IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Kanada an

IT-Recht Kanzlei bietet AGB für den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Kanada an
5 min
Beitrag vom: 30.09.2015

Der kanadische Online Markt ist mit einem Volumen von über 8 Milliarden US$, und einer englisch- oder französischsprachigen Bevölkerung von etwa 35 Mio. Einwohnern in Nachbarschaft zu den USA ein attraktiver Markt für den deutschen Onlinehändler. Allerdings gilt es beim Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen mit Verbrauchern in Kanada kanadisches Verbraucherrecht zu beachten, das sich erheblich vom deutschen Recht unterscheidet. Die IT-Recht Kanzlei bietet ab sofort AGB in englisch-französischer Sprachfassung an, die die Besonderheiten des kanadischen Rechts berücksichtigen.

Im Folgenden soll ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des kanadischen Verbraucherrechts gegeben werden, die bei Formulierung von B2C-Verträgen beachtet werden müssen.

1. Einführung

Kanada ist als ehemalige britische Kolonie nach wie stark vom britischen Recht geprägt, ist aber von der Entwicklung des Verbraucherrechts in der Europäischen Union (in Form von einer Vielzahl von europäischen Richtlinien, die Online-Verträge mit Verbrauchern bestimmen) nicht beeinflusst worden. Dies gilt insbesondere für das Widerrufsrecht des Verbrauchers. Andererseits hat Kanada im Unterschied zu den USA eine bemerkenswerte Verbrauchergesetzgebung aufzuweisen, die sich auf den Onlinehandel auswirkt. Die Zuständigkeit für das Zivilrecht und die Verbrauchergesetzgebung liegt zwar bei den verschiedenen kanadischen Provinzen. Auf der Basis von gesetzlichen Modellregelungen hat sich aber in Kanada ein mehr oder weniger einheitliches Verbraucherrecht entwickelt.

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2. Sprachenfrage

Kanada ist zweisprachig (englisch und französisch). Diese Zweisprachigkeit wird in Kanada von Amts wegen überall berücksichtigt, auch wenn Französisch im Wesentlichen nur in der Provinz Quebec gesprochen wird. Der deutsche Onlinehändler, der sich verstärkt auf dem kanadischen Onlinemarkt engagieren will, ist daher gut beraten, seine Onlinepräsenz und natürlich die von ihm benutzten Rechtstexte in Englisch und Französisch vorzuhalten.

3. Geltung von kanadischem Recht und Geltung kanadischer Gerichte

Ähnlich wie im EU-Gemeinschaftsrecht ist das Wohnsitzrecht des (kanadischen) Verbrauchers (B2C-Verträge) grundsätzlich entscheidend und kann auch nicht durch AGB-Klauseln abbedungen werden. Bei B2C-Verträgen mit Verbrauchern in Kanada sind daher das Recht der jeweiligen Provinz und die Zuständigkeit der Gerichte der jeweiligen Wohnsitz-Provinz maßgebend. Etwas anderes gilt für B2B-Verträge. Hier kann das Recht und die Zuständigkeit des Gerichts durch AGB frei vereinbart werden.

4. Zustandekommen von Verträgen

Hier folgt das kanadische Recht dem britischen Vorbild. Wie in Großbritannien (und auch in Deutschland) wird die Produktbeschreibung in einem Onlineshop nur als „Einladung zu einem Vertragsangebot gewertet und erst die Bestellung des Kunden als verbindliches Vertragsangebot des Kunden angesehen, das der Onlinehändler annehmen oder ablehnen kann.

5. Informationspflichten des Onlinehändlers bei B2C-Verträgen

Ähnlich wie nach EU-Recht hat der Onlinehändler den Kunden vor verbindlicher Bestellung über einen ganzen Pflichtkatalog von Angaben zu seiner Person und zur Beschreibung der Ware und anderen Angaben zu informieren. Hier ist der deutsche Onlinehändler gut beraten, sich an den deutschen Regeln zur vorvertraglichen Pflichtinformation zu orientieren. Die Nichteinhaltung dieser Pflichtangaben kann durch staatliche Stellen sanktioniert werden und kann dem Kunden die Möglichkeit der Kündigung oder des Widerrufs eines Vertrages geben (dazu später).

