Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Hamburg: Hersteller trifft aktive Rückrufpflicht aus Unterlassungstitel

09.10.2017, 16:10 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Annabel Przybylski
OLG Hamburg: Hersteller trifft aktive Rückrufpflicht aus Unterlassungstitel

Muss ein Hersteller sein mit unzulässiger Werbung bedrucktes Produkt aufgrund einer ihm zuvor gerichtlich erteilten Unterlassungsverpflichtung zurückrufen, selbst wenn er dieses schon an Dritte ausgeliefert hat? Das OLG Hamburg (Beschluss vom 30.01.2017 – Az.: 3 W 3/17) sagt JA! Sonst droht ein Ordnungsgeld.

Grundsatz

Nach § 6 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes* (kurz: ProdSG) kann den Hersteller auch die Pflicht treffen, ein Produkt aktiv zurückzurufen, wenn von diesem Produkt Risiken für die Verbraucher ausgehen können und der Rückruf als Maßnahme angemessen ist.

Tipp: Mehr zur Rückrufpflicht von Herstellern und Händlern finden Sie in unserem Artikel vom 17.05.2017.

Im Wettbewerbsrecht sind Ansprüche jedoch meist auf Unterlassung – also das bloße „Nichtstun“ - gerichtet (Vergleich: § 8 Abs. 1 UWG* ).

Entscheidung des Gerichts

Die Schuldnerin – ein Unternehmen, das Sonnenschutzmittel mit aufgedruckter, irreführender Werbung vertrieb – wurde vom LG Hamburg in der Vorinstanz zur Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte verurteilt.

Es wurde ein Ordnungsgeld von 22.500 Euro festgesetzt.

Trotz des Unterlassungstitels verblieben die Sonnenschutzmittel jedoch weiterhin im Handel und wurden auf Flyern beworben.

Das OLG Hamburg stellte in seinem Beschluss vom 30.01.2017 nun klar, dass ein Unterlassungstitel auch eine Verpflichtung zum Rückruf auslöst.

Die Unterlassungsverpflichtung erschöpfe sich nämlich nicht schon im bloßen Nichtstun, sondern lege dem Schuldner auch die Pflicht zur Durchführung einer Rückrufaktion auf, um sicherzustellen, dass die mit unzulässigen Werbeaussagen versehenen Produkte nicht mehr im geschäftlichen Verkehr angeboten bzw. beworben werden können.

Die Schuldnerin vertrat den Standpunkt, sie müsse die schon in Verkehr gebrachten Produkte nicht aktiv zurückrufen, da sie nur zur Unterlassung i. S. d. § 8 Abs. 1 UWG* und nicht auch zur Beseitigung verurteilt wurde. Ihre Unterlassungsverpflichtung beziehe sich lediglich darauf keine weiteren Produkte mit der irreführenden Werbung mehr in den geschäftlichen Verkehr zu bringen.

Sie habe die Ware bereits ausgeliefert, wodurch diese Ihren Einflussbereich verlassen hätten und war der Ansicht, eine Rückrufaktion hätte die Gläubigerin in der Vorinstanz beim LG Hamburg extra beantragen müssen. Dies ginge insbesondere aus dem separat normierten Rückrufanspruch aus § 18 Abs. 2 MarkenG* hervor.

Dieser Argumentation folgte das OLG Hamburg nicht.

Die Schuldnerin hätte vielmehr die selbstständigen Handelsunternehmen als ihre Abnehmer auffordern müssen, die Produkte, auf denen sich die untersagten Aufdrucke befinden, aus dem Handel zu nehmen und nicht mehr unter der Abbildung der verbotenen Produktverpackung zu bewerben.

Das OLG vertrat die Meinung, dass die Schuldnerin hier die Gefahr begründet hat, dass der Einzelhandel die Produkte in ihrem Sortiment ausstellen und damit über die Produktverpackung gegenüber dem Kunden werben konnte.

Deswegen sei die Schuldnerin zur Vornahme von aktiven Beseitigungshandlungen des zuvor durch sie selbst geschaffenen Störungszustandes verpflichtet, wenn alleine dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden könne, was insbesondere dann der Fall sei, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung sei.

1

Auswirkung

Einem Schuldner, dem zukünftig gerichtlich untersagt wird, ein Produkt mit einer bestimmten Werbebotschaft zu vertreiben, muss nun grundsätzlich auch einen Rückruf des Produktes vornehmen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

*§ 6 Abs. 2 ProdSG

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

* § 8 Abs. 1 UWG

Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3oder § 7 droht.

* § 18 Abs. 2 MarkenG

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Neue Pflichten aus EU-Lieferkettengesetz
(09.01.2024, 17:47 Uhr)
Neue Pflichten aus EU-Lieferkettengesetz
Produkthaftung im Online-Handel
(24.07.2019, 15:38 Uhr)
Produkthaftung im Online-Handel
Müssen Händler gefährliche Produkte zurückrufen?
(17.05.2017, 09:07 Uhr)
Müssen Händler gefährliche Produkte zurückrufen?
Werden Grillhandschuhe und Topflappen durch die neue europäische Verordnung über persönliche Schutzausrüstung reguliert?
(26.08.2016, 10:02 Uhr)
Werden Grillhandschuhe und Topflappen durch die neue europäische Verordnung über persönliche Schutzausrüstung reguliert?
Neu: Auswirkungen der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung auf Online-Händler
(23.08.2016, 10:52 Uhr)
Neu: Auswirkungen der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung auf Online-Händler
OLG Frankfurt a.M.: Wer ein Produkt unter eigenem Namen vertreibt ist „Hersteller“ und darf damit auch werben
(13.05.2016, 08:46 Uhr)
OLG Frankfurt a.M.: Wer ein Produkt unter eigenem Namen vertreibt ist „Hersteller“ und darf damit auch werben
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei