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Grundpreisauszeichnung in Österreich

04.01.2016, 20:20 Uhr | Lesezeit: 7 min
Grundpreisauszeichnung in Österreich

Die Pflicht zur Auszeichnung von Grundpreisen ist in Österreich einer der Rechtsbereiche, wo dem Onlinehändler in besonderem Maße Abmahnungen und Bußgelder drohen können. Der deutsche Onlinehändler, der Waren in Österreich vertreibt, ist daher gut beraten, die geltenden Vorschriften zur Grundpreisauszeichnung zu beachten. In Österreich ist die Preisauszeichnung im Preisauszeichnungsgesetz und in der Verordnung betreffend die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung in der Fassung vom 17.12.2015 geregelt. Diese Regelungen sollen im Folgenden vorgestellt werden. Die Erläuterung ist nicht einfach, da der österreichische Gesetzgeber ein kompliziertes Regelungswerk von Grundsätzen und Ausnahmen sowie Ausnahmen von der Ausnahme geschaffen hat.

1. Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung

1.1 Wen trifft die Pflicht zur Grundpreisauszeichnung

Zur Preisauszeichnung verpflichtet sind Unternehmer (Händler), die Verbrauchern Sachgüter zum Kauf anbieten. Preise sollen leicht lesbar und zuordnungsbar angegeben werden. Damit das auch bei unterschiedlichen Packungsgrößen möglich ist, sollen Preise auf eine bestimmte Mengeneinheit der jeweiligen Ware (Grundpreis) bezogen werden. Der Grundpreis ist zusammen mit dem Verkaufspreis anzugeben.

§ 10 a österreichisches Preisauszeichnungsgesetz

§ 10a. (1) Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

1.2. Keine Pflicht zur Grundpreisauszeichnung für Kleinunternehmer

Kleinunternehmer sind zur Grundpreisauszeichnung nicht verpflichtet. Gemäß § 10 b Absatz 3 österreichisches Preisauszeichnungsgesetz sind dabei folgende Kriterien alternativ zu erfüllen.

  • Es werden im Gesamtunternehmen höchstens neun Personen beschäftigt.
  • Es handelt sich um ein Bedienungsgeschäft und im Gesamtunternehmen sind höchstens 50 Personen beschäftigt.
  • Die Verkaufsfläche pro Betriebsstätte beträgt 250 Quadratmeter bei maximal 10 Filialen im Gesamtunternehmen
  • Es werden Sachgüter auf Gelegenheitsmärkten oder durch mobile Verkaufseinrichtungen angeboten

§ 10 b Absatz 3 österreichisches Preisauszeichnungsgesetz

(3) Unternehmer,
1.in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind oder
2.die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder
3.deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 250 m2 verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt oder
4.die auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des § 286 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung oder durch mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten,
sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht verpflichtet.

Der österreichische Gesetzgeber hat damit eine für das Preisrecht sehr großzügige Definition des Kleinunternehmers geschaffen, die weit zum Beispiel über die Definition des Kleinunternehmers nach deutschem Umsatzsteuergesetz hinausgeht.

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1.3 Kleinunternehmerprivileg nach österreichischem Preisauszeichnungsgesetz gilt nicht für deutsche Onlinehändler

Dieses Kleinunternehmerprivileg nach österreichischem Preisauszeichnungsgesetz gilt nur für österreichische Unternehmen und nicht für Unternehmen im EU-Ausland wie Deutschland. Die Richtlinie 98/6/EG, die durch das österreichische Preisauszeichnungsgesetz umgesetzt wurde, erlaubt es den EU-Mitgliedsstaaten, die gemäß Richtlinie vorgesehene Pflicht zur Grundpreisauszeichnung für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte nicht anzuwenden. Das einzelne EU-Mitgliedsstaat, das von dieser Öffnungsklausel Gebrauch macht, kann daher eine Kleinunternehmerregelung nur für den Geltungsbereich seiner Gesetze und nicht für andere EU-Staaten erlassen.

Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 98/6/EG
(9) Die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit kann für bestimmte kleine Einzelhandelsgeschäfte unter bestimmten Bedingungen eine übermäßige Belastung darstellen; den Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, in derartigen Fällen die genannte Verpflichtung während einer angemessenen Übergangszeit nicht anzuwenden.

2. Regelungstatbestände

2.1 Zu verwendende Maßeinheit

Grundsätzlich ist die jeweils handelsübliche Maßeinheit zu verwenden also Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter, etc. Hiervon gibt es leider einige Ausnahmen

Ausnahmen

Der Grundpreis ist pro Stück auszuweisen bei Gebäck, Eier, Grapefruits, Zitronen, Kiwi und Paprika.

Der Grundpreis ist je 100 Gramm oder 100 Millimeter anzugeben bei

Wurstwaren und Schinken, Käse, kosmetischen Mitteln (soweit grundpreispflichtig, Schokoladen, Schokolade- und Kakaoerzeugnisse und Zuckererzeugnisse, Dauerbackwaren und Windbäckerei, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnissen aus Makronen und ungefülltes Teegebäck.

Bei Bier ist die Maßeinheit 0.5 Liter, bei Zwirnen ist die Maßeinheit 1000 Meter.

Bei Waschmitteln ist die Maßeinheit die übliche Portionierungseinheit. Bei Sachgütern, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, bezieht sich der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht.

2.2 Auszeichnungspflicht für bestimmte Nicht-Lebensmittel

Für folgende andere Sachgüter als Lebensmittel gilt die Pflicht zur Grundpreisauszeichnung (§ 1 Verordnung zur Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung).

§ 1. Bei nachstehend genannten Nicht-Lebensmitteln ist der Grundpreis auszuzeichnen:

1. Farben und Lacke, ausgenommen Farben für Kunstmaler und für den Unterricht (in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen),
2. Klebstoffe und Leime,
3. Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind,
4. Tapeten,
5. Fliesen,
6. Reinigungs- und Waschmittel und Regeneriersalze,
7. Pflegemittel, einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel,
8. Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
9. Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
10. kosmetische Mittel, ausgenommen kosmetische Mittel, die überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen,
11. Tiernahrung,
12. Wolle, Garne und Zwirne und
13. Schmieröle.

Dies bedeutet, dass nur für diese Nicht-Lebensmittel, die in der o.g. Aufzählung aufgeführt sind, die Pflicht zur Grundpreisauszeichnung besteht.

2.3 Grundsätzliche Pflicht zur Grundpreisauszeichnung für Lebensmittel

Die Richtlinie 98/6/EG, die durch österreichisches Preisauszeichnungsgesetz umgesetzt wurde, geht implizit davon aus, dass in der Regel bei Lebensmitteln der Grundpreis anzugeben ist, s. zum Beispiel Erwägungsgrund 11 der Richtlinie:

(11) Im Fall von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln haben die Mitgliedstaaten, um die Anwendung der Regelung zu erleichtern, die Möglichkeit, ein Verzeichnis der Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien aufzustellen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit weiterhin gilt.

Darum sind das österreichische Preisauszeichnungsgesetz und die Verordnung zur Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung so aufgebaut, dass bei Lebensmitteln nur die Ausnahmen von der Auszeichnungspflicht explizit geregelt werden

2.4 Ausnahmen von der Auszeichnungspflicht für bestimmte Lebensmittel

Bestimmte Lebensmittel sind von der Verpflichtung zur Auszeichnung des Grundpreises ausgenommen (§ 4 Verordnung zur Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung:

§ 4. Nachstehend genannte Lebensmittel werden von der Verpflichtung zur Auszeichnung des Grundpreises ausgenommen:

1. Qualitätswein,
2. Konditorwaren sowie Fein- und Konditorbackwaren, ausgenommen ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck,
3. Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen,
4. Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker,
5. Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überverpackungen,
6. Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln,
7. Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillinzucker und Germ (Backhefe) und
8. Spirituosen in Kleinpackungen.

2.5 Sonstige Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung, die sowohl für Sachgüter und Lebensmittel gelten

Folgende Sachgüter (Lebensmittel und andere Sachgüter) sind von der Pflicht zur Grundpreisauszeichnung ausgenommen (§ 10 b österreichisches Preisauszeichnungsgesetz).

  • Sachgüter, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben;
  • verschiedenartigen Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden;
  • Fertiggerichte sowie konzentrierte und diätetische Lebensmittel, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist.

Bei folgenden Sachgütern kann der alte Grundpreis weiterhin verwendet und braucht kein neuer Grundpreis ausgezeichnet werden.

  • Lebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen bevorstehender Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder wegen drohender Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird;
  • Sachgütern ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird.

3. Wie ist der Grundpreis auszuzeichnen

Auf der Grundlage einer Vereinbarung (Charta zur Grundpreisauszeichnung) vom BMWFJ, dem Lebensmitteleinzelhandel, der BAK und des BMASK – gelten in Österreich ab 1.9.2010 folgende Leitlinien:

Die Angabe des Verkaufspreises (Euro-Betrag) soll in der Größe von mindestens 8 Millimeter, jene des Grundpreises (Euro-Betrag) in mindestens 4 Millimeter Schriftgröße erfolgen. Zur Verbesserung der Lesbarkeit des Verkaufspreises zum Grundpreis sollen diese in kontrastreicher Differenzierung zum Hintergrund bzw. durch unterschiedliche Druckstärke bzw. Schriftarten erfolgen. Der Grundpreis sollte in räumlicher Nähe zum Verkaufspreis angegeben werden.

4. Strafbestimmungen bei falsch ausgezeichneten Preisen

Ein Verstoß gegen die Preisauszeichnungsvorschriften kann gem. § 15 österreichisches Preisauszeichnungsgesetz mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro geahndet werden.

§ 15. (1) Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt.

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Bildquelle:
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