Muss beim Verkauf von Dashcams über Datenschutzrisiken informiert werden?

Der Einsatz von Dash-Cams zur privaten Dokumentation des Straßenverkehrsgeschehens ist problematisch. Wenn auch in engen Grenzen in Unfallprozessen als Beweismaterial verwertbar, ist das Anfertigen von Videomaterial anderer Verkehrsteilnehmer datenschutzrechtlich unzulässig. Trifft Verkäufer von Dash-Cams dahingehend eine Aufklärungspflicht?
Dashcams und der Datenschutz
Die Datenschutzbehörden der Länder sehen beim Einsatz von Dashcams grundlegende Verstöße gegen die Datenschutzbelange der aufgenommenen Verkehrsteilnehmer.
In jedem Fall durch die Aufnahme amtlicher Kennzeichen, gegebenenfalls weiterhin auch durch das Filmen von erkennbaren Fahrzeugführern, werden personenbezogene Daten der Verkehrsteilnehmer verarbeitet. Dies ist unter Geltung der DSGVO aber nur bei einer entsprechenden Rechtfertigung nach Art. 6 zulässig.
Grundsätzlich zu erwägen wäre, die Dashcam-Aufnahmen auf ein berechtigtes Interesse des Filmenden an der hinreichenden Dokumentation potentieller Unfallvorgänge zu Beweiszwecken und mithin auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu stützen.
Ein solches Interesse scheidet aber jedenfalls dann als Rechtfertigung aus, wenn die Dashcam ohne konkreten Anlass auf jeder Fahrt aktiviert wird und einfach „mitläuft“. Immerhin fehlt es dann grundsätzlich an einem Unfallsachverhalt, bei dem sich allein das berechtigte Interesse realisieren könnte.
Selbst aber beim bloß anlassbezogenen Aufzeichnen des Verkehrs per Dashcam, also etwa bei deren Aktivierung in konkreten Gefahrensituationen, scheidet nach überwiegender Ansicht aber eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung über berechtigte Interessen aus. Grund hierfür ist nämlich, dass das Interesse des Filmenden dasjenige der Gefilmten am Schutz ihrer Daten überwiegen muss.
Hieran fehlt es bei Dashcams aber grundsätzlich deshalb, weil die Gefilmten über die videobasierte Verarbeitung Ihrer Daten im fließenden Verkehr nicht informiert werden (können). Können Dashcam-Verwender aber ihren datenschutzrechtlichen Informationspflichten nicht nachkommen, ist von einem Überwiegen des Betroffenenrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs, 1 des Grundgesetzes) auszugehen (so auch das VG Ansbach in seinem Urteil vom 12.8.2014 (Az: AN 4 K 13.01634).
Auch wenn der Einsatz von Dashcams durch Private im Straßenverkehr grundsätzlich gegen das Datenschutzrecht verstößt, hat der BGH mit Urteil vom 15.05.2018 (Az.VI ZR 233/17) entschieden, dass datenschutzwidrig angefertigte Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in Unfallprozessen verwertbar sein können. In jedem Fall sei bei der Beurteilung der Verwertbarkeit aber eine einzelfallbezogene Güter- und Interessenabwägung erforderlich.
Informationspflicht des Handels über datenschutzrechtliche Risiken bei Dashcams?
Ist der Einsatz von Dashcams zum Filmen des Straßenverkehrs datenschutzrechtlich grundsätzlich unzulässig, ist fraglich, ob Händler in Dashcam-Angeboten hierüber zu informieren haben.
Ausgangspunkt für eine solche Informationspflicht wäre § 5a UWG, der Unternehmer zur Aufklärung über wesentliche Informationen anhält.
So handelt nach § 5a Abs. 2 UWG unlauter, wer Verbrauchern eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt ferner unlauter, wer in Angeboten die wesentlichen Merkmale einer Ware nicht offenlegt.
Da wesentlich Merkmale einer Ware nur solche sein können, die der Beschaffenheit oder Qualität der Ware unmittelbar anhaften, können datenschutzrechtlich verbotene Verwendungsweisen keine wesentlichen Produktmerkmale sein. Immerhin handelt es sich bei der Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit um die geistige Interpretation von Rechtsnormen und nicht um eine objektiv überprüfbare, fixe und tatsachenbasierte Produkteigenschaft. Eine Aufklärungspflicht ergibt sich somit nicht aus § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.
Eine Informationspflicht könnte sich noch aus § 5a Abs. 2 UWG ergeben, wenn die datenschutzrechtliche Verwendungseinschränkung eine für den Käufer wesentliche Information darstellt.
Eine Information ist allerdings nicht bereits dann wesentlich, weil sie für die geschäftlich Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (BGH, Beschl. v. 15.12.2016 – Az. I ZR 241/15).
Gegen eine Informationspflicht über die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit von Dashcam-Einsätzen im Straßenverkehr spricht, dass Unternehmer grundsätzlich zur Offenlegung negativer Angebotsmerkmale nicht und ausnahmsweise nur dann verpflichtet sind, wenn diese Information für den Verbraucher unerlässlich ist (OLG Köln, Urt. v. 5.7.2013, Az. 6 U 5/13).
Rechtliche Bewertungen eines bestimmten Verhaltens sind aber für den durchschnittlichen und verständigen Verbraucher selbst einhol- und nachvollziehbar – insbesondere, wenn sie im Tagesgeschehen und in der Berichterstattung der Medien präsentiert und diskutiert werden.
Damit korrespondiert die Einschränkung, dass Unternehmer nach § 5a UWG nicht dazu verpflichtet werden können, Verbraucher rechtlich aufzuklären und zu beraten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2017 – Az. I-20 U 77/17).
Vieles spricht also gegen die Annahme, Händler müssten in Dashcam-Angeboten auf rechtliche Verwendungsverbote oder Datenschutzbedenken hinweisen.
Auf Nummer sicher gehen: Musterhinweis der IT-Recht Kanzlei
Auch wenn in Anlehnung an das Verbot der Irreführung durch Unterlassen nach §5a UWG rechtlich wohl keine Informationspflicht über datenschutzrechtliche Unzulässigkeiten beim Einsatz von Dashcams hergeleitet werden kann, ist es im Sinne des Rechtfriedens und der Rechtssicherheit nicht schädlich, Käufer allgemein gehalten über die datenschutzrechtliche Einordnung zu informieren.
Wer auf Nummer sicher gehen will, kann den nachfolgenden Musterhinweis verwenden:
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