6. Widerruf von B2C-Verträgen

Das kanadische Recht ist beim Widerrufsrecht nicht dem Vorbild der Europäischen Union gefolgt. Ein Recht des Widerrufs von B2C-Ecommerce-Verträgen ohne Angaben von Gründen gibt es nach kanadischem Recht nicht. Ähnlich wie in der Schweiz ist lediglich ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften vorgesehen. Im Übrigen gibt es nur bestimmte Vertragsverhältnisse, für die einige kanadische Provinzen ein Widerrufsrecht vorsehen wie zum Beispiel für Kreditverträge, Verträge mit Dating-Clubs, Sport- und Gesundheitsclubs, Mietverträge, Verträge mit Bestattungsunternehmen.

Andererseits geht das kanadische Widerrufsrecht wesentlich weiter als das EU-Widerrufsrecht und ist zu einer Art außerordentlichem Kündigungsrecht bei Verletzung von vertraglichen Pflichten ausgebaut worden, das durch zwingendes Verbraucherrecht vorgegeben ist.

So können B2C-Verträge durch den Kunden widerrufen werden, wenn der Onlinehändler den Kunden vor Bestellung nicht über bestimme Pflichtangaben wie:

  • Name, Firma, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
  • genaue und angemessene Beschreibung der Ware oder Dienstleistung
  • Gesamtpreis
  • zusätzliche Kosten wie Importabgaben, Versandkosten
  • Zahlungsmethode
  • mögliches vertragliches Rückgaberecht
  • zusätzliche Rechte und Pflichten

unterrichtet.

Das kanadische Verbraucherrecht gibt dem Verbraucher ein zusätzliches Widerrufsrecht, wenn ihm im Rahmen des Bestellvorgangs vor verbindlicher Abgabe der Bestellung nicht die Möglichkeit der Korrektur von Eingaben eingeräumt wird und wenn ihm der Onlinehändler nicht innerhalb von 15 Tagen nach Vertragsabschluss eine schriftliche Kopie des Vertrags übermittelt hat.
Weiterhin kann ein B2C-Vertrag widerrufen werden, wenn die Ware nicht spätestens 30 Tage nach dem vereinbarten Liefertermin an den Kunden ausgeliefert ist. Ist kein Liefertermin vereinbart, dann beginnt diese 30-Tage-Frist mit dem Tag der Vertragsschließung an zu laufen. Dies ist besonders wichtig, wenn die Ware aus Deutschland direkt nach Kanada ausgeliefert wird. Der deutsche Onlinehändler sollte dies bei der Bestimmung von Lieferterminen beachten.

Im Übrigen steht es dem Onlinehändler selbstverständlich frei, aus Wettbewerbsgründen dem Kunden eine vertragliche Rückgabe von Waren und die Rückerstattung des Kaufpreises ohne Angabe von Gründen anzubieten. Solche vertraglichen Rückgabe- und Rückerstattungsmöglichkeiten werden in Kanada von vielen Onlinehändlern angeboten.

7. Gewährleistungsrechte bei mangelhafter Ware

Das Gewährleistungsrecht des Verbrauchers kann nach kanadischem Recht nicht durch AGB ausgeschlossen werden. Das kanadische Gewährleistungsrecht folgt hier in etwa dem britischen Vorbild. Die Ware muss der vertraglichen Bestimmung und den Beschreibungen des Verkäufers entsprechen. Ist dies nicht der Fall, dann kann der Verbraucher vor Gericht Reparatur, Ersatzvornahme, Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers verjähren anders als in Deutschland nicht zwei Jahre nach Empfang der Ware sondern gemäß dem kanadischen Limitation Act zwei Jahre nach Entdeckung des Mangels. Diese Fristen gelten unterschiedslos für Neuware und gebrauchte Ware.

8. Rechtswahl und Gerichtstandsklausel

Wie unter Ziffer 2 bereits ausgeführt, können die Rechtswahl und die Zuständigkeit des Gerichts bei B2C-Verträgen nicht durch AGB frei bestimmt werden. Maßgebend ist das Wohnsitzrecht des kanadischen Verbrauchers. Die Formulierung einer entsprechenden Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel in den AGB muss dieser Gegebenheit Rechnung tragen.

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Bildquelle: © somartin - Fotolia.com

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