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Teilweise Haftung von Verkäufern für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden

01.10.2015, 09:24 Uhr | Lesezeit: 9 min
Teilweise Haftung von Verkäufern für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden

Verkäufer verkaufen nur, sie stellen nicht her. Wenn somit ein Produkt einen Mangel hat, der dazu führt, dass beim Käufer Schäden an anderen Gegenstände entstehen oder sich der Käufer möglicherweise sogar verletzt, können Verkäufer in der Regel nicht viel dafür. Dennoch sieht das Gesetz eine Haftung des Verkäufers zur Leistung von Schadensersatz jedenfalls dann vor, wenn der Verkäufer den Schaden beim Käufer (zumindest mit-)verursacht hat, etwa wenn er den Mangel des Produktes gekannt hat oder hätte erkennen können. Die IT-Recht Kanzlei erläutert, in welchen Fällen Händler für Schäden haften müssen, die die von ihnen verkaufen Produkte verursachen. Zudem werden hierfür Beispiele aus der Rechtsprechungspraxis gegeben

I. Schadensersatzpflicht von Händlern für fehlerhafte Produkte

Ist ein Produkt mangelhaft, so ist der Verkäufer gesetzlich dazu verpflichtet, es innerhalb der Gewährleistungsfrist zu reparieren oder umzutauschen. Verursacht darüber hinaus ein mangelhaftes Produkt beim Käufer einen Schaden, so kann der Verkäufer – neben dem Hersteller – unter bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein. Dabei kann der Schaden deutlich größer ausfallen als der Wert der Kaufsache oder die Höhe des eingenommenen Kaufpreises.

Man denke etwa an einen wegen eines Konstruktionsfehlers defekten Toaster, der zu einem Küchenbrand führt, der wiederum erhebliche Brandschäden verursacht. Ein weiteres Beispiel ist etwa auch der Verkauf eines fehlerhaften Ersatzteils für einen Modellhubschrauber, das zu dessen Absturz führt, so dass der gesamte Hubschrauber zerstört wird. Haftet hierfür der Verkäufer des Ersatzteils, muss dieser also den Wert des Hubschraubers als Schadensersatz zahlen?

Eine Detailfrage dabei ist, wer ggf. beweisen muss, dass das Ersatzteil fehlerhaft (bzw. fehlerfrei) gewesen ist.

II. Das dahinter stehende Rechtsproblem

Verursacht eine fehlerhafte Kaufsache einen Schaden an anderen Rechtsgütern des Käufers, etwa an Gegenständen in der Wohnung oder verletzt sich der Käufer wegen der mangelhaften Kaufsache, so dass Arztkosten entstehen, so stellt sich die Frage nach der Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz. Nach dem Gesetz ist der Verkäufer gemäß §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB dann zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, wenn die Kaufsache einen Mangel hatte und den Verkäufer ein Verschulden trifft.

Da der Verkäufer (wenn er nicht ausnahmsweise zugleich der Hersteller ist) das Produkt nicht selbst hergestellt, sondern (in der Regel) in dem Zustand bereits vom Hersteller oder Lieferanten geliefert bekommen hat, kann er häufig nichts für den Mangel eines Produktes und kannte diesen üblicherweise auch nicht. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Verkäufer es zumindest fahrlässig unterlassen hat, den Käufer über bestimmte ihm an sich bekannte Mängel aufzuklären, etwa dann, wenn ihm aufgrund von ähnlichen Vorfällen oder durch Informationen des Herstellers bereits bekannt geworden war, dass das Produkt einen Mangel hat, oder aber auch wenn ihm der Mangel selbst hätte auffallen müssen (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 2.4.2014, Az. VIII ZR 46/13).

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III. Die Verteilung der Beweislast ist häufig entscheidend

Bei solchen Schadensereignissen müsste an sich grundsätzlich der Käufer nachweisen, dass es zum einen das Schadensereignis überhaupt gegeben hat, dieses zudem auf einen Mangel der Kaufsache zurückgeht und schließlich der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder fahrlässig verursacht bzw. den Käufer nicht hinreichend darüber aufgeklärt hat.

Somit müsste im Beispiel des Modellhubschraubers an sich der Käufer nachweisen, dass der Hubschrauber aufgrund eines Mangels des gekauften Ersatzteils zerstört worden ist und den Verkäufer hierfür ein Verschulden trifft.

Allerdings sieht das Gesetz insbesondere für Käufer, die Verbraucher sind, einige Erleichterungen vor. So muss bei Verbrauchsgüterkäufen im Sinne des § 474 BGB, also beim Kauf beweglicher Sachen von Unternehmern an Verbraucher, bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache der Verkäufer beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt des Kaufes noch nicht vorgelegen hat, sondern erst nach dem Kauf entstanden ist. Kann er dies nicht, so wird zu Gunsten des Verbrauchers von Gesetzes wegen vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Verbrauchern vorhanden war (vgl. § 476 BGB) .

