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Gutscheinverkauf

LG Ingolstadt: Gültigkeitseinschränkungen bei Gutscheinen müssen bei der Vergabe deutlich benannt werden

LG Ingolstadt: Gültigkeitseinschränkungen bei Gutscheinen müssen bei der Vergabe deutlich benannt werden

Einschränkungen bei Rabattgutscheinen müssen sofort klar genannt werden. Wer Bedingungen erst bei der Einlösung offenlegt, handelt regelmäßig irreführend.

Mit Urteil vom 12.02.2014 (Az.: 1 HK O 1671/13) hat das LG Ingolstadt entschieden, dass Einschränkungen der Gültigkeit von Gutscheinen in Bezug auf bestimmte Sektoren des Warensortiments dem Verbraucher nicht erst mitgeteilt werden dürfen, wenn dieser von dem Rabatt Gebrauch machen will. Das Vorenthalten solcher Einschränkungen bis zu einem Zeitpunkt nach dem Erhalt der Gutscheine sei insofern eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Handlung.

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Die Entscheidung des Gerichts

Das LG gab der Unterlassungsklage gegen ein Unternehmen statt, das mit Rabattgutscheinen geworben, die einschränkenden Bedingungen der Aktion jedoch erst nach der Ausgabe der Coupons bekannt gemacht hatte – konkret: „Nicht kombinierbar mit anderen Aktionen bzw. Coupon-Card. Nicht einlösbar für iTunes-/App-Store-/GamingCards“.

Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung – zu der die Ausgabe von Gutscheinen als Verkaufsförderungsmaßnahme zählt – unlauter, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Leistung enthält. Zu diesen Merkmalen gehören u. a. Verfügbarkeit, Art und Verwendungsmöglichkeiten.

Die nachträgliche Information über Einschränkungen stelle eine Irreführung über den tatsächlichen Geltungsbereich des Gutscheins dar. Sie sei geeignet, die Kaufentscheidung von Verbrauchern spürbar zu beeinflussen, weil diese mangels weiterer Hinweise berechtigterweise von einer uneingeschränkten Einlösbarkeit der Coupons ausgehen.

Fazit

Bei der Werbung mit Gutscheinen ist besondere Sorgfalt geboten: Sind Rabattcoupons an Bedingungen geknüpft oder in ihrer Einlösbarkeit eingeschränkt, müssen diese Hinweise bereits bei der Ausgabe klar und verständlich mitgeteilt werden.

Erfolgt die Offenlegung erst später, liegt regelmäßig eine irreführende Handlung vor – mit entsprechendem Abmahnpotenzial.

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