzeichnungspflichten nach nicht rechtfertigen. Gerade die Produkte, die sich aufgrund zahlreicher Anschlussmöglichkeiten und spezifischer technischer Ausstattung vielseitig einsetzen lassen, seien in hohem Maße energieverbrauchsrelevant und müssten, sofern sie in ihren Merkmalen den normierten Geräten entsprächen, nach den einschlägigen Regelungen behandelt werden.

Dem Wettbewerbsverstoß könne im Übrige nicht entgegenstehen, dass der Beklagte als Händler vom Hersteller keine energieverbrauchsbezogenen Informationen über die Geräte erhalten habe. Soweit der Händler für die Gestaltung und den konkreten Inhalt seiner Werbung selbst verantwortlich ist, obliegt es ihm, eigenständig für Gesetzeskonformität der Anzeigen Sorge zu tragen und gegebenenfalls notwendige Informationen beim Hersteller anzufordern.

Fazit

LED-Monitore, die gleichzeitig als PC-Bildschirm und Videomonitor fungieren können, unterfallen der Energiekennzeichnungsverordnung für Fernsehgeräte VO (EU) Nr. 1062/2010 und müssen nach §6a EnVKV in der Werbung stets die Energieeffizienzklasse ausweisen. Es ist nicht ersichtlich - so das OLG Köln - warum die doppelte Nutzbarkeit, aus der gerade die große Energieverbrauchsrelevanz hervorgehe, die Tatbestandsmäßigkeit ausschließen soll.

Dass der Hersteller die insofern notwendigen Informationen nicht selbstständig bereitstellt, ist unbeachtlich, da der Händler bei der Gestaltung seiner Werbung gehalten ist, etwaig erforderliche Auskünfte einzuholen.

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