Zudem muss der Verkäufer nachweisen, dass ihn für den Mangel der Kaufsache kein Verschulden trifft, also auch, dass er den Verbraucher ggf. richtig über ihm bekannte Mängel, Fehler oder Tücken des Produktes aufgeklärt hat. Kann er dies nicht nachweisen, so wird ebenfalls von Gesetzes wegen vermutet, dass ihn ein Verschulden trifft, selbst wenn dies tatsächlich gar nicht der Fall ist (vgl. hierzu § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB) .

Im Beispielsfall mit dem Modellhubschrauber muss also der Verkäufer (so er denn Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist) nachweisen, dass das Ersatzteil nicht mangelhaft gewesen ist, wenn der Käufer beim Kauf Verbraucher (im Sinne des § 13 BGB) gewesen ist. Zudem muss der Verkäufer nachweisen, dass ihn bezüglich des Mangels kein Verschulden trifft, er also das Ersatzteil weder vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, noch (fahrlässig) das falsche (weil unpassende) Ersatzteil geliefert hat, oder den Verbraucher über bestehende, ihm bekannte Probleme, Tücken und Macken des Ersatzteils vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder bloß mangelhaft aufgeklärt hat.

Steht fest, dass der Hersteller den Produktfehler zu verantworten hat, so wird dies dem Verkäufer grundsätzlich nicht in negativer Weise rechtlich zugerechnet (vgl. hierzu das Urteil des BGH vom 15.7.2008, Az. VIII ZR 211/07), es sei denn, der Verkäufer hatte von dem Fehler des Produktes Kenntnis oder hätte diese haben müssen und den Verbraucher dennoch nicht entsprechend informiert). Jedenfalls muss dein Verkäufer nicht alle seine Produkte nach Fehlern untersuchen, so dass ihm ein Unterlassen einer solchen Prüfung nicht negativ zur Last fällt.

IV. Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung

Zur Veranschaulichung der Thematik um Schäden, die durch mangelhafte Produkte hervorgerufen worden sind, folgt nun eine Reihe von Praxisbeispielen aus der Rechtsprechung:

1. Verkäufer eines Zuchtbullen muss nicht dessen Zuchtfähigkeit prüfen

Einer Entscheidung des AG Gifhorn zufolge (Urteil vom 19.10.2004, Az. 2 C 920/03) ist der Verkäufer eines Zuchtbullen nicht zur Untersuchung von dessen Zeugungsfähigkeit verpflichtet. Somit haftet der Verkäufer des Zuchtbullen auch nicht für Mangelfolgeschäden, die wegen der Zeugungsunfähigkeit des von ihm verkauften Zuchtbullensentstehen (etwa weil durch den Kauf eines Ersatz-Zuchtbullen Zusatzkosten entstehen) und muss demnach hierfür auch keinen weiteren Schadensersatz leisten.

Allerdings sind die diesbezüglichen Annahmen des Gerichts recht fragwürdig, denn das Gericht ging davon aus, dass die Zeugungsunfähigkeit des Zuchtbullen bereits kein Mangel der Kaufsache sei, was andere Gerichte sicherlich auch anders sehen könnten.

2. Gebrauchtwagenhändler haftet nicht für verborgene Mängel

Nach einer Entscheidung des LG Rostock (Urteil vom 5.3.2008, Az. 4 O 273/07) haftet ein Gebrauchtwagenhändler nicht für normalen, gewöhnlichen, ihm jedoch zum Verkaufszeitpunkt unbekannten Verschleiß eines Gebrauchtwagens, den er kurze Zeit nach dem Ankauf weiterverkauft. Eine verschleißbedingte Abweichung eines Gebrauchtfahrzeuges von der üblichen Beschaffenheit habe der Gebrauchtwagenhändler jedenfalls dann nicht zu vertreten, wenn der Verschleiß für ihn nicht erkennbar und auch nicht ohne weiteres zu ermitteln war. Auf eine nicht durchgeführte eingehende Prüfung des Fahrzeugs müsse der Händler den Käufer jedenfalls dann auch nicht gesondert hinweisen, wenn für den Käufer erkennbar gewesen ist, dass das Fahrzeug nur für einen kurzen Zeitraum im Besitz des Verkäufers war.

3. Verkäufer haftet für Schäden wegen Metallteils in einer Pizza

Das AG München (Urteil vom 24.10.2011, Az. 231 C 7215/11) hat entschieden, dass der Verkäufer einer Pizza, die (selbstverständlich) ungeplanterweise ein Metallteil enthält, für die durch das Verspeisen beim Käufer entstandenen gesundheitlichen Schäden haften muss, da das Vorhandensein eines Metallteils ein Mangel der Pizza darstelle und den Pizzabäcker hierfür ein Verschulden zur Last fällt. Konkret für die durch den Biss in das Metallteil verursachten Schäden an einem Backenzahn, die deswegen erforderliche Zahnbehandlung und die damit verbundenen Schmerzen und Unannehmlichkeiten hat das Gericht dem Geschädigten zudem ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 300,- zugesprochen.

Allerdings ist ein Pizzabäcker nicht nur Verkäufer, sondern zugleich auch Hersteller der Pizza, weshalb die Entscheidung nicht auf solche Fälle übertragbar ist, in der der Verkäufer nicht zugleich der Hersteller der mangelhaften Kaufsache ist.

4. Verkäufer eines Netzteils haftet für Zerstörung des Computers

Nach einer Entscheidung des AG Eisenach (Urteil vom 14.3.2013, Az. 54 C 411/11) haftet der Verkäufer eines defekten Netzteils gegenüber einem Verbraucher auf Schadensersatz, wenn der Verbraucher das Netzteil ordnungsgemäß in einen Computer eingebaut hat und das Netzteil anschließend aufgrund von Überspannung den Computer zerstört. Der Verkäufer muss dann für den Ersatz des zerstörten Computers aufkommen.

In dem Urteil wird nicht thematisiert, inwieweit dem Verkäufer ein Verschulden zur Last fällt. Es ist davon auszugehen, dass er es jedenfalls nicht geschafft hat, das Gericht von seinem fehlenden Verschulden zu überzeugen.

5. Verkäufer müssen sich Verschulden des Vorlieferanten oder Herstellers generell nicht zurechnen lassen

Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 2.4.2014, Az. VIII ZR 46/13) muss sich ein Verkäufer kein Verschulden des Vorlieferanten oder gar des Herstellers zurechnen lassen, der den Mangel erkannt hat oder hätte erkennen können.

Somit trifft einen Verkäufer nur dann ein Verschulden, wenn er den Mangel selbst gekannt hat oder hätte erkennen können und die mangelhafte Kaufsache dennoch verkauft hat bzw. dem Käufer überlassen hat, ohne ihn entsprechend aufzuklären.

V. Fazit

Mangelfolgeschäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht worden sind, bedeuten nicht nur für die unmittelbar geschädigten Käufer, sondern auch für die Verkäufer ein Ärgernis. Da sie in der Regel nicht der Hersteller des Produktes, sondern nur dessen Verkäufer sind, können sie häufig nichts für dessen Mangel und schon gar nicht für den Schaden. Aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, einem Käufer, der Verbraucher ist, einen leichteren Zugang zum Schadensersatz zu verschaffen, müssen Verkäufer allerdings immer dann für mangelbedingte Folgeschäden der von ihnen verkauften Produkte aufkommen, wenn sie nicht nachweisen können, dass das Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelfrei gewesen ist und sie kein Verschulden trifft.

Immerhin müssen sich die Verkäufer dabei kein Verschulden der Vorlieferanten oder der Hersteller zurechnen lassen. Sie haften lediglich dann, wenn sie den Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher gekannt haben oder hätten kennen müssen. Dabei trifft sie jedoch in der Regel keine Pflicht, alle ihre Produkte auf entsprechende Mängel hin zu untersuchen. Somit müssen Verkäufer lediglich dann Schadensersatz leisten, wenn ihnen der Mangel des Produktes etwa deshalb bekannt war, weil sie der Hersteller oder Vorlieferant über diesen informiert hatte, oder sich der Mangel dem Verkäufer geradezu hätte aufdrängen müssen.

Kann sich ein Verkäufer jedoch weder hinsichtlich des Mangels noch des Verschuldens entlasten, so haftet er grundsätzlich (ggf. neben dem Hersteller, so dass man sich den Kosten eilen muss) auf alle Schäden, die das mangelhafte Produkt verursacht hat. Dies kann beispielsweise andere Gegenstände des Verbrauchers betreffen, wie die gesamte Kücheneinrichtung bei einem Küchenbrand, der durch einen defekten Toaster ausgelöst worden ist, oder auch Arztkosten und Schmerzensgeld, wenn Gesundheitsschäden die Folge sind.

Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.
.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

R
Rainer Pünjer 18.01.2019, 16:14 Uhr
Herr
Sehr geehrte Damen und Herren,


der von ihnen verfasste Artikel ist für den Endverbrauch interessant. Auch ich habe ein ähnliches Problem mit einem Verkäufer (gleichzeitig Installateur) von elektrischen Rollomotoren. Diese geben bereits nach Einbau (2012) nacheinander ihre Tätigkeit auf!
Durch ein Internetforum bin ich auf den selben/gleichen Fall gestossen und hier hatten die Bauherren
das absolut gleiche Problem. Defekte Motoren nach 7 Jahren. Da meine Rollomotoren aber nach eben beschriebenen Vorfall vom gleichen Hersteller 3 Jahre später eingebaut wurden und diese aber den gleichen Fehler schon 3 Jahre vorher hatten, sehe ich hier den Verkäufer und den Hersteller in der Verpflichtung, Ersatzleistung zu erbringen. Ich sehe meinen Vorgang unter dem Begriff:
versteckter, bekannter Mangel/Arglistische Täuschung, weiterhin Verkauf von mängelhaften Rollomotoren. Könnten Sie meiner Meinung folgen? Würde mich sehr über eine Rückantwort freuen. Danke!

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