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Update: Ist eine IDO-Mitgliedschaft zum Schutz vor IDO-Abmahnungen noch sinnvoll?

03.12.2021, 16:51 Uhr | Lesezeit: 5 min
Update: Ist eine IDO-Mitgliedschaft zum Schutz vor IDO-Abmahnungen noch sinnvoll?

Der IDO-Verband ist nach wie vor gefürchtet bei den deutschen Online-Händlern. Etliche Händler berichten der IT-Recht Kanzlei, aus Furcht vor Abmahnungen durch den IDO dort eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingegangen zu sein. Doch die Lage hat sich zum 01.12.2021 massiv geändert. Lesen Sie die Details im folgenden Beitrag.

Worum geht es?

Mit Abmahnungen in fünfstelliger Anzahl hat der IDO Verband aus Leverkusen den deutschen Online-Handel in den letzten Jahren überzogen.
Die Vorgehensweise besteht dabei darin, in sehr großer Anzahl Abmahnungen wegen immer wiederkehrender, eindeutiger Wettbewerbsverstöße (z.B. Grundpreisverstöße, Impressumsverstöße oder Fehler in den Rechtstexten wie AGB oder Widerrufsbelehrung) auszubringen.

Zugleich wird dem betroffenen Händler dabei die außergerichtliche Erledigung der Sache durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung angeboten.

Wer eine solche Unterlassungserklärung abgibt, begibt sich meist auf sehr gefährliches Terrain.

Der IDO ist wohlbekannt dafür, abgegebene Unterlassungsversprechen sehr engmaschig, akribisch und vor allem dauerhaft zu überwachen. Wird ein Verstoß festgestellt, ruft der IDO dann in der Regel jeweils eine Vertragsstrafe im vierstelligen Bereich (also ab 1.000 Euro, oft auch zwischen 3.000 und 5.000 Euro) auf, die der Händler dann an den IDO bezahlen soll.

Kurzum: Jeder Händler ist gut beraten, es gar nicht erst zu einer Abmahnung durch den IDO kommen zu lassen.

„Schutz“ durch Mitgliedschaft beim IDO?

Der IDO-Verband ist zwar den Händler vorrangig durch seine zahlreichen Abmahnungen bekannt geworden. Daneben bietet der IDO-Verband jedoch auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft an, in deren Rahmen rechtliche Leistungen u.a. auch für Online-Händler bereitgestellt werden.

In der Vergangenheit traten sehr viele Online-Händler, insbesondere auch nach einer bereits erfolgten Abmahnung durch den IDO an die IT-Recht Kanzlei mit der Fragestellung heran, ob eine Mitgliedschaft beim IDO vor (erneuter) Abmahnung durch den IDO bzw. vor der Geltendmachung von Vertragsstrafe schützen würde.

Dies darf, unterstellt man dem IDO bei seinen Abmahnungen ein redliches Verhalten, eigentlich nicht der Fall sein. Denn, würde der IDO planvoll seine Mitglieder „verschonen“, wäre dies ein sehr klares Indiz für Rechtsmissbrauch.

Lange Zeit war es sehr fraglich, ob eine IDO-Mitgliedschaft wirklich vor entsprechender Inanspruchnahme durch den IDO schützen kann. Dennoch berichteten der IT-Recht Kanzlei zahlreiche Händler, Mitglied beim IDO geworden zu sein, um sich so zumindest gegebenenfalls vor eine Abmahnung schützen zu können.

Gleichzeitig wurde jedoch häufig ein ungutes Gefühl mitgeteilt, weil man als Händler auf diese Weise die Abmahnungen des IDO ja sogar noch fördern würde. Schließlich benötigt der IDO einen entsprechende und dauerhaften Mitgliederstamm, um überhaupt eine Abmahnbefugnis für sich beanspruchen zu können.

Seit dem Jahr 2020 wurde jedoch Rechtsprechung bekannt, die dem IDO ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen bei der Aussprache der Abmahnung vorwarf. Als Begründung wurde hierbei herangezogen, dass der IDO bewusst seine Mitglieder vor einer Inanspruchnahme bei Wettbewerbsverstößen auf dem Abmahnwege verschone. So begründeten etwa das OLG Rostock, das LG Heilbronn und das LG Köln entsprechende Entscheidungen.

Es ist daher wohl davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Anzahl an Online-Händlern eine kostenpflichtige Mitgliedschaft beim IDO eingegangen ist, um sich vor dessen Abmahnungen zu schützen.

Diese Motivlage dürfte nun aber jedenfalls aus anderen Gründen überholt sein!

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Abmahnthema beim IDO ist erst einmal erledigt…

Seit dem 01.12.2021 gelten für Wirtschaftsverbände scharfe Neuregelungen beim Abmahnen.

Abmahnverbände müssen nun in der sogenannten Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände, die vom Bundesamt für Justiz geführt wird, eingetragen sein, wollen diese ab dem 01.12.2021 weiterhin abmahnen.

Ist der Verband dort nicht eingetragen, fehlt ihm die sogenannte Aktivlegitimation, also die Befugnis zur Aussprache wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Dann kann er (erstmal) keine wirksamen Abmahnungen mehr aussprechen.

Um in diese Liste eingetragen zu werden, muss der jeweilige Verband zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. Damit sollen künftig missbräuchliche Verbandsabmahnungen, bei denen es etwa in erster Linie um finanzielle und nicht wettbewerbliche Interessen (wie z.B. die Erzielung hoher Vertragsstrafeneinnahmen) verhindert werden.

Die IT-Recht Kanzlei berichtete dazu bereits hier.

In der aktuell abrufbaren Liste mit Stand 30.11.2021 findet sich jedoch der IDO-Verband gar nicht.

Dies bedeutet, dass der IDO nach diesem Stand seit dem 01.12.2021 aktuell gar nicht mehr abmahnen kann, weil ihm (derzeit) mangels Listeneintrag die Abmahnbefugnis fehlt.

Damit dürfte sich für viele Online-Händler das Motiv für eine Mitgliedschaft als „Abmahnschutz“ also aus anderen Gründen erledigt haben.

Die IT-Recht Kanzlei wird die Entwicklungen weiterhin beobachten und informieren, sollte es der IDO doch noch auf die Liste schaffen.

Fazit

Beim bisher immensen Abmahndruck seitens des IDO dürfte mangels Listeneintrag des Verbands seit dem 01.12.2021 erst einmal die Luft raus sein.

Unabhängig davon, ob ein bestimmter Abmahnverband im „Graubereich“ agiert und eigene Mitglieder vor Abmahnungen verschont oder nicht: Der einfachste und umfassendste Schutz vor Abmahnungen ist ein rechtssicherer Internetauftritt. Denn es gibt ja nicht nur den einen Abmahnverband, bei dem man Mitglied wird, sondern etliche bekannte Abmahnverbände und auch noch die Abmahnung durch Mitbewerber.

Eine Mitgliedschaft bei einem Abmahnverband ist schon aus diesem Grunde im Ergebnis nicht zielführend. Darüber hinaus dürften nur die wenigstens Abmahnverbände im Sinn eines „Schutzgeldprinzips“ handeln und eigene, zahlende Mitglieder vor Abmahnungen verschonen.

Handelt ein Verband so, kommt dies früher oder später ans Licht und er begibt sich dadurch selbst jeder Abmahnbefugnis.

Sie haben Interesse, Ihre Verkaufstätigkeit im Internet auf eine rechtssichere und abmahnfreie Grundlage zu stellen? Werfen Sie einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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