Elektronik mal zwei: Zum rechtssicheren Handel mit elektronischen Geräten

26.10.2010, 08:03 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Mag. iur Christoph Engel
Elektronik mal zwei: Zum rechtssicheren Handel mit elektronischen Geräten

Der elektronische Handel mit elektronischen Geräten ist nicht nur ein kleiner Zungenbrecher, sondern auch eine der echten juristischen Herausforderungen im e-Trade. Immerhin muss der Händler einerseits die komplexe Rechtslage zum elektronischen Fernabsatz beherrschen, und andererseits auch die (teilweise recht eigenwilligen) Bestimmungen zum Handel mit elektrischen Geräten beachten.

Elektronischer Fernabsatz

Der erste Problemkreis, also der elektronische Handel als solcher, wurde kürzlich in einem „EU-Sweep “ genauer unter die Lupe genommen. Hierbei handelte es sich um eine koordinierte Ermittlungsaktion, bei der gezielt Onlineshops, die elektronische Geräte absetzen, auf die Einhaltung der gängigen Bestimmungen untersucht wurden.

Electronic Goods Sweep 2009

In 26 EU-Staaten sowie Norwegen und Island wurden insgesamt 369 Websites geprüft, wobei das erste Ergebnis erschreckend war: Gerade einmal 44% der untersuchten Websites waren rechtskonform, der Rest wies gravierende Mängel hinsichtlich Verbrauchersicherheit und Transparenz auf. Im Jahr 2010 lag die Quote bei deutlich besseren, aber immer noch ausbaufähigen 84%. Ergebnisse im Einzelnen:

  • 86% boten hinreichende Informationen über Verbraucherrechte (2009: 64%)
  • 94% boten hinreichende Information über die Gesamtkosten eines Kaufs  (2009: 75%)
  • 95% boten hinreichende Kontaktangaben zum Verkäufer  (2009: 82%)
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Konsequenzen

Der EU-sweep war natürlich dahingehend ein Erfolg, dass innerhalb eines Jahres die Zahl der „sicheren“ Onlineshops fast verdoppelt wurde. Alarmierend sollte aber sein, dass auch bei der zweiten Untersuchung noch ganze 16% der Shops gravierende Mängel aufwiesen. Wieder einmal zeigt sich: E-Trade ist eine komplizierte Angelegenheit, die eine entsprechende Vorbereitung bzw. Betreuung erfordert.

Die eigentliche Herausforderung liegt hierbei in der Dynamik des Rechts – im Zeitalter der EU ändern sich Rechtslagen fast täglich. Und waren es bislang „nur“ die nationalen Behörden und Abmahnsportler, die normgeplagte e-Trader jagen, so zeigt der Sweep recht deutlich, dass nun auch die EU selbst die Jagd eröffnet hat. Dieses Kontrollsystem soll übrigens institutionalisiert werden; für 2011 sind bereits weitere koordinierte Aktionen geplant.

Handel mit elektronischen Geräten

Der zweite Problemkreis, also der Handel mit Elektronik, ist ebenfalls eine Wissenschaft für sich. Hier muss der Händler zwingend beachten, dass der Absatz elektronischer Geräte ganz eigenen Bestimmungen unterliegt, die relativ weit im deutschen und europäischen Recht verstreut sind. Eine Auswahl:

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Das GPSG dient hinsichtlich elektronischer Geräte der Sicherheit des Endanwenders. Aus der Norm ergibt sich z.B. eine Pflicht zur Lieferung einer lesbaren Bedienungsanleitung, die auch den Händler trifft; gerade bei Produkten aus asiatischen Ländern kann dies eine kleine Herausforderung darstellen.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Die Bestimmungen aus dem ElektroG sollten vor allem diejenigen Händler beherrschen, die Elektronik importieren; sie gelten nämlich als Hersteller der vertriebenen Geräte und unterliegen u.a. der Registrierungspflicht bei der Stiftung EAR sowie diversen Kennzeichnungspflichten.

Batteriegesetz

Das BattG betrifft alle, die Batterien (bzw. Geräte, die Batterien enthalten!) importieren. Aus dieser Norm ergeben sich ebenfalls weitreichende Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten.

Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnung

Die EnVKV schreibt insbesondere für „weiße“ Ware eine Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach einen festen Schema vor, die auch für Onlineshops gilt. Fehler sind hier unnötig und einigermaßen leicht zu vermeiden, führen aber recht häufig zu unnötigen Abmahnungen.

CE-Label

Viele elektronischen Geräte, die in der EU abgesetzt werden, müssen ein CE-Label tragen; andersherum ist dieses Label jedoch kein Gütesiegel, sodass keine Werbung damit betrieben werden darf.

Fazit

Die wichtigsten Normen sind jetzt genannt – es gibt aber noch mehr. Es sollte mithin deutlich geworden sein, wieso der elektronische Fernabsatz als juristische Herausforderung zu betrachten ist und dementsprechend überlegt und systematisch angegangen werden will. Onlinehändler, die diese Herausforderung annehmen, sollten sich folglich regelmäßig mit der einschlägigen Rechtslage beschäftigen, um einer unnötigen Abmahnungen oder einem „Sweep“ zum Opfer zu fallen.

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