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Richtlinie 2009/48/ EG: Warnhinweise auf Spielzeugen – ab dem 20.07.2011 auch im Onlineshop!

05.10.2010, 12:44 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag. iur Christoph Engel
Richtlinie 2009/48/ EG: Warnhinweise auf Spielzeugen – ab dem 20.07.2011 auch im Onlineshop!

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Spielzeug".

Spielzeuge müssen mittlerweile mit einem so großen Sammelsurium an Warnhinweisen gekennzeichnet sein, dass bei vielen Spielsachen der Beipackzettel größer ist als die Ware selbst. Diese Hinweispflichten treffen bald nicht mehr nur die Hersteller, sondern auch die Onlinehändler.

Die Richtlinie 2009/48/EG schreibt in Art. 11 Abs. 2 ausdrücklich vor, dass die Warnhinweise, die herstellerseitig auf den Spielzeugen angebracht sein müssen, ab dem 20.07.2011 (vgl. Art. 53 der Richtlinie) auch im Onlineshop dargestellt werden müssen – und zwar vor dem Kauf, d.h. idealerweise auf der Angebotsseite.

Der genaue Inhalt dieser Warnhinweise, die grundsätzlich alle mit dem Wort „Achtung“ beginnen müssen, ist dem Anhang V der Richtlinie zu entnehmen. Ein Überblick:

  • Allgemeiner Warnhinweis – wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie, wo angemessen, die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer, das Höchst- oder Mindestgewicht des Benutzers sowie der Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf;
  • Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist – „nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ oder „nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“ oder ein entsprechendes Piktogramm (s.u.);
  • Aktivitätsspielzeug – „nur für den Hausgebrauch“;
  • funktionelles Spielzeug – „Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen“;
  • chemisches Spielzeug – „nicht geeignet für Kinder unter […] Jahren, Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen“;
  • Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder – „mit Schutzausrüstung zu benutzen, nicht im Straßenverkehr zu verwenden“;
  • Wasserspielzeug – „nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden“;
  • Spielzeug in Lebensmitteln – „enthält Spielzeug, Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen“;
  • Imitationen von Schutzmasken oder Schutzhelmen – „dieses Spielzeug bietet keinen Schutz“;
  • Spielzeug, das dazu bestimmt ist, mittels Schnüren, Bändern, elastischen Bändern oder Gurten an Wiegen, Kinderbetten oder Kinderwagen befestigt zu werden – „um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln“;
  • Verpackung für Duftstoffe in Brettspielen für den Geruchsinn, Kosmetikkoffern und Spielen für den Geschmacksinn – „enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

G
G. Klein 08.10.2010, 20:57 Uhr
Sicher richtig, aber ....
.... was in den letzen Jahren und Monaten an neuen Anforderungen an Onlinehändler gestellt wurden, bestärkt mich nur in meinem Entschluss, dass ich froh bin, den Spielzeug-Onlinehandel aufgegeben zu haben.

Widerrufsbelehrung, Batteriegesetz, Verpackungsmittelverordnung ... ständige Gefahr von Abmahnungen - für kleine Händler, auch wenn es den Verbraucher schützen soll, ein enormer Kraftakt, alles zu berücksichtigen.

Vielleicht sollten Hersteller und Importeure stärker in die Pflicht genommen werden, gerade zur Unterstützung des Handels, als (vor dem Verbraucher) letztes Glied in der Kette.

Letztendlich hat der Verbraucher so viel zu lesen, dass er, wenn er alles verarbeiten will, gar nicht mehr weiß, was er eigentlich kaufen wollte.

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