Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)

THC-arme Hanfprodukte wie z.B. Duftkissen mit Hanfblüten: nur mit behördlicher Erlaubnis verkehrsfähig!

News vom 27.06.2012, 13:53 Uhr | 3 Kommentare 

Derzeit werden Online-Händler angegangen (und gar strafrechtlich verfolgt), die etwa Hanf-Duftkissen mit Füllung aus „100 % Hanfblüten“ über das Internet vertreiben. Grund: Gemäß § 3 Betäubungsmittelgesetz bedarf eine Erlaubnis des BfArM , wer mit Betäubungsmittel Handel treibt. Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird dabei allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III des BtMG begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf.

Rechtlicher Hintergrund zur Verkehrsfähigkeit von Hanfprodukten

§ 3 Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend „BtMG“) regelt Folgendes:

„§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.“

Gemäß § 1 BtMG sind Betäubungsmittel die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. In Anlage 1 wird auf Cannabis Bezug genommen (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen).

Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf (vgl. Körner BtMG 6. Aufl. § 1 Rdnr. 24, § 2 Rdnr. 61, BayObLG Beschluss vom 25. September 2002 4 StRR 80/02 zitiert nach juris Tz. 15 vgl. auch BGH StV 1985, 250).

Das OLG Zweibrücken (vgl. Urteil vom 25.05.2010, Az. 1 Ss 13/10) führte in dem Zusammenhang aus:

„Die gegenteilige Auffassung  würde dazu auffordern, die Stoffe oder Zubereitungen durch Manipulationen (z.B. Streckung unter die Wirksamkeitsgrenze oder Einbringung in nicht konsumfähige Trägerstoffe) dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes zu entziehen, um sie später nach Belieben wieder in konsum- und rauschfähige Darreichungsformen zurückzuführen. Dies würde dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, über den Schutz der Individualrechtsgüter hinaus auch die sozialschädlichen Wirkungen des illegalen Betäubungsmittelverkehrs einzudämmen, grundlegend zuwiderlaufen (vgl. BayObLG aaO m.w.N. und Körner BtMG aaO).“

Banner Starter Paket

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Folgende Ausnahmetatbestände von der Erlaubnispflicht werden in Anlage I des BtMG geregelt:

1.  Samen, sofern diese nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind,

2.  wenn sie (die in Anlage 1 genannten Stoffe) aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,

3. wenn sie (die in Anlage 1 genannten Stoffe) als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden,

4. wenn sie (die in Anlage 1 genannten Stoffe) von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf) oder

5. zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken.

THC-Gehalt bei Frage der Verkehrsfähigkeit nicht entscheidend

Keine Rolle spielt bei der Verkehrsfähigkeit eines Nutzhanferzeugnisses der Gehalt an Tetrahydrocannabinol.

Zwar sind gemäß dem zweiten in Anhang I des BtMG aufgeführten Ausnahmetatbestand (s.o.) Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen … oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 v.H. nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.

Allerdings müssen diese Zwecke (so das OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.05.2010, Az. 1 Ss 13/10)

„nicht nur beim Verkäufer sondern vor allem bei dem Endnutzer vorliegen. Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen, auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen (vgl. Körner aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.N.). Danach hat die Kammer die Ausnahmeregelung mit der Feststellung, die „X.-Räucherhanfmischung“ sei von dem Angeklagten zu Konsumzwecken angeboten worden, rechtsfehlerfrei verneint. Es fehlt bereits am Vorliegen gewerblicher Zwecke (vgl. Körner BtM aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.Nw.). Auf die weitere Frage, ob diese einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, kommt es nicht mehr an.“

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© pashabo - Fotolia.com

Besucherkommentare

CBD o,2%

17.03.2019, 17:01 Uhr

Kommentar von Jochen Totzer

Tja wenn ich das so lese sollte ich mal darauf aufmerksam machen dass der Restgehalt von 0,2%THC zu Carbonsäure abgebaut wird und somit regelmäßig Verkehrsrelevante Grenzwerte überschritten werden...

CBD Blüten Tee

10.12.2017, 14:58 Uhr

Kommentar von lorenz s.

Da stellt sich eine weitere Frage, wenn Thc armer industriehanf (unter 0,2%) als Tee angboten wird und die sorte in der Eu zugelassen ist, dann müsste sich dies ja eigendlich um eine Legale...

Bitte nicht persönlich nehmen

15.05.2017, 00:05 Uhr

Kommentar von Stefan Marimo

Na zum Glück sind cbd-reiche/thc-arme Cannabisblüten durchaus zu Genusszwecken über das Internet (mit behördlichen Zertifikaten) beziehbar! Und das die Rauschqualität eines Hanfprodukts keine...

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller