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Änderungen im Layout von eBay.de: AGB, Widerrufsbelehrung und Impressumsangaben werden nicht mehr direkt angezeigt

16.11.2016, 08:13 Uhr | Lesezeit: 9 min
Änderungen im Layout von eBay.de: AGB, Widerrufsbelehrung und Impressumsangaben werden nicht mehr direkt angezeigt

Am Freitag, 11.11.2016 wurden bei eBay.de umfassende Änderungen am Layout der Artikelseiten durchgeführt. AGB, Widerrufsbelehrung und Impressumsangaben werden nun standardmäßig nicht mehr direkt auf der Seite angezeigt. Viele Händler sind verunsichert.

Worum geht es?

Bislang wurden den Interessenten auf den Artikelseiten bei eBay.de die vom Verkäufer hinterlegten AGB und Impressumsangaben (z.B. Firma, Anschrift, Telefonnummer, Emailadresse) sowie die vom Verkäufer hinterlegte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular direkt angezeigt.

Während Impressum und Widerrufsbelehrung in entsprechenden Textfeldern „auf einen Blick“ angezeigt wurden, mussten die AGB aufgrund der Länge in eine entsprechende Scrollbox oberhalb des Impressums „gepackt“ werden.

Im Zuge der Anpassungen des Layouts der Artikeldetailseite werden die vorgenannten Informationen nun „versteckt“ dargestellt.

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Was ist neu?

Im Zuge einer Verschlankung der Artikelseiten wurden von eBay.de mehrere Informationen nur noch verborgen dargestellt.

So werden neuerdings etwa die Kontaktdaten des Verkäufers nur noch sehr eingeschränkt direkt dargestellt. Insbesondere Anschrift, Telefon, Fax und Email-Adresse werden dem Seitenbesucher erst dann angezeigt, wenn dieser zuvor auf den Punkt „Vollständige Kontaktdaten“ geklickt hat.

Standardmäßig sieht die Darstellung des Impressums nun wie folgt aus:

1

Nach dem Klicken auf den Punkt „Vollständige Kontaktdaten“ kommen die weiteren Impressumsangaben zum Vorschein:

2


Auch die AGB des jeweiligen Verkäufers werden nun standardmäßig ausgeblendet. Erst wenn der Nutzer auf den Punkt „Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot“ klickt, öffnet sich die bekannte Scrollbox mit den AGB darin, nun jedoch unterhalb des Impressums platziert:

Standardansicht:

3


Nach Klicken auf „Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot“:

4


Schließlich wird dem Besucher der Artikeldetailseite auch standardmäßig die Widerrufsbelehrung nicht mehr direkt angezeigt (in aller Regel dann auch das Muster-Widerrufsformular nicht, da dieses sinnvollerweise der Widerrufsbelehrung angehängt wird).

Diese Informationen kommen erst zum Vorschein, wenn der Nutzer auf den Punkt „Vollständige Widerrufsbelehrung“ klickt.

Standardansicht:

5


Nach Klicken auf „Vollständige Widerrufsbelehrung“:

6

Ist die neue Darstellung rechtlich problematisch?

Vorweg: Eine konkrete Abmahngefahr wegen der Änderungen im Layout bei ansonsten korrekten Rechtstexten sehen wir derzeit nicht. Dennoch sind die Änderungen aus unserer Sicht rechtlich nicht unangreifbar und eine Anpassung der Hinweistexte auf die nun verborgenen Informationen könnte mit sehr überschaubarem Aufwand ein Plus an Rechtssicherheit schaffen.

Grundsätzlich ist es natürlich zulässig, auf die notwendigen Rechtstexte bzw. Informationen zu „verlinken“, so wie dies etwa auch in klassischen Onlineshops gehandhabt wird. Allerdings sollte dabei möglichst transparent gearbeitet werden.

Mögliche Probleme bestehen nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei insbesondere in den drei folgenden Punkten:

Kein eindeutiger Hinweis auf die Kundeninformationen innerhalb der AGB

Unternehmer haben Verbrauchern sowie auch Unternehmern bestimmte Kundeninformationen zu erteilen, etwa zum Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die angebotenen Waren (nur gegenüber Verbrauchern) oder über die Speicherung und Zugänglichmachung des Vertragstextes bzw. die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss mit dem Unternehmer führen (jeweils gegenüber Unternehmern und Verbrauchern).

Bei diesen Informationspflichten handelt es sich nicht um AGB, da diese keinerlei Regelungscharakter haben, sondern rein informatorischen Charakter aufweisen. Dennoch werden in vielen Fällen diese Kundeninformationen zusammen mit den AGB bzw. in AGB dargestellt, damit der Kunde nicht doppelt mit dem „Kleingedruckten“ konfrontiert wird.

Diese Kundeninformationen muss der Unternehmer dem Kunden nach dem Gesetz „klar und verständlich“ zur Verfügung stellen. Sofern die Kundeninformationen - wie dies regelmäßig der Fall ist – in die AGB des Unternehmers integriert sind, ist der neue Hinweis „Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot“ nicht unbedingt eindeutig dahingehend zu verstehen, dass dort auch die Kundeninformationen zu finden sind.

Die Vorgabe „klar und verständlich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Mit anderen Worten: Dem Richter, der über die Lauterkeit der neuen „Präsentation“ der Kundeninformationen bei eBay.de – sofern diese in den Verkäufer-AGB enthalten sind – zu urteilen hätte, d.h., ob diese dabei dem Kunden ausreichend „klar und verständlich“ mitgeteilt werden, kommt alleine deswegen ein gewisser Ermessensspielraum zu.

Da der Hinweistext zudem mit „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ überschrieben ist, ließe sich auch damit argumentieren, dass neben dem Verweis auf die „AGB“ auch ein Verweis auf weitere rechtliche Informationen und damit auch die „Kundeninformationen“ erfolgt.

Möchte ein Abmahner diesen Punkt angreifen, geht er ein großes Risiko ein. Ein „Abmahnklassiker“ sieht definitiv anders aus.

Kein eindeutiger Hinweis auf das „Muster-Widerrufsformular“

Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher neben den Informationen zum gesetzlichen Widerrufsrecht („Widerrufsbelehrung“) auch über das „Muster-Widerrufsformular“ aus der Anlage 2 zum EGBGB zu informieren.

Dabei handelt es sich um eine eigenständige, parallele Informationspflicht zu derjenigen Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht.

Der aktuelle eBay-Hinweis „Vollständige Widerrufsbelehrung“ nimmt leider keinen direkten Bezug darauf, dass bei dessen „Anklicken“ auch das „Muster-Widerrufsformular“ erreicht werden kann (zumindest dann, wenn dieses sinnvollerweise unterhalb der Widerrufsbelehrung dargestellt wird).

Zwar sind Widerrufsbelehrung und die Information über das „Muster-Widerrufsformular“ in der Tat „artverwandt“.

Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB fordert jedoch, dass die Information des Verbrauchers über das „Muster-Widerrufsformular“ in klarer und verständlicher Weise zu erfolgen hat.

Damit besteht auch an dieser Stelle der oben bei den AGB genannte „wunde“ Punkt, ob ein Richter im Zweifel den Hinweis „Vollständige Widerrufsbelehrung“ als klaren und verständlichen Hinweis auf das (versteckte) „Muster-Widerrufsformular“ bewertet.

Auch diesbezüglich muss jedoch klar gesagt werden, dass der Abmahner ein großes Risiko eingehen würde, wenn er diese Darstellung angreift.

Exkurs: Mancher Verkäufer stellt das „Muster-Widerrufsformular“ gar nicht unterhalb der Widerrufsbelehrung, sondern im Rahmen seiner AGB dar. In diesem Fall dürfte das Problem sogar größer sein, weil der Verkehr unter dem dortigen Hinweis „Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot“ das „Muster-Widerrufsformular“ noch viel weniger erwarten wird.

Teilweise komplett „verdecktes“ Impressum

Bei manchen Angeboten kommt es zudem dazu, dass auch die Firma bzw. der Name des Unternehmers nicht offen angezeigt werden (anders als im Screenshot oben, wo beginnend mit „J“ der Firmenname dargestellt wird).

Stattdessen erscheint dort dann ausschließlich der Hinweis „Vollständige Kontaktdaten“, vgl.:

7


In diesem Fall ist für den Käufer auf Anhieb nicht einmal erkennbar, mit wem er den Vertrag schließt. Dazu müsste er zunächst auf „Vollständige Kontaktdaten“ klicken.

Wäre diese „Schaltfläche“ zudem mit „Impressum“ beschriftet, bestünde hier keinerlei Unklarheit.

Allerdings ist davon auszugehen, dass neben dem Wort „Impressum“ vor allem die Angabe „Kontakt“ einen zulässigen, unmissverständlichen Indikator für die Auffindbarkeit der Anbieterkennzeichnung darstellen kann (so schon das OLG München, Urteil v. 11.09.2003 – Az. 29 U 2681/03, bestätigt durch den BGH, Urteil v. 20.07.2006 – Az. I ZR 228/03).

Zwischen „Kontakt“ und „Vollständige Kontaktdaten“ ist kein inhaltlicher Unterschied erkennbar. Zudem ist der Hinweis noch mit „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ überschrieben, so dass die von § 5 Abs. 1 TMG geforderte leichte Erkennbarkeit des Impressums wohl gewahrt sein dürfte.

Damit ist auch hier das Abmahnrisiko eher theoretischer Natur.

Exkurs: Einträge im „Freitextfeld“ unterhalb des Impressums werden nach unseren Beobachtungen immer direkt angezeigt. Dieses Feld wird von vielen Verkäufern genutzt, etwa um dort die über die OS-Plattform, ihre WEEE-Nummer oder das Vorliegen des Kleinunternehmerstatus zu informieren. Die direkte Darstellung dieser Angaben ist daher klar zu begrüßen, da diese Angaben gerade keine „Kontaktdaten“ sind.

Gerade im Zusammenhang mit der Information zur OS-Plattform stellt sich bezüglich der „neuen“ Impressumsangabe bei eBay.de (egal ob in der Variante mit angezeigtem (Firmen)Namen oder ohne) jedoch ein Folgeproblem:

Die ODR-Verordnung 524/2013 sieht nämlich nicht nur vor, dass eine Information über den Link zur OS-Plattform (https://ec.europa.eu/consumers/odr/ ) erfolgt. Vielmehr müssen die Händler in diesem Zusammenhang auch ihre Email-Adresse angeben. Da die Information über die OS-Plattform sinnvollerweise im Rahmen des Impressums erfolgt, konnte bislang zumeist auf eine gesonderte Angabe der Email-Adresse verzichtet werden, muss diese doch als Pflichtangabe nach § 5 TMG immer auch im Impressum stehen.

Nun verhält es sich bei eBay.de so, dass der Hinweis auf die OS-Plattform in aller Regel im Freitextfeld unter dem Impressum (direkt) angezeigt wird, während die Email-Adresse des Verkäufers verborgen bleibt und nur durch Klicken auf „Vollständige Kontaktdaten“ zum Vorschein kommt.

Natürlich erwartet der Verbraucher unter „Vollständige Kontaktdaten“ auch die Email-Adresse des Verkäufers, so dass man wohl argumentieren wird können, dass die Email-Adresse auch in diesem Zusammenhang im Sinne der ODR-Verordnung 524/2013 angegeben wird. Aber auch hier könnte dem Verkäufer abgemahnten Verkäufer die oftmals streng formalistische und praxisfremde Einstellung mancher Richter zum Verhängnis werden.

Generell ist diese Form der neuen „Impressumsangabe“ für den Fall, dass weder eine Namens- noch Firmenangabe direkt angezeigt wird , auch im Käuferinteresse fragwürdig, konnte man bislang doch auf einen Blick feststellen, mit wem man es zu tun hat. Wer das wollte, konnte bislang etwa chinesische Anbieter mit „deutschem Lager“ gleich aussortieren, um Probleme mit Zoll, Gewährleistung und Widerrufsrecht zu vermeiden. Das dürfte nun in vielen Fällen schwieriger sein.

eBay ist informiert

Die IT-Recht Kanzlei steht bereits seit dem 11.11.2016 mit der Rechtsabteilung von eBay Deutschland in Kontakt

Aus unserer Sicht ließe sich ein Plus an Rechtssicherheit relativ einfach schaffen, indem die beschreibenden Hinweise entsprechend konkretisiert werden, so dass diese ausdrücklich auch auf die Kundeninformationen und das „Muster-Widerrufsformular“ verweisen. Dies haben wir eBay.de natürlich entsprechend mitgeteilt und die Problematiken bereits diskutiert.

Fazit:

Es bleibt abzuwarten, ob eBay Deutschland hier unsere Vorschläge aufgreifen möchte.

Fraglich ist zudem, ob bzw. wann der erste Abmahner sich an die genannten Punkte traut. Das Abmahnrisiko aufgrund der aktuellen Änderung dürfte eher theoretischer Natur sein.

Zum einen deswegen, weil natürlich erst einmal jeder eBay-Verkäufer selbst von den Änderungen betroffen ist. Zum anderen besteht bezüglich der genannten Punkte für den Abmahner jeweils ein großes Risiko, das Abmahnen der Punkte dürfte als experimentell einzustufen sein.

Wünschenswert wäre es dennoch, wenn sich eBay zu einer Präzisierung der Hinweistexte entschließen würde, um hier Abmahnansätze bereits im Keim zu ersticken.

Denn es gibt unter den Händlern genügend Zeitgenossen, denen es ums Prinzip geht und die auch vor „Experimenten“ nicht zurückschrecken. Konnte dann das erste Gericht von der Argumentation überzeugt werden, ist es zum Beginn einer Abmahnwelle nicht mehr weit.

Die IT-Recht Kanzlei wird ihren Mandanten in Kürze im Rahmen des nächsten Update-Service-Newsletters noch einen alternativen Weg vorschlagen, der ein Mehr an Rechtssicherheit schafft, sollte eBay.de es bei den bisherigen (knappen) Hinweisen belassen.

Sie möchten mit abmahnsicheren, professionellen Rechtstexte bei eBay.de handeln, um Ihr Abmahnrisiko entscheidend zu minimieren? Gerne stellen wir Ihnen unsere abmahnsicheren Rechtstexte – z.B. für den Verkauf bei eBay.de – bereits ab mtl. 9,90 Euro zur Verfügung. Natürlich versorgen wir Sie auch mit Rechtstexten für die ausländischen eBay-Marktplätze.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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4 Kommentare

A
Allen Smith 24.11.2016, 16:12 Uhr
Abmahngefahr - Layout in "Mobiler & App-Ansicht" nur als Blocktext
Hallo,

Sie haben geschrieben, dass Sie mit eBay in Kontakt stehen.

Würden Sie dann bitte einmal die Thematik ansprechen, dass in der "Mobilen & App-Ansicht" KEINE Formatierungsmöglichkeiten für die AGBs und die Widerrufsbelehrung zur Verfügung stehen und die Texte nur als unformatierter Blocktext wiedergegeben werden?

Sie haben bezüglich der unformatierten Pflichtangaben auch schon berichtet, dass diese abmahnbar sind und auch von Gerichten beanstanded werden.

Ein kurzer Kommentar Ihrerseits hierzu wäre sehr hilfreich.

Vielen Dank im Voraus.

Allen Smith
R
Robert A. Betongiu 16.11.2016, 15:35 Uhr
ebay könnte das ganz einfach lösen...
... nämlich indem sie so einen brandgefährlichen Unsinn einfach unterlassen.

Einen technischen Vorteil bingt das Ganze nämlich nicht. Bei der neuen Konstruktion werden nicht weniger Daten übertragen sondern mehr. Das ist nämlich einfach ein zusätzliches Javascript, das die sowieso im Quelltext der Seite enthaltebnen Daten dann "aufklappt".Es hilft also nicht, um die Datenmengen zu verringern. Auch stehen die INformationen weiterhin klarschriftlich da drin, nur eben unsichtbar. Wer also meint, das würde vor Adressabgreifern schütze, der irrt. Soi ein Harvester-Programm hält sich erstens nicht an eine robots.txt und zweitens ist dem relativ egal, was vom Quelltext in der Browseransicht angezeigt wird. Solange das im Quelltext steht ist es auch erkennbar.

Mit der Browseransicht kommt dann aber schon das erste Problem. Was passiert, wenn ich (bzw der Verbraucher) meinem Browser gar kein Javascript erlaube? Gut, ebay wird dann nicht richtig funktionieren. Aber das muss es auch nicht.

Es reicht völlig, wenn ich über eine Suchmaschine auf das konkrete Angebot gelange.Schon bin ich auf einem Angebot, das keine für mich erkennbare Anbieterkennzeichnung enthält. Kaufen kann ich dort aber trotzdem.

Nun bin ich ja kein Verbraucher sondern gewerblicher Verkäufer mit eigenem Shop.

Freut mich also. Denn nun habe ich als Mitbewerber zwei Wahlmöglichkeiten. Entweder mahne ich den Verkäufer direkt ab und gehe dabei das Risiko ein, dass insbesondere kleinere Verkäufer die gerichts- und anwaltskostliche Musik, die ihnen ebay da bestellt hat, gar nicht bezahlen kann oder ich verfasse ein nettes Schreiben an ebay, dass ebay diese rechtswidrigen Inhalte unverzüglich zu löschen bzw den Zugang zu ihnen zu sperren hat.

Und mahne dann anschliessend - weil ebay erfahrungsgemäß auf so was nicht reagiert - ebay ab. Ist etwas umständlicher, weil ebay zunächst positive Kenntnis (s. §10 TMG) vom Verstoß haben muss, aber erstens trift das dann den Richtigen, nämlich den, der's verbockt hat und zweitens hat ebay eine Haftungssumme von 12.500 Euro. Reicht also für eine Abmahnung und schätzungsweise die Gerichtskosten des nachfolgenden Verfahren, denn die UE wird ebay ja ebenfalls nicht abgeben. Und ein bisschen was für die erste Zahlung an die Statskasse ist vermutlich auch noch übrig. Danach ist ebay entweder pleite oder Mami aus den USA schiesst Geld zu.

Nein, dass da keine Abmahngefahr besteht sehe ich absolut nicht. Es wird vielleicht keine Abmahungen von ebay-Verkäufern geben. Die machen das ja alle selbst auch falsch. Das hindert aber Off-ebay-Verkäufer nicht daran, den Fehler zu vermeiden und das zu machen. Und selbstverständlich kann sich jeder ebay-Händler an ebay wenden und unter Verweis auf die Kostentragungspflicht ebays die Beseitigung dieses Problems einfordern.

Hinsichtlich der Frage, was "klar und verständlich" ist, erlaube ich mir auf die einschlägige Rechtssprechung zu fehlenden Absätzen in der WRB zu verweisen. IDO ist da ja recht aktiv. Wobei mich wundert, dass die noch nicht auf die Idee gekommen sind, sich mal die mnobile Ansicht anzuschauen. Da ist "keine Absätze" sogar Standard und der von ebay empfohlene und in Ihrem Exkurs erwähnte Eintrag für den Hinweis auf die ODR-Plattform in dem Freitextfeld fehlt dort sogar ganz.

Die Rechtsabteilung ist informiert. Stimmt. Hat mir ebay bereits bestätigt. Nur hat die deutsche Rechtsabteilung da sozusagen gar nichts zu melden. So ein Unfug wird in en USA entschieden, kommt aus den USA und geht zuerst mal wieder in die USA, wo dann entschieden wird, ob das Problem überhaupt relevant ist. Dauert etwa neun bis zwölf Monate, wenn niemand ebay auf die Füße tritt.
I
IT-Recht Kanzlei 16.11.2016, 14:31 Uhr
Druckfunktion bei eBay
Danke für Ihren Kommentar. Nur, die eBay-Druckfunktion gibt es bereits seit längeren nicht mehr. Damit wäre ein entsprechender Hinweis klar veraltet.
R
Robert P. 16.11.2016, 12:58 Uhr
Herr
Scheinbar gibt es bei der Änderung aber noch ein weiteres Problem, welches hier nicht beschrieben wurde.

Es gibt die Möglichkeit bei eBay noch folgenden Text einzubinden:
Die AGB und Kundeninformationen im Volltext können Sie durch anklicken der rechts über dem Fenster "Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot" befindlichen Schaltfläche "Druckversion" aufrufen. So wie es den Anschein hat gibt es aber auch diese Schaltfläche bei eBay nicht mehr. Vielleicht könnte dieses auch noch einmal geprüft werden.